Kirchenaustritt
Kirchenaustritt
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist der formal erklärte Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde, mit dem die kirchliche Mitgliedschaft und die daran geknüpften Rechte und Pflichten enden.
Viele Menschen befassen sich erst dann mit dem Kirchenaustritt, wenn es um Kirchenbeitrag, persönliche Glaubensentscheidungen oder rechtliche Fragen geht. In Österreich ist genau geregelt, wie ein solcher Austritt abläuft, welche Behörde zuständig ist und ab wann der Schritt auch kirchenrechtlich wirksam wird. Dabei gilt: Der Staat respektiert Ihre Entscheidung, gleichzeitig bleibt der Weg zurück in die Kirche grundsätzlich offen.
Bedeutung des Kirchenaustritts
Mit dem Kirchenaustritt entfällt die Zugehörigkeit zur Kirche in wesentlichen Bereichen. Dazu zählt insbesondere der Zugang zu den Sakramenten (etwa der Empfang der heiligen Kommunion). Außerdem ist die Übernahme eines Patenamts in der Regel nicht mehr möglich. Ebenfalls entfallen die aktive und passive Teilnahme an Pfarrgemeinderatswahlen sowie die Übernahme liturgischer oder anderer Dienste in der Pfarrgemeinde.
In der Regel entfällt auch der Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis. Der Austritt bedeutet daher nicht nur das Ende der Kirchenbeitragspflicht, sondern eine bewusste Trennung von der kirchlichen Gemeinschaft und ihren religiösen Angeboten.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Austritt aus der Kirche beendet die formale Mitgliedschaft, nicht aber die Möglichkeit, den eigenen Glaubensweg neu zu definieren.“
Ende der Kirchenbeitragspflicht
Die Pflicht zur Zahlung des Kirchenbeitrags endet erst mit dem Ablauf jenes Monats, in dem der Kirchenaustritt bei der zuständigen Behörde erklärt wird, und nicht bereits mit der Abgabe der Austrittserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Kirchenbeitrag in voller Höhe geschuldet.
Die Kirche berechnet bereits vorgeschriebene oder offene Beträge zeitanteilig (aliquot) und berücksichtigt dabei nur den Zeitraum, in dem die Kirchenmitgliedschaft tatsächlich noch bestanden hat.
Voraussetzungen
Für die Rechtswirksamkeit eines Kirchenaustritts in Österreich und die korrekte Verarbeitung sensibler Daten müssen bestimmte grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist, dass die bisherige Religionszugehörigkeit richtig und eindeutig angegeben wird, damit die Behörde den Austritt der tatsächlich betroffenen Religionsgemeinschaft zuordnen kann.
Im eigenen Interesse empfiehlt sich ein Nachweis über die Mitgliedschaft, etwa eine Taufbestätigung oder vergleichbare Unterlagen. Auf diese Weise wird vermieden, dass sensible Daten zur Religionszugehörigkeit versehentlich an eine falsche Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.
Zuständige Stellen
Für den Kirchenaustritt in Österreich ist immer eine staatliche Behörde zuständig, nicht die Kirche selbst. Zuständig ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat.
In Wien erfolgt die Erklärung des Kirchenaustritts beim Magistratischen Bezirksamt. Die Austrittserklärung wird dort entgegengenommen und anschließend an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet.
Erforderliche Unterlagen
Für den Kirchenaustritt in Österreich sind in der Regel ein amtlicher Lichtbildausweis sowie ein Nachweis der Mitgliedschaft in der betreffenden Religionsgemeinschaft erforderlich.
Als Nachweis kommen etwa Taufschein, Trauschein (bei Namensänderung nach der Ehe), Firm- oder Konfirmationsbestätigung, eine Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung oder eine sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft in Betracht.
Je nach Bundesland können zusätzliche oder abweichende Unterlagen verlangt werden, daher ist eine vorherige Rückfrage bei der zuständigen Behörde zweckmäßig.
Ablauf
Der Kirchenaustritt erfolgt in Österreich grundsätzlich durch eine formelle Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Diese Austrittserklärung kann, je nach Bundesland bzw. Gemeinde, persönlich, schriftlich, per E-Mail oder mittels Online-Formular eingebracht werden.
Bei schriftlicher Anzeige an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben und per Post zu übermitteln oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur zu versehen. Kopien der erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
Wird die Erklärung persönlich im Amt (etwa im Magistratischen Bezirksamt) abgegeben, wird in der Regel eine Kopie der Austrittserklärung bzw. eine Bestätigung ausgestellt. Bei elektronischer oder postalischer Übermittlung kann je nach Auswahl im Online-Formular oder nach Wunsch ebenfalls eine Bestätigung erteilt werden.
Die Behörde leitet die Austrittserklärung anschließend an die zuständige Kirche, Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft weiter. Mit Wirksamwerden des Austritts gilt die betroffene Person staatlicherseits als ohne Bekenntnis (o.B.), was bei künftigen Angaben zur Religionszugehörigkeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Schritt aus der Kirche heraus ist rechtlich ein Verwaltungsakt, persönlich aber oft ein bedeutsamer Einschnitt im eigenen Werte- und Lebensverständnis.“
Kosten
Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft selbst fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Allerdings können je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung Kosten für den Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung anfallen.
Wer zusätzlich zur Kopie der Austrittserklärung einen weiteren schriftlichen Nachweis benötigt, muss mit zusätzlichen Bundesgebühren rechnen.
Wiedereintritt
Ein Wiedereintritt in die Kirche ist grundsätzlich jederzeit möglich. Üblicherweise erfolgt er über die Wohnsitzpfarre oder über ein Online-Formular der zuständigen Diözese. Wobei in der Regel Taufschein mit Austrittsvermerk, ein amtlicher Lichtbildausweis und bei Verheirateten der Trauschein vorzulegen sind.
Der Wiedereintritt kann klassisch im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs oder „digital“ erfolgen, das Tempo bestimmt die betroffene Person selbst. Gebühren fallen für den Wiedereintritt nicht an, und für die Zeit des Austritts ist kein Kirchenbeitrag nachzuzahlen. Die Beitragspflicht beginnt erst wieder mit der Rückkehr in die Kirche, üblicherweise mit dem darauffolgenden Jänner oder Juli.
Eine erneute Taufe oder Firmung ist nicht erforderlich, da diese Sakramente lebenslang gelten.
Ein innerhalb der letzten drei Monate erklärter Kirchenaustritt kann durch einen formellen Widerruf rückgängig gemacht werden, sodass der Austritt nicht im Taufbuch vermerkt wird.