Überstunden
Überstunden
- Überstunden
- Überstundenarbeit und rechtliche Einordnung
- Zulässiges Ausmaß von Überstunden
- Verpflichtung zur Leistung von Überstunden
- Vergütung von Überstunden
- Zeitpunkt des Zeitausgleichs
- Vor- und Abschlussarbeiten
- Überstunden bei Gleitzeit und Durchrechnung
- Mehrarbeit bei Teilzeit
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn Arbeitnehmer über die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinaus arbeiten. Sie sind arbeitsrechtlich streng geregelt, weil sie unmittelbar in den Schutzbereich von Gesundheit, Erholung und Freizeit eingreifen. Maßgeblich sind dabei insbesondere das Arbeitszeitgesetz sowie ergänzende kollektivvertragliche und betriebliche Regelungen.
Überstundenarbeit und rechtliche Einordnung
Arbeitnehmer leisten Überstunden, wenn sie entweder die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten. Das Gesetz legt die Normalarbeitszeit grundsätzlich mit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche fest. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber die Normalarbeitszeit zwar ausdehnen. Überstunden entstehen jedoch erst dann, wenn Arbeitnehmer auch diese zulässigen Grenzen überschreiten.
Unterschied Überstunden und Mehrstunden
Von Überstunden klar zu unterscheiden sind Mehrstunden. Mehrarbeit bezeichnet Arbeitsstunden, die über die jeweils geltende Normalarbeitszeit hinausgehen, ohne bereits als Überstunden zu gelten. Mehrstunden sind die einzelnen Stunden dieser Mehrarbeit. Entscheidend ist daher nicht, wie viele Stunden gearbeitet werden, sondern welche Normalarbeitszeit gilt.
Überstunden liegen erst dann vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten wird, also in der Regel:
- mehr als 8 Stunden pro Tag oder
- mehr als 40 Stunden pro Woche
Mehrarbeit liegt unter dieser Schwelle.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Überstunden beginnen dort, wo die gesetzliche Normalarbeitszeit endet und greifen unmittelbar in den arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutz ein.“
Zulässiges Ausmaß von Überstunden
Seit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes 2018 dürfen bei erhöhtem Arbeitsbedarf bis zu 20 Überstunden pro Woche geleistet werden. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf dabei grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten. Zusätzlich ist eine durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen einzuhalten.
Ausführliche Informationen zu den Arbeitszeitgrenzen lesen Sie hier.
Bei überwiegender Arbeitsbereitschaft sind weitergehende Ausdehnungen möglich, sofern ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. In Ausnahmefällen kann auch das Arbeitsinspektorat weitergehende Verlängerungen genehmigen, wobei dies nur aus öffentlichem Interesse zulässig ist.
Ausführliche Informationen zur Arbeitsbereitschaft lesen Sie hier.
Verpflichtung zur Leistung von Überstunden
Eine Verpflichtung zur Überstundenarbeit besteht nur, wenn sie sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. Betriebsvereinbarungen dürfen eine solche Verpflichtung nur vorübergehend begründen.
Außerhalb solcher Vereinbarungen besteht eine Überstundenpflicht nur in echten Notfällen. Bloßer Arbeitsdruck oder planbarer Personalmangel begründen keine Verpflichtung. Arbeitgeber müssen rechtzeitig organisatorische Maßnahmen treffen und dürfen sich nicht auf eine generelle Treuepflicht der Arbeitnehmer verlassen.
Selbst bei bestehender Verpflichtung darf der Arbeitnehmer Überstunden ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige persönliche Interessen entgegenstehen. Werden durch Überstunden 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich überschritten, besteht ein gesetzliches Ablehnungsrecht ohne Begründungspflicht.
Beispiele für berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers
- eigene Fortbildungsmaßnahmen, die zeitlich nicht verschiebbar sind
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- wichtige familiäre oder gesellschaftliche Anlässe wir runde Geburtstage, Hochzeiten oder religiöse Feiern
- bereits erhebliche Überstundenleistungen in der Vergangenheit, die zu gesundheitlicher Erschöpfung geführt haben
- bereits getroffene private Dispositionen, die nicht mehr abgeändert werden können
- Elternteilzeiten, bei denen Betreuungspflichten regelmäßig schwerer wiegen als betriebliche Interessen
Kriterien, die für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse sprechen können
- hohe zeitliche Dringlichkeit der auszuführenden Arbeiten
- fehlende Möglichkeit, andere Arbeitnehmer einzusetzen
- drohende erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb
- unvorhersehbare Ausfälle von Arbeitskräften, die organisatorisch nicht rechtzeitig kompensiert werden konnten
Vergütung von Überstunden
Überstunden sind entweder durch Geld oder durch Zeitausgleich abzugelten. Gesetzlich gebührt für jede Überstunde ein Zuschlag von 50 %, wobei viele Kollektivverträge höhere Zuschläge vorsehen, etwa für Nacht, Sonn- oder Feiertagsarbeit.
Beim Zeitausgleich kann der Zuschlag entweder in Zeit oder in Geld berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Art der Abgeltung Vereinbarungssache. Überschreiten Überstunden jedoch 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich, kann der Arbeitnehmer frei wählen, ob er Zeitausgleich oder Geld verlangt.
Das Grundentgelt der Überstunde entspricht jenem der Normalarbeitsstunde einschließlich aller regelmäßig gebührenden Zulagen. Übt der Arbeitnehmer in der Überstunde eine andere Tätigkeit aus, können bestimmte Zulagen entfallen.
Zeitpunkt des Zeitausgleichs
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zeitausgleich, ohne einen konkreten Zeitpunkt festzulegen, muss der Arbeitgeber diesen innerhalb von sechs Monaten gewähren. Maßgeblich ist entweder das Ende der Gleitzeit oder Durchrechnungsperiode oder das Ende jenes Kalendermonats, in dem die Überstunden angefallen sind.
Erfolgt kein rechtzeitiger Zeitausgleich, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt einseitig festlegen oder stattdessen eine Abgeltung in Geld verlangen.
Vor- und Abschlussarbeiten
Für Vor- und Abschlussarbeiten darf die tägliche Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Dazu zählen insbesondere:
- Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Arbeiten zur Sicherstellung des Betriebsablaufs sowie
- abschließende Kundenbetreuung mit notwendigen Aufräumarbeiten
Auch für diese Überstunden besteht ein gesetzliches Ablehnungsrecht, wenn dadurch eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann diese Überstunden ohne Angabe von Gründen verweigern, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Überstunden bei Gleitzeit und Durchrechnung
Bei Gleitzeitmodellen entstehen Überstunden regelmäßig erst am Ende der Gleitzeitperiode. Können bestehende Zeitguthaben in die nächste Periode übertragen werden, liegen keine Überstunden vor. Ist eine Übertragung nicht möglich, werden diese Guthaben als Überstunden gewertet.
Entsprechendes gilt bei Durchrechnungszeiträumen. Zeitguthaben, die am Ende des Durchrechnungszeitraums bestehen bleiben und nicht ausgeglichen werden können, gelten als Überstunden.
Ausführliche Informationen zu Gleitzeit lesen Sier hier.
Mehrarbeit bei Teilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigten handelt es sich bei zusätzlichen Stunden bis zur gesetzlichen Normalarbeitszeit regelmäßig um Mehrarbeit und nicht um Überstunden. Für diese Mehrstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 %, sofern kein rechtzeitiger Zeitausgleich erfolgt oder die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt nicht eingehalten wird.
Ausführliche Informationen zu Teilzeit lesen Sie hier.