Richtlinien

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Als Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich bürge ich für gewissenhaften und einwandfreien Journalismus.“

Grundsätze für die publizistische Arbeit

Ehrenkodex für die österreichische Presse

Der Österreichische Presserat hat Grundsätze für die publizistische Arbeit – den sogenannten Ehrenkodex für die österreichische Presse – aufgestellt. Der Ehrenkodex beinhaltet Regeln zur Sicherstellung der Wahrung der journalistischen Berufsethik in der täglichen Arbeit von Journalisten. Diesem Ehrenkodex fühlen sich die Journalisten von Finanz & Recht | Österreich verpflichtet:

1. Freiheit

1.1. Die Freiheit in Berichterstattung und Kommentar, in Wort und Bild ist integrierender Bestandteil der Pressefreiheit. Das Sammeln und Verbreiten von Nachrichten und Kommentaren darf nicht behindert werden.

1.2. Die Grenzen dieser Freiheit liegen für die Tätigkeit von Journalisten in der freiwilligen Selbstbeschränkung auf Grund der Bestimmungen in diesem Ehrenkodex.

2. Genauigkeit

2.1. Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren sind oberste Verpflichtung von Journalisten.

2.2. Durch Anführungszeichen gekennzeichnete Zitate müssen so weit wie möglich den Wortlaut wiedergeben. Eine lediglich sinngemäße Wiedergabe darf nicht unter Anführungszeichen gesetzt werden. Anonyme Zitierungen sind zu vermeiden, sofern es nicht um die Sicherheit der zitierten Person oder die Abwehr eines anderen schweren Schadens von dieser geht.

2.3. Beschuldigungen dürfen nicht erhoben werden, ohne dass nachweislich wenigstens versucht worden ist, eine Stellungnahme der beschuldigten Person(en) oder Institution(en) einzuholen. Handelt es sich um die Wiedergabe einer öffentlich erhobenen Beschuldigung, ist dies deutlich kenntlich zu machen.

2.4. Sobald einer Redaktion zur Kenntnis gelangt, dass sie eine falsche Sachverhaltsdarstellung veröffentlicht hat, entspricht eine freiwillige Richtigstellung dem journalistischen Selbstverständnis und Anstand.

2.5. Wenn zu einem Bericht von Leserseite eine begründete Richtigstellung einlangt, soll diese so weitgehend und so rasch wie möglich veröffentlicht werden.

2.6. Wenn in einer von einem Medium behandelten Angelegenheit eine wichtige richterliche oder behördliche Entscheidung ergeht oder auf anderem Weg wesentliche neue Gesichtspunkte auftauchen, soll darüber angemessen berichtet werden.

3. Unterscheidbarkeit

3.1. Für die Leserinnen und Leser muss klar sein, ob es sich bei einer journalistischen Darstellung um einen Tatsachenbericht oder die Wiedergabe von Fremdmeinung(en) oder um einen Kommentar handelt.

3.2. Vor der Wiedergabe von Fremdmeinungen sollte deren Stichhaltigkeit überprüft werden, wenn gravierende Zweifel an der Richtigkeit eines Zitats bestehen.

3.3. Fotomontagen und Bildbearbeitungen, die von flüchtigen Lesern/innen als dokumentarische Abbildungen aufgefasst werden, müssen deutlich als Montagen oder Bearbeitungen kenntlich gemacht werden.

4. Einflussnahmen

4.1. Eine Einflussnahme Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags ist unzulässig.

4.2. Unzulässige Beeinflussungsversuche sind nicht nur Interventionen und Pressionen, sondern auch die Zuwendung persönlicher Vorteile, die über den Bereich unmittelbarer beruflicher Tätigkeit hinausgehen.

4.3. Wer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Journalist/in Geschenke oder andere persönliche Vorteile entgegennimmt, die geeignet sein könnten, die journalistische Darstellung zu beeinflussen, verstößt gegen das journalistische Ethos.

