Erhöhung der E-Card-Gebühren
Erhöhung der E-Card-Gebühren
Erhöhung der E-Card-Gebühren
Mit 15. November wird in Österreich erneut das jährliche Serviceentgelt für die E-Card für das Folgejahr 2026 eingehoben, diesmal allerdings in deutlich höherer Höhe.
Statt der bisherigen € 13,80 sind für das Jahr 2026 nun € 25,00 zu bezahlen. Damit erhöht sich die Gebühr um mehr als die Hälfte.
Die kräftige Anhebung steht im Zusammenhang mit einem Sparkurs im Gesundheitsministerium, das bis 2026 umfangreiche Einsparungen erzielen muss und daher an mehreren Stellen zusätzliche Mittel lukrieren will.
Die Zahlung erfolgt in der Regel nicht direkt durch die Versicherten, sondern automatisch über:
- den Dienstgeber bei Beschäftigten (inklusive Lehrlingen und freien Dienstnehmern)
- die zuständige Stelle, wenn Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe über das AMS bezogen wird
Auf dem Lohn- oder Gehaltszettel scheint die E-Card-Gebühr als eigener Abzugsposten auf.
Einschnitte sind unter anderem vorgesehen:
- in der Verwaltung
- bei diversen Förderungen
- bei Kommunikations- und Informationsmaßnahmen
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Verdoppelung der Gebühr zeigt den Ernst der Lage: Das Gesundheitssystem braucht nachhaltige Finanzierung, nicht nur kurzfristige Sparmaßnahmen.“
Betroffene und Befreite von der Erhöhung der E-Card-Gebühr
Von der E-Card-Gebühr erfasst sind grundsätzlich alle Personen, die in Österreich krankenversichert sind und eine E-Card nutzen und damit Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben, insbesondere aber:
- Angestellte und Arbeiter
- Lehrlinge
- freie Dienstnehmer
- Personen mit Leistungen aus Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
Von der Gebühr befreit sind sozial besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere
- Kinder sowie mitversicherte Ehepartner und Lebensgefährten
- geringfügig Beschäftigte
- Pensionistinnen und Pensionisten
- Personen in Karenz
- Präsenz- und Zivildiener
- Asylwerber in der Grundversorgung
- Personen mit Rezeptgebührenbefreiung
Änderungen für Pensionisten 2027
Ab 2027 gibt es für Pensionistinnen und Pensionisten eine wichtige Änderung bei der E-Card-Gebühr.
Konkret bedeutet das: Auch Pensionistinnen und Pensionisten können künftig grundsätzlich zur Zahlung des Serviceentgelts für die E-Card verpflichtet sein. Es sei denn, sie sind aus einem anderen Grund befreit, etwa aufgrund einer Rezeptgebührenbefreiung oder besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit.