Kirchenbeitrag
Kirchenbeitrag
Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag ist der finanzielle Beitrag, den volljährige Mitglieder bestimmter Kirchen in Österreich zahlen müssen.
Der Kirchenbeitrag bildet die wesentliche Grundlage der kirchlichen Finanzierung. Er ermöglicht eine flächendeckende Seelsorge, die Erhaltung historischer Kirchengebäude und sonstiger Baudenkmäler sowie ein vielfältiges Angebot in den Bereichen Bildung, Kultur und Unterstützung für Menschen in Not.
Beitragspflichtig sind alle getauften Kirchenmitglieder mit beitragspflichtigem Einkommen. Nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen sind grundsätzlich volljährige Mitglieder beitragspflichtig; die Details (insbesondere Beginn, Tarif, Ermäßigungen) regeln die jeweiligen Kirchenbeitragsordnungen. In der Praxis wird der Beitrag je nach Kirche/Diözese oft erst ab einem bestimmten Alter bzw. bei beitragspflichtigem Einkommen vorgeschrieben.
Nicht beitragspflichtig sind insbesondere Schülerinnen und Schüler, Studierende, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener sowie Pensionistinnen und Pensionisten mit Ausgleichszulage. Kinderbetreuungsgeld und AMS-Leistungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Historischer Hintergrund des Kirchenbeitrags
Der heutige Kirchenbeitrag in Österreich hat einen überraschend düsteren Ursprung. Nach dem „Anschluss“ 1938 wollte das NS-Regime die Kirchen gezielt schwächen. Statt wie in Deutschland eine Kirchensteuer über den Staat einzuheben, strich man die staatlichen Zuschüsse und zwang die Kirchen, sich direkt über ihre Mitglieder zu finanzieren
Auf Empfehlung des damaligen Gauinspektors erließ man das „Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich“, das am 1. Mai 1939 in Kraft trat und für die katholische, evangelische sowie die altkatholische Kirche galt.
Hitler selbst ordnete an, dass der Staat bei unbezahlten Kirchenbeiträgen nicht hilft, sondern die Kirche wie einen privaten Verein auf den Zivilrechtsweg verweist. Gleichzeitig wurden kirchliche Vermögensfonds entschädigungslos beschlagnahmt.
Schon 1939 entstanden in fast jeder Pfarre Pfarrkirchenräte als Vorläufer der heutigen Kirchenbeitragsstellen, und die neu geschaffene Finanzkammer organisierte die Einhebung. So wurde aus einem politischen Angriff auf die wirtschaftliche Basis der Kirchen jenes Beitragssystem, das in Österreich bis heute nachwirkt.
Kirchenbeitrag vs. Kirchensteuer
Kirchenbeitrag und Kirchensteuer verfolgen zwar dasselbe Ziel, nämlich die Finanzierung kirchlichen Lebens, unterscheiden sich jedoch rechtlich, organisatorisch und praktisch deutlich voneinander.
- Allgemein
- Kirchenbeitrag = keine Steuer im rechtlichen Sinn, sondern kirchlicher Beitrag auf eigener gesetzlicher Grundlage
- Kirchensteuer = Öffentliche Steuer, Teil des staatlichen Steuersystems
- Wer hebt ein?
- Kirchenbeitrag = Wird von der Kirche selbst bzw. den Kirchenbeitragsstellen direkt bei den Mitgliedern eingehoben
- Kirchensteuer = Wird vom Staat (Finanzamt) über Lohn- bzw. Einkommensteuer eingehoben und anschließend an die Kirche weitergeleitet
- Art der Einhebung
- Kirchenbeitrag = Meist jährlicher Bescheid und Zahlung
- Kirchensteuer = Automatischer Abzug direkt vom Gehalt bzw. über den Steuerbescheid
- Bemessungsgrundlage
- Kirchenbeitrag = Prozentsatz vom (steuerpflichtigen) Einkommen nach eigener Kirchenbeitragsordnung, mit kircheneigenen Freibeträgen und Ermäßigungen
- Kirchensteuer = Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer
- Anpassung an persönliche Situationen
- Kirchenbeitrag = Deutlich flexibler; Beiträge können wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unterhaltspflichten etc. gesenkt, gestundet oder in Raten gezahlt werden
- Kirchensteuer = Vor allem schematisch; Entlastung nur über allgemeine steuerliche Regeln (z. B. geringeres Einkommen, Freibeträge)
Kurz gesagt: In Österreich zahlen Sie einen individuell angepassten Kirchenbeitrag direkt an die Kirche, in vielen anderen Ländern eine standardisierte Kirchensteuer über das Finanzamt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Kirchenbeitrag ist kein Strafzettel fürs Getauftsein, sondern ein Beitrag dazu, dass Seelsorge, Hilfe und Gemeinschaft finanzierbar bleiben.“
Kirchensteuer in anderen Ländern
In mehreren europäischen Staaten gibt es eine Kirchensteuer, jedoch in unterschiedlichen Ausprägungen. In Deutschland wird sie als fixer Prozentsatz der Einkommen- oder Lohnsteuer direkt vom Gehalt bzw. über den Steuerbescheid automatisch vom Finanzamt eingehoben und anschließend an die Religionsgemeinschaften weitergeleitet.
Statt einer klassischen Kirchensteuer gibt es in Spanien und Italien eine „Mandatssteuer“. Steuerpflichtige können in der Einkommensteuererklärung einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz ihrer Steuer einer Religionsgemeinschaft oder wahlweise kulturellen bzw. humanitären Zwecken widmen. Die Zuweisung erfolgt per Ankreