Gratis Erstgespräch
Online Terminauswahl
Online Terminauswahl

Eheliche Ersparnisse

Eheliche Ersparnisse

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft bilden und die ihrer Art nach nach der Verkehrsauffassung zur Verwertung bestimmt sind. Dazu zählen Vermögenswerte, die man sinnvoll durch Verkauf, Verzehr oder Erträge nutzbar machen kann. Maßgeblich ist, wann die Wertanlage angeschafft wurde und welchem Zweck sie objektiv dient, denn die private Widmung allein entscheidet nicht.

Während der Ehe gebildete, zur Verwertung bestimmte Wertanlagen sind bei der nachehelichen Aufteilung zu berücksichtigen.

Systematik der Aufteilung

Scheidungen erfordern die geordnete Zuweisung und den Ausgleich der Vermögenswerte. Zur sachgerechten Aufteilung unterscheidet das Recht zwischen ehelichem Gebrauchsvermögen, ehelichen Ersparnissen und Vermögenswerten außerhalb der Masse. Dadurch werden Verhandlungen und gerichtliche Anordnungen transparenter und typische Streitpunkte zu Bewertung, Erträgen und Ausgleichszahlungen reduziert.

Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse

Eheliche Ersparnisse

Für die Frage, ob eine Wertanlage zur Aufteilungsmasse gehört, zählt der Zeitraum zwischen Eheschließung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nur innerhalb dieses Zeitfensters erworbene oder aufgebaute Wertanlagen gelten als eheliche Ersparnisse.

Die subjektive Absicht eines Ehegatten ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die Sache nach der Verkehrsauffassung zur Verwertung bestimmt ist.

Typische Beispiele für eheliche Ersparnisse

Abgrenzung zum ehelichen Gebrauchsvermögen

In der Praxis überschneiden sich eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Die richtige Zuordnung ist wichtig wegen der gerichtlichen Aufteilungsanordnungen und wegen möglicher Vorwegvereinbarungen.

Eheliches Gebrauchsvermögen sind Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt und der gemeinsamen Lebensführung dienen. Überschneiden sich Funktionen, entscheidet der tatsächliche Gebrauch. Wird ein grundsätzlich verwertbarer Vermögensgegenstand im Alltag von beiden genutzt, spricht vieles für Gebrauchsvermögen.

Mehr zum ehelichen Gebrauchsvermögen lesen Sie hier.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Eheliche Ersparnisse werden nach objektiven Kriterien zugeordnet, nicht nach privater Widmung. Maßgeblich sind Zugehörigkeitsstichtag und Bewertungsstichtag, nur so entsteht eine faire Grundlage für die Aufteilung.“

Bewertung und Stichtage

Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ende der Lebensgemeinschaft, die Bewertung erfolgt nach ständiger Praxis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Erträge aus einer während der Ehe angeschafften Wertanlage, die nach Trennung anfallen, sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

Steigert ein Ehegatte den Wert zwischen Trennung und gerichtlicher Entscheidung allein durch besondere Arbeit oder Investitionen, teilt das Gericht diesen Mehrwert nicht. Andernfalls würde die Mehrleistung eines Ehegatten zu Unrecht beiden zugerechnet.

Was nicht in die Aufteilungsmasse fällt

Die Aufteilung berücksichtigt unentgeltliche Erwerbe wie Erbschaften und Schenkungen eines Ehegatten grundsätzlich nicht, solange sie erkennbar nicht dem gemeinsamen Gebrauch gewidmet sind.

Das Gericht berücksichtigt Sachen zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten regelmäßig nicht in der Aufteilungsmasse.

Aus Gründen des Bestandsschutzes löst das Gericht Vermögenswerte, die für die Berufsausübung oder den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind, nicht aus dem Unternehmen heraus. In diesen Konstellationen kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht, die die wirtschaftliche Fairness wahrt.

Einseitiger Verbrauch und Zurechnung

Verwendet ein Ehegatte eheliche Ersparnisse einseitig oder sind Teile der Ersparnisse nicht mehr auffindbar, können diese Beträge der Aufteilungsmasse zugerechnet werden. Wer verbraucht hat, trägt die Darlegungslast, wofür die Mittel eingesetzt wurden.

Das gilt ebenso, wenn Vermögenswerte in Strukturen eingebracht werden, die den Zugriff des anderen Ehegatten faktisch ausschließen. Für die Fristen ist nicht die bloße Errichtung einer Struktur entscheidend, sondern der Zeitpunkt, ab dem der verbrauchende Ehegatte wirtschaftlich endgültig auf Einfluss und Widerruf verzichtet hat.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Typische Risiken liegen in der korrekten Zuordnung von Vermögenswerten zu ehelichen Ersparnissen oder Gebrauchsvermögen sowie in der Festlegung von Zugehörigkeitsstichtag und Bewertungsstichtag. Fehlende oder lückenhafte Belege zu Einzahlungen, Entnahmen und Erträgen erhöhen das Risiko einer nachteiligen Zurechnung.

Frühzeitige anwaltliche Begleitung schafft belastbare Dokumentation, sichert Fristen und Bewertungsansätze und erhöht die Chance auf eine wirtschaftlich faire Lösung ohne Eskalation.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer eheliche Ersparnisse verbraucht hat, muss den Zweck belegen. Fehlen nachvollziehbare Nachweise, wird der Betrag der Aufteilungsmasse zugerechnet, das schützt den redlichen Partner.“

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Zuletzt geändert: 04.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

Die Redaktion