Verpflichtende Schenkungsmeldung

Verpflichtende Schenkungsmeldung

Eine verpflichtende Schenkungsmeldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an das Finanzamt über bestimmte unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden. Sie muss abgegeben werden, wenn bestimmte Vermögenswerte, wie Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile oder wertvolle bewegliche Gegenstände, verschenkt und dabei die gesetzlichen Wertgrenzen überschritten werden.

Die Pflicht dient der finanziellen Transparenz und der Verhinderung von Geldwäsche oder Steuerumgehung. Sie gilt nicht für Schenkungen auf den Todesfall und nicht für Grundstücksschenkungen, die stattdessen dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen.

Erfahren Sie, wann Schenkungen meldepflichtig sind, welche Wertgrenzen gelten und welche Fristen beim Finanzamt zu beachten sind

Meldepflichtig sind insbesondere folgende Vermögenswerte:

Formvorschrift

Schenkungen sind formfrei möglich, wenn die geschenkte Sache sofort übergeben wird, etwa Bargeld, Schmuck oder ein Auto. Der Geschenkgeber kann mündlich oder schriftlich sagen, dass er etwas schenkt, und sobald die Sache tatsächlich übergeben und vom Beschenkten angenommen wird, ist die Schenkung wirksam.

Für ein bloßes Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe ist hingegen ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsakts nötig, damit der Anspruch später einklagbar ist.

Bei Grundstücksschenkungen und Schenkungen auf den Todesfall gelten strengere Formvorschriften. Für Grundstücke ist ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag samt Aufsandungserklärung nötig, bei der Schenkung auf den Todesfall außerdem die Annahme durch den Beschenkten, ein Notariatsakt und der ausdrückliche Verzicht des Geschenkgebers auf ein Widerrufsrecht.

Wertgrenzen und Befreiungen

Die Meldepflicht greift erst, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden:

Mehrere Zuwendungen derselben beteiligten Personen werden zusammengerechnet.

Die Schenkungsmeldung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zu erstatten.

Wird die Meldepflicht erst durch die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, beginnt die Dreimonatsfrist mit jenem Erwerb, durch den die maßgebliche Wertgrenze erstmals überschritten wird.

Angabe der Vermögenswerte

Bei der Meldung einer Schenkung muss der Wert des übertragenen Vermögens angegeben werden. Ist der Wert klar erkennbar, etwa bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, wird dieser Betrag direkt in die Anzeige übernommen.

Ist der Wert nicht ohne Weiteres ersichtlich, zum Beispiel bei gebrauchten Gegenständen, reicht eine realistische Schätzung des gemeinen Wertes aus. Ein Gutachten ist nicht nötig. Auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft genügt eine geschätzte Wertangabe. Eine umfangreiche Unternehmensbewertung ist dafür nicht erforderlich.

Was keine Schenkung ist

Damit eine Schenkung vorliegt, müssen sowohl der Geschenkgeber als auch der Beschenkte den Willen haben, eine unentgeltliche Bereicherung herbeizuführen. Fehlt dieser Wille, liegt keine Schenkung und damit auch keine Meldepflicht vor.

Typische nicht meldepflichtige Fälle:

Erst wenn tatsächlich Vermögen übergeht, etwa wenn der Kontoinhaber die Hälfte seines Kontoguthabens verschenkt und dazu die Zeichnungsberechtigung nutzt, liegt eine meldepflichtige Schenkung vor, sofern die Wertgrenzen überschritten werden.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Schenkungen bleiben nur dann sorgenfrei, wenn ihr Wert bekannt ist und fristgerecht gemeldet wird.“

Sanktionen bei Verstößen gegen die verpflichtende Schenkungsmeldung

Wird eine eigentlich meldepflichtige Schenkung nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs angezeigt, kann das unangenehme Folgen haben. Tauchen später ungeklärte Vermögenszuwächse auf (zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung), dreht sich die Beweislast um: Sie müssen dann nachweisen, dass das Geld oder Vermögen tatsächlich aus einer Schenkung stammt.

Wer eine Schenkung vorsätzlich nicht meldet, riskiert nach dem Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des Wertes des geschenkten Vermögens.

Für die Meldung verantwortlich sind alle, die zur Anzeige verpflichtet sind:

Es reicht aber, wenn eine dieser Personen die Schenkung rechtzeitig meldet. Dann gilt die Meldepflicht für alle Beteiligten als erfüllt.

Wird die Meldung vergessen, kann eine Selbstanzeige helfen: Sie wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten erstattet wird. In dieser Selbstanzeige muss die unterlassene Meldung vollständig nachgeholt werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 11.02.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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