ORF-Haushaltsabgaben
ORF-Haushaltsabgaben
ORF-Haushaltsabgaben
Der ORF-Haushaltsbeitrag ist seit 1. Jänner 2024 die neue, einheitliche Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich. Statt der früheren GIS-Gebühr für Radios oder Fernseher zahlt nun jede Hauptwohnsitz-Adresse einen Beitrag (der Beitrag wird von einer gemeldeten volljährigen Person bezogen), unabhängig davon, ob dort tatsächlich ein Gerät steht oder gestreamt wird.
Heute finanziert der ORF-Beitrag die Grundversorgung mit Nachrichten, Kultur und Information, und die Einhebung erfolgt durch die ORF-Beitrags-Service GmbH. Für Privatpersonen bedeutet das daher: Eine erwachsene Person pro Haushalt trägt die Zahlungspflicht. Für Unternehmen gelten hingegen zusätzliche Regeln. Insgesamt sorgt der Haushaltsbeitrag dadurch für ein einfacheres, moderneres und gerechteres System.
Kosten
Der ORF-Haushaltsbeitrag beträgt österreichweit € 15,30 pro Monat, also € 183,60 im Jahr. Hinzu kommen noch monatliche Landesabgaben, welche je nach Bundesland unterschiedlich hoch sind.
In den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg werden keine Landesabgaben eingehoben, sodass dort ausschließlich der eigentliche ORF-Beitrag zu bezahlen ist.
Landesabgaben in den jeweiligen Bundesländern:
- Tirol – € 3,10
- Salzburg – € 0,00
- Niederösterreich – € 0,00
- Burgenland – € 4,60
- Wien – € 0,00
- Steiermark – € 4,70
- Oberösterreich – € 0,00
- Vorarlberg – € 0,00
- Kärnten – € 4,60
Nutzen des ORF-Beitrags
Der ORF-Beitrag dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner vielfältigen Angebote in Österreich. Damit werden unter anderem mehrere Fernsehkanäle, bundesweite und regionale Radiosender, Online-Plattformen wie ORF.at und ORF ON, der ORF-TELETEXT, Mediatheken, Social-Media-Auftritte sowie ein weitreichendes Korrespondentennetz unterstützt.
Auf diese Weise trägt der ORF-Beitrag dazu bei, dass der ORF seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen kann und qualitativ hochwertige, leicht zugängliche Inhalte für die gesamte Bevölkerung in Österreich bereitstellt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der ORF-Beitrag schafft ein transparentes und stabiles Finanzierungssystem, das die mediale Grundversorgung zuverlässig absichert.“
Registrierung
Für den ORF-Beitrag ist keine eigene Registrierung erforderlich. Nach der Anmeldung des Hauptwohnsitzes bei der Meldebehörde werden die Daten automatisch aus dem Zentralen Melderegister an die ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) übermittelt, die anschließend eine Beitragsvorschreibung zusendet.
Soll eine andere am Hauptwohnsitz gemeldete volljährige Person die Zahlung übernehmen oder soll auf SEPA-Lastschrift umgestellt werden, kann dies bequem über ein Online-Änderungsformular erfolgen. Dafür wird lediglich die Beitragsnummer benötigt.
Als Hauptwohnsitz gilt jene Wohnadresse, an der eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, also jener Ort, an dem sie überwiegend lebt und ihren Alltag organisiert.
Für den ORF-Beitrag spielt der Nebenwohnsitz keine Rolle, da die Zahlungspflicht ausschließlich an den Hauptwohnsitz anknüpft.
Ein Nebenwohnsitz ist jede weitere Wohnadresse, an der eine Person zwar regelmäßig verweilt, die aber nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bildet.
Befreiungen von der Bezahlung des ORF-Beitrags
Vom ORF-Beitrag befreit werden Personen, die eine gesetzlich anerkannte Anspruchsgrundlage erfüllen und deren Haushaltsnettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.
Personengruppen mit Anspruch auf Befreiung:
- Arbeitslose: Personen, die Arbeitslosengeld oder ähnliche Leistungen vom AMS bekommen
- Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen
- Personen mit Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
- Volljährige Lehrlinge
- Sozial hilfsbedürftige Personen: Etwa Menschen mit Grundversorgung, Zivildienstleistende oder Personen mit Rezeptgebührenbefreiung
- Bezieher von Mindestsicherung (ehemals Sozialhilfe)
- Pensionistinnen und Pensionisten
- Personen mit Pflegegeld
- Studierende oder Schüler mit Beihilfe
Beitragspflicht für Betriebe
Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf jenes Jahr folgt, in dem ein Betrieb in einer Gemeinde erstmals Kommunalsteuer entrichtet, und knüpft damit unmittelbar an den tatsächlichen Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit an.
Wird ein Betrieb neu gegründet, ist für das erste Jahr der Beitragspflicht der Beitrag rückwirkend für jenes Folgejahr zu leisten, in dem die Kommunalsteuer erstmals abgeführt wurde, sodass die Zahlungspflicht lückenlos an den Beginn der kommunalsteuerpflichtigen Tätigkeit anschließt.
Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich endet mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf jenes Jahr folgt, in dem in einer Gemeinde letztmalig Kommunalsteuer zu entrichten war.
Wird die Auflösung der letzten Betriebsstätte in einer Gemeinde jedoch bis zum 15.04. des Folgejahres vom Betrieb schriftlich mitgeteilt, kann die Beitragspflicht bereits mit Ende des Jahres der Auflösung beendet werden.