Verpflichtende Schenkungsmeldung
Verpflichtende Schenkungsmeldung
Verpflichtende Schenkungsmeldung
Eine verpflichtende Schenkungsmeldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an das Finanzamt über bestimmte unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden. Sie muss abgegeben werden, wenn bestimmte Vermögenswerte, wie Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile oder wertvolle bewegliche Gegenstände, verschenkt und dabei die gesetzlichen Wertgrenzen überschritten werden.
Die Pflicht dient der finanziellen Transparenz und der Verhinderung von Geldwäsche oder Steuerumgehung. Sie gilt nicht für Schenkungen auf den Todesfall und nicht für Grundstücksschenkungen, die stattdessen dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen.
Meldepflichtig sind insbesondere folgende Vermögenswerte:
- Bargeld (inländische und ausländische Zahlungsmittel)
- Kapitalforderungen wie Sparbücher, Anleihen oder Darlehensforderungen
- Gesellschaftsanteile an AG, GmbH, OG oder KG
- Beteiligungen als stille Gesellschafterin oder stiller Gesellschafter
- Betriebe oder Teilbetriebe, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen
- Bewegliches körperliches Vermögen, etwa Fahrzeuge, Boote, Schmuck, Edelsteine oder Reitpferde
- Immaterielle Vermögensgegenstände, wie Urheberrechte, Konzessionen, Wohn- und Fruchtgenussrechte oder Warengutscheine
Formvorschrift
Schenkungen sind formfrei möglich, wenn die geschenkte Sache sofort übergeben wird, etwa Bargeld, Schmuck oder ein Auto. Der Geschenkgeber kann mündlich oder schriftlich sagen, dass er etwas schenkt, und sobald die Sache tatsächlich übergeben und vom Beschenkten angenommen wird, ist die Schenkung wirksam.
Für ein bloßes Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe ist hingegen ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsakts nötig, damit der Anspruch später einklagbar ist.
Bei Grundstücksschenkungen und Schenkungen auf den Todesfall gelten strengere Formvorschriften. Für Grundstücke ist ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag samt Aufsandungserklärung nötig, bei der Schenkung auf den Todesfall außerdem die Annahme durch den Beschenkten, ein Notariatsakt und der ausdrückliche Verzicht des Geschenkgebers auf ein Widerrufsrecht.
Wertgrenzen und Befreiungen
Die Meldepflicht greift erst, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden:
- Zwischen Angehörigen: Schenkungen bis € 50.000 innerhalb eines Jahres sind meldefrei
- Zwischen Nicht-Angehörigen: Schenkungen bis € 15.000 innerhalb von fünf Jahren sind meldefrei
Mehrere Zuwendungen derselben beteiligten Personen werden zusammengerechnet.
Die Schenkungsmeldung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zu erstatten.
Wird die Meldepflicht erst durch die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, beginnt die Dreimonatsfrist mit jenem Erwerb, durch den die maßgebliche Wertgrenze erstmals überschritten wird.
Angabe der Vermögenswerte
Bei der Meldung einer Schenkung muss der Wert des übertragenen Vermögens angegeben werden. Ist der Wert klar erkennbar, etwa bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, wird dieser Betrag direkt in die Anzeige übernommen.
Ist der Wert nicht ohne Weiteres ersichtlich, zum Beispiel bei gebrauchten Gegenständen, reicht eine realistische Schätzung des gemeinen Wertes aus. Ein Gutachten ist nicht nötig. Auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft genügt eine geschätzte Wertangabe. Eine umfangreiche Unternehmensbewertung ist dafür nicht erforderlich.
Was keine Schenkung ist
Damit eine Schenkung vorliegt, müssen sowohl der Geschenkgeber als auch der Beschenkte den Willen haben, eine unentgeltliche Bereicherung herbeizuführen. Fehlt dieser Wille, liegt keine Schenkung und damit auch keine Meldepflicht vor.
Typische nicht meldepflichtige Fälle:
- Die Einräumung einer bloßen Zeichnungsberechtigung für ein Konto, etwa zur gemeinsamen Haushaltsführung oder zur Erfüllung von Unterhaltsleistungen
- Zuwendungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgen (z. B. Unterhalt)
- Leistungen zur Erfüllung einer Naturalobligation, wie die Bezahlung einer verjährten Schuld
Erst wenn tatsächlich Vermögen übergeht, etwa wenn der Kontoinhaber die Hälfte seines Kontoguthabens verschenkt und dazu die Zeichnungsberechtigung nutzt, liegt eine meldepflichtige Schenkung vor, sofern die Wertgrenzen überschritten werden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Schenkungen bleiben nur dann sorgenfrei, wenn ihr Wert bekannt ist und fristgerecht gemeldet wird.“
Sanktionen bei Verstößen gegen die verpflichtende Schenkungsmeldung
Wird eine eigentlich meldepflichtige Schenkung nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs angezeigt, kann das unangenehme Folgen haben. Tauchen später ungeklärte Vermögenszuwächse auf (zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung), dreht sich die Beweislast um: Sie müssen dann nachweisen, dass das Geld oder Vermögen tatsächlich aus einer Schenkung stammt.
Wer eine Schenkung vorsätzlich nicht meldet, riskiert nach dem Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des Wertes des geschenkten Vermögens.
Für die Meldung verantwortlich sind alle, die zur Anzeige verpflichtet sind:
- die schenkende Person
- die beschenkte Person
- und wenn sie mitgewirkt haben, auch Notar oder Rechtsanwalt
Es reicht aber, wenn eine dieser Personen die Schenkung rechtzeitig meldet. Dann gilt die Meldepflicht für alle Beteiligten als erfüllt.
Wird die Meldung vergessen, kann eine Selbstanzeige helfen: Sie wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten erstattet wird. In dieser Selbstanzeige muss die unterlassene Meldung vollständig nachgeholt werden.