4.4. Wirtschaftliche Interessen des Verlages dürfen redaktionelle Inhalte nicht in einer Weise beeinflussen, die Fehlinformationen oder Unterdrückung wesentlicher Informationen zur Folge haben könnte.

4.5. In Berichten über Reisen, die auf Einladung erfolgten, soll auf diese Tatsache in geeigneter Form hingewiesen werden.

5. Persönlichkeitsschutz

5.1. Jeder Mensch hat Anspruch auf Wahrung der Würde der Person und auf Persönlichkeitsschutz.

5.2. Persönliche Diffamierungen, Verunglimpfungen und Verspottungen verstoßen gegen das journalistische Ethos.

5.3. Personen, deren Leben gefährdet ist, dürfen in Medienberichten nicht identifiziert werden, wenn die Berichterstattung die Gefährdung vergrößern kann.

5.4. Auf die Anonymitätsinteressen von Unfall- und Verbrechensopfern ist besonders zu achten. Die Identität eines Opfers kann insbesondere dann preisgegeben werden, wenn dazu eine amtliche Veranlassung vorliegt, wenn das Opfer eine allgemein bekannte Person ist oder das Opfer bzw. nahe Angehörige in die Preisgabe eingewilligt haben.

6. Intimsphäre

6.1. Die Intimsphäre jedes Menschen ist grundsätzlich geschützt.

6.2 Bei Kindern ist dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen.

6.3. Vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten über Jugendliche ist die Frage eines öffentlichen Interesses daran besonders kritisch zu prüfen.

6.4. Berichte über Verfehlungen Jugendlicher dürfen deren mögliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht erschweren oder gar verhindern. Volle Namensnennung ist in solchen Fällen zu unterlassen.

6.5. Bei der Befragung und beim Photographieren von Kindern und in der Berichterstattung über Fälle, die deren Existenz nachteilig beeinflussen kann, ist besondere Zurückhaltung geboten.

7. Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung

7.1. Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umständen zu vermeiden.

7.2. Jede Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts sowie aus ethnischen, nationalen, religiösen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen ist unzulässig.

7.3. Eine Herabwürdigung oder Verspottung von religiösen Lehren oder anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist unzulässig.

8. Materialbeschaffung

8.1. Bei der Beschaffung mündlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial dürfen keine unlauteren Methoden angewendet werden.

8.2. Unlautere Methoden sind z.B. Irreführung, Druckausübung, Einschüchterung, brutale Ausnützung emotionaler Stress-Situationen und die Verwendung geheimer Abhörgeräte.

8.3. In Einzelfällen sind verdeckte Recherchen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen angemessenen Methoden, gerechtfertigt, wenn Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden.

8.4. Bei der Verwendung von Privatfotos ist die Zustimmung der Betroffenen bzw. im Fall von Minderjährigen der Erziehungsberechtigten einzuholen, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse.

9. Redaktionelle Spezialbereiche

9.1. Reise- und Tourismusberichte sollen in geeigneter Weise auch auf soziale und politische Rahmen- bedingungen und Hintergründe (z.B. gravierende Menschenrechtsverletzungen) verweisen.

9.2. Umwelt-, Verkehrs- und energiepolitischen Zusammenhängen soll auch im Autoteil Rechnung getragen werden.

9.3. Tourismus-, Auto- und Gastronomieberichte sollen wie alle Bewertungen von Konsumgütern und Dienstleistungen nachvollziehbaren Kriterien folgen sowie von journalistisch qualifizierten Personen verfasst werden.

10. Öffentliches Interesse

10.1. In konkreten Fällen, insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens, wird es notwendig sein, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichts bzw. Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen.

10.2. Öffentliches Interesse im Sinn des Ehrenkodex für die österreichische Presse ist besonders dann gegeben, wenn es um die Aufklärung schwerer Verbrechen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder um die Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit geht.

