Witwen- bzw. Witwerpension
Witwen- bzw. Witwerpension
Witwen- bzw. Witwerpension
Die Witwen- bzw. Witwerpensionist eine Hinterbliebenenleistung der österreichischen Pensionsversicherung. Ihr Zweck besteht darin, den finanziellen Unterhalt abzusichern, der durch den Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners wegfällt.
Anspruchsvoraussetzungen
1. Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Ein Anspruch besteht nur, wenn zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft vorlag. Lebensgemeinschaften sind nicht gedeckt.
Auch geschiedene Personen können anspruchsberechtigt sein.
2. Erfordernis der Wartezeit
Die verstorbene Person muss bestimmte Versicherungszeiten erfüllen. Diese Mindestzeiten nennt man Wartezeit. Maßgeblich ist der sogenannte Stichtag, also der Todestag oder, wenn dieser nicht auf einen Monatsersten fällt, der erste Tag des Folgemonats.
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn:
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung vorliegen, oder
- insgesamt 300 Versicherungsmonate vorhanden sind
Die Pensionsversicherung berücksichtigt dabei auch Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Die Wartezeit entfällt oder gilt als erfüllt, wenn:
- der Tod durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder eine Schädigung beim Präsenz- oder Ausbildungsdienst verursacht wurde, oder
- der Tod vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und mindestens 6 Versicherungsmonate vorliegen (ausgenommen reine Selbstversicherung)
Wird die Wartezeit nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf eine laufende Witwen- bzw. Witwerpension. Stattdessen steht eine einmalige Abfindung zu, wenn zumindest ein Beitragsmonat der verstorbenen Person vorhanden ist.
Anspruch nach der Scheidung
Auch nach einer Scheidung kann ein Anspruch entstehen. Voraussetzungen sind:
- die verstorbene Person war zum Todeszeitpunkt unterhaltspflichtig, oder
- sie hat freiwillig und regelmäßig Unterhalt geleistet.
Die Berechnung erfolgt nach denselben Regeln wie bei aufrechter Ehe.
Eine wichtige Grenze bleibt: Die Witwen- bzw. Witwerpension darf nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch, der bestanden hat oder hätte bestehen können.
Auswirkungen einer neuen Ehe
Eine Wiederverehelichung der hinterbliebenen Person führt zum Ende des Pensionsanspruchs. Stattdessen wird eine Abfertigung ausbezahlt, in Höhe des 35-fachen Monatsbetrags der bisherigen Witwen- bzw. Witwerpension (ohne Ausgleichszulage).
Die Witwen- bzw. Witwerpension kann wiederaufleben, wenn:
- die neue Ehe endet (durch Tod oder Scheidung), und
- es sich um eine ursprünglich unbefristete und abgefertigte Pension gehandelt hat.
Befristete vs. unbefristete
Die Pensionsversicherung gewährt die Witwen- bzw. Witwerpension entweder zeitlich befristet oder dauerhaft (unbefristet).
Befristete Witwenpension
Bei der befristeten Witwenpension besteht der Anspruch für 30 Kalendermonate nach dem Sterbemonat der verstorbenen Person.
- die hinterbliebene Person war unter 35 Jahre alt und die Ehe hat nur kurze Zeit gedauert, oder
- die hinterbliebene Person war über 35 Jahre alt, es bestand ein großer Altersunterschied und die Ehe war ebenfalls nur relativ kurz.
Unbefristete Witwenpension
Für eine unbefristete Witwenpension muss eine Mindestdauer der Ehe erfüllt sein. Zusätzlich werden Alter, Gesundheitszustand und andere persönliche Umstände berücksichtigt. Die genauen Details ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Verwaltungspraxis der Pensionsversicherung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Witwenpension schützt jene Personen, die zu Lebzeiten auf den Unterhalt der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners angewiesen waren, und gewährleistet damit eine grundlegende soziale Sicherheit im Todesfall.“
Höhe und Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension
Die Witwen- bzw. Witwerpension kann zwischen 0 und 60 Prozent der Pension betragen, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
Entscheidend ist dabei das Verhältnis der Einkommen der beiden Ehepartner.
Berechnungsschritt 1
Für diesen Vergleich wird auf das Bruttoeinkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Tod abgestellt. Wenn das Einkommen der verstorbenen Person in dieser Zeit zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit deutlich niedriger war, können auch die letzten vier Kalenderjahre herangezogen werden.
Zu den maßgeblichen Einkünften zählen unter anderem:
- Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit
- Pensionen und ähnliche wiederkehrende Leistungen
- Leistungen aus der Sozialversicherung wie Kranken- oder Arbeitslosengeld
- bestimmte Bezüge von Funktionsträgern
- ausländische Pensionen (mit bestimmten Ausnahmen)
Der Basisprozentsatz ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Formel, die das Einkommensverhältnis beider Ehepartner berücksichtigt.
Dabei gilt:
- Sind die Einkommen gleich hoch, ergibt sich typischerweise ein Anspruch von rund 40 Prozent.
- War das Einkommen des verstorbenen Ehepartners deutlich höher, kann der Anspruch bis zu 60 Prozent betragen.
- Lag das Einkommen der hinterbliebenen Person deutlich über jenem des Verstorbenen, kann der Anspruch bis auf 0 Prozent sinken.
Unabhängig vom Berechnungsergebnis gilt eine Obergrenze von 60 Prozent.
Berechnungsschritt 2
Nachdem der Basisprozentsatz anhand des Einkommensverhältnisses beider Ehepartner festgelegt wurde, folgt ein weiterer Prüfungsschritt. Dabei wird untersucht, ob die ermittelte Witwenpension zur Sicherung eines gesetzlich vorgesehenen Mindesteinkommens ausreicht.
Entscheidend ist die aktuelle Einkommenssituation der hinterbliebenen Person. Maßgeblich sind sämtliche anrechenbaren Einkünfte, etwa aus Erwerbstätigkeit, aus eigenen Pensionen oder aus wiederkehrenden Leistungen der Sozialversicherung.
Eine Anhebung der Witwenpension ist insbesondere möglich, wenn:
- kein weiteres eigenes Einkommen besteht oder
- die Summe aus Witwenpension und sonstigem Einkommen unter einem gesetzlich festgelegten Grenzbetrag bleibt.
Dieser Grenzbetrag dient als sozialer Mindestwert. Wird er durch die ursprünglich berechnete Witwenpension nicht erreicht, erhöht der Versicherungsträger die Leistung so weit, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.
Die Witwenpension darf auch im Rahmen dieser Erhöhung nicht mehr als 60 Prozent der Pension des verstorbenen Ehepartners betragen.
Die Erhöhung ist nicht dauerhaft fixiert. Ändert sich das eigene Einkommen, etwa durch Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, durch den Bezug einer eigenen Pension oder durch sonstige Einkommensänderungen, erfolgt eine Neuberechnung.
Steigt das Einkommen, kann sich die erhöhte Witwenpension wieder verringern. Sinkt das Einkommen, kann eine neuerliche Anpassung nach oben erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser zweite Berechnungsschritt stellt somit sicher, dass die Hinterbliebenenleistung an die tatsächliche wirtschaftliche Situation angepasst bleibt und eine ausgewogene soziale Absicherung gewährleistet wird.