Witwen- bzw. Witwerpension

Witwen- bzw. Witwerpension

Die Witwen- bzw. Witwerpensionist eine Hinterbliebenenleistung der österreichischen Pensionsversicherung. Ihr Zweck besteht darin, den finanziellen Unterhalt abzusichern, der durch den Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners wegfällt.

Witwen- bzw. Witwerpension in Österreich einfach erklärt: Voraussetzungen, Höhe, Berechnung und Rechte für hinterbliebene Ehepartner.

Anspruchsvoraussetzungen

1. Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Ein Anspruch besteht nur, wenn zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft vorlag. Lebensgemeinschaften sind nicht gedeckt.

Auch geschiedene Personen können anspruchsberechtigt sein.

2. Erfordernis der Wartezeit

Die verstorbene Person muss bestimmte Versicherungszeiten erfüllen. Diese Mindestzeiten nennt man Wartezeit. Maßgeblich ist der sogenannte Stichtag, also der Todestag oder, wenn dieser nicht auf einen Monatsersten fällt, der erste Tag des Folgemonats.

Wartezeit gilt als erfüllt, wenn:

Die Pensionsversicherung berücksichtigt dabei auch Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

Die Wartezeit entfällt oder gilt als erfüllt, wenn:

Wird die Wartezeit nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf eine laufende Witwen- bzw. Witwerpension. Stattdessen steht eine einmalige Abfindung zu, wenn zumindest ein Beitragsmonat der verstorbenen Person vorhanden ist.

Anspruch nach der Scheidung

Auch nach einer Scheidung kann ein Anspruch entstehen. Voraussetzungen sind:

Die Berechnung erfolgt nach denselben Regeln wie bei aufrechter Ehe.
Eine wichtige Grenze bleibt: Die Witwen- bzw. Witwerpension darf nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch, der bestanden hat oder hätte bestehen können.

Auswirkungen einer neuen Ehe

Eine Wiederverehelichung der hinterbliebenen Person führt zum Ende des Pensionsanspruchs. Stattdessen wird eine Abfertigung ausbezahlt, in Höhe des 35-fachen Monatsbetrags der bisherigen Witwen- bzw. Witwerpension (ohne Ausgleichszulage).

Die Witwen- bzw. Witwerpension kann wiederaufleben, wenn:

Befristete vs. unbefristete

Die Pensionsversicherung gewährt die Witwen- bzw. Witwerpension entweder zeitlich befristet oder dauerhaft (unbefristet).

Befristete Witwenpension

Bei der befristeten Witwenpension besteht der Anspruch für 30 Kalendermonate nach dem Sterbemonat der verstorbenen Person.

Unbefristete Witwenpension

Für eine unbefristete Witwenpension muss eine Mindestdauer der Ehe erfüllt sein. Zusätzlich werden Alter, Gesundheitszustand und andere persönliche Umstände berücksichtigt. Die genauen Details ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Verwaltungspraxis der Pensionsversicherung.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Witwenpension schützt jene Personen, die zu Lebzeiten auf den Unterhalt der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners angewiesen waren, und gewährleistet damit eine grundlegende soziale Sicherheit im Todesfall.“

Höhe und Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension

Die Witwen- bzw. Witwerpension kann zwischen 0 und 60 Prozent der Pension betragen, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

Entscheidend ist dabei das Verhältnis der Einkommen der beiden Ehepartner.

Berechnungsschritt 1

Für diesen Vergleich wird auf das Bruttoeinkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Tod abgestellt. Wenn das Einkommen der verstorbenen Person in dieser Zeit zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit deutlich niedriger war, können auch die letzten vier Kalenderjahre herangezogen werden.

Zu den maßgeblichen Einkünften zählen unter anderem:

Der Basisprozentsatz ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Formel, die das Einkommensverhältnis beider Ehepartner berücksichtigt.

Dabei gilt:

Unabhängig vom Berechnungsergebnis gilt eine Obergrenze von 60 Prozent.

Berechnungsschritt 2

Nachdem der Basisprozentsatz anhand des Einkommensverhältnisses beider Ehepartner festgelegt wurde, folgt ein weiterer Prüfungsschritt. Dabei wird untersucht, ob die ermittelte Witwenpension zur Sicherung eines gesetzlich vorgesehenen Mindesteinkommens ausreicht.

Entscheidend ist die aktuelle Einkommenssituation der hinterbliebenen Person. Maßgeblich sind sämtliche anrechenbaren Einkünfte, etwa aus Erwerbstätigkeit, aus eigenen Pensionen oder aus wiederkehrenden Leistungen der Sozialversicherung.

Eine Anhebung der Witwenpension ist insbesondere möglich, wenn:

Dieser Grenzbetrag dient als sozialer Mindestwert. Wird er durch die ursprünglich berechnete Witwenpension nicht erreicht, erhöht der Versicherungsträger die Leistung so weit, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.

Die Witwenpension darf auch im Rahmen dieser Erhöhung nicht mehr als 60 Prozent der Pension des verstorbenen Ehepartners betragen.

Die Erhöhung ist nicht dauerhaft fixiert. Ändert sich das eigene Einkommen, etwa durch Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, durch den Bezug einer eigenen Pension oder durch sonstige Einkommensänderungen, erfolgt eine Neuberechnung.

Steigt das Einkommen, kann sich die erhöhte Witwenpension wieder verringern. Sinkt das Einkommen, kann eine neuerliche Anpassung nach oben erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser zweite Berechnungsschritt stellt somit sicher, dass die Hinterbliebenenleistung an die tatsächliche wirtschaftliche Situation angepasst bleibt und eine ausgewogene soziale Absicherung gewährleistet wird.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 06.03.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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