10.3. Fotos, die unter Missachtung der Intimsphäre der (des) Abgebildeten entstanden sind (etwa durch Auflauern), dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn ein über das Voyeurhafte hinausgehendes öffentliches Interesse klar ersichtlich ist.

11. Interessen von Medienmitarbeitern

Die Presse wird ihrer besonderen Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit nur dann gerecht, wenn private und geschäftliche Interessen von Medienmitarbeitern keinen Einfluss auf redaktionelle Inhalte haben. Medienmitarbeiter verwenden Informationen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter.

12. Suizidberichterstattung

Berichterstattung über Suizide und Selbstverstümmelung sowie Suizidversuche und Selbstverstümmelungsversuche gebietet im Allgemeinen große Zurückhaltung. Verantwortungsvoller Journalismus wägt – auch wegen der Gefahr der Nachahmung – ab, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und verzichtet auf überschießende Berichterstattung.

Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung

Der Österreichische Presserat hat zudem Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung aufgestellt. Auch diesen Richtlinien fühlen sich die Journalisten von Finanz & Recht | Österreich verpflichtet:

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf redaktionelle Finanz- und Wirtschaftsberichte, die Analysen und sonstige Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen zu Anlagestrategien enthalten. Die Veröffentlichung im Ressort Finanzen oder im Ressort Wirtschaft ist ein Indiz dafür, dass ein Finanz- oder Wirtschaftsbericht vorliegt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. „Empfehlung“: ein redaktionell journalistisch aufbereiteter Bericht, der explizit oder implizit Anregungen zu Veranlagungen bzw. Anlagestrategien in Bezug auf Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten enthält.

2.2. „Implizite Anregung zu Veranlagungen bzw. Anlagestrategien“ ist jede Information, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung von Werten oder Kursen von Finanzinstrumenten, die unmissverständlich eine konkrete Veranlagung bzw. Anlagestrategie nahelegt.

2.3. „Insider-Informationen“: Präzise Informationen betreffend Emittenten von Finanzinstrumenten mit Kursbeeinflussungspotenzial, die Journalisten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind.

3. Marktmanipulationen und Insider-Handel

3.1. Marktmanipulation durch Verbreitung falscher oder irreführender Informationen sowie Nutzung von Insider-Informationen bei Erwerb und Veräußerung von Finanzinstrumenten sind mit den Grundsätzen der Medienethik unvereinbar.

3.2. Um Marktmanipulation zu verhindern, müssen Journalisten Analysen und sonstige Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sachgerecht darbieten und Eigeninteressen und Interessenkonflikte offenlegen.

4. Bekanntgabe der Identität bei Empfehlungen zu Anlagestrategien

Aus der Empfehlung hat klar und unmissverständlich die Identität der Person hervorzugehen, die die redaktionelle Letztverantwortung für die Empfehlung trägt.

5. Sachgerechte Darbietung

Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung hat sachlich zu sein. Dies bedeutet insbesondere:

a) Tatsachen sind deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen zu unterscheiden;

b) alle Quellen haben zuverlässig zu sein, besteht Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle ist klar darauf hinzuweisen;

c) alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele sind klar als solche zu kennzeichnen, auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen ist hinzuweisen.

Bei der Beurteilung der Sachlichkeit sind journalistische Sorgfaltsmaßstäbe zu berücksichtigen.

6. Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten

6.1. In Berichten gemäß Punkt 1.1 sind alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, die die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen können, insbesondere wenn die die redaktionelle Verantwortung tragende Person oder das Medienunternehmen oder eine an diesem eine kontrollierende Beteiligung haltende Person ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem Finanzinstrument, das Gegenstand der Empfehlung ist, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht.

6.2. Jede an einem Bericht gemäß Punkt 1.1 redaktionell tätige Person hat die in Abs. 1 genannten Umstände dem Ressortleiter oder dem Chefredakteur zur Kenntnis zu bringen.

7. Berichterstattung über Empfehlungen Dritter

Bei der Berichterstattung über Empfehlungen Dritter ist Folgendes zu beachten:

a) Die Identität der die Empfehlung abgebenden Person ist klar und unmissverständlich anzuführen.

b) Empfehlung Dritter dürfen in ihrem Sinngehalt nicht verändert werden, sie sind von eigenen Empfehlungen deutlich zu unterscheiden.

c) Zusammenfassungen von Empfehlungen Dritter dürfen nicht irreführend sein, gegebenenfalls ist auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, hinzuweisen.

The Trust Project

Finanz & Recht | Österreich richtet sein Handeln auf die Erfüllung der 8 Vertrauens-Indikatoren des The Trust Project aus.

Erklärung zu den Prioritäten der Berichterstattung sowie der öffentlichen Agenda (Blattlinie)

Finanz & Recht | Österreich ist ein privates Autoren-Projekt ohne kommerzielle Ausrichtung in Österreich.

Unsere Redaktion ist parteiunabhängig und verfolgt keine spezielle politische Linie.

Wir bieten unabhängige Informationen, Ratgeber und Neuigkeiten zu den Themen Finanzen, Steuern, Soziales und Recht.

Erklärung zu Ethik und journalistischen und publizistischen Praktiken

Unsere Redaktion arbeitet nach den Prinzipien, welche im Ehrenkodex für die österreichische Presse, den Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung und dem The Trust Project verankert sind.

Richtlinie für den Faktencheck

Gemäß dem Ehrenkodex für die österreichische Presse sind Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in der Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren oberste Verpflichtung von Journalisten. Dieser Grundsatz ist speziell bei den von uns bearbeiteten Themen Finanzen, Steuern, Soziales und Recht von höchster Bedeutung.

Daran halten wir uns.

Richtlinie für die Diversität

Respekt und Toleranz gegenüber anderen Menschen und deren Standpunkten prägen die Grundhaltung unserer Redaktion. Inklusivität und Diversität stehen im Mittelpunkt unseres Denkens und Handelns. Diskriminierung, egal aus welchen Gründen, lehnen wir ab.

Unsere Beiträge stellen immer alle Facetten des Inhalts dar.

Richtlinie für die Nichtnennung von Quellen

Jeder Mensch hat ein Recht auf Persönlichkeitsschutz. Wenn die Nichtnennung einer Quelle notwendig ist, um diese vor Nachteilen zu bewahren, oder andere im Ehrenkodex für die österreichische Presse dargelegten Gründe zutreffen, dann nennen wir diese nicht.

Richtlinie für die Nichtnennung von Autoren

Unsere Artikel nennen immer die für den Artikel verantwortlichen Autoren.

Richtlinie für das Feedback

Entsprechend dem Ehrenkodex für die österreichische Presse werden Rückmeldungen zu unseren Beiträgen von der Redaktion ohne Ausnahme gelesen, auf Handlungsbedarf überprüft, bei Bedarf Maßnahmen ergriffen und schlussendlich beantwortet.

Richtlinie für die Offenlegung und Korrektur von Fehlern

Fehler werden ausnahmslos so rasch wie möglich korrigiert. Ebenso werden Richtigstellungen und Widerrufe veröffentlicht, wo dies angebracht oder notwendig ist.

Richtlinie für die Werbung

Unsere Journalisten sind ehrenamtlich tätig und verdienen Ihren Lebensunterhalt in ihren jeweiligen Brotberufen. Diese haben jedoch lediglich positiven Einfluss in Form besonderer Fachkenntnis, jedoch keinen negativen Einfluss in Form einseitiger Darstellung. Darauf achten wir.

Bezahlte und auch nicht bezahlte Werbung wird gesetzeskonform immer als solche gekennzeichnet.

Mehr Informationen

Hier finden Sie weitere Informationen zu:

Zuletzt geändert: 22.05.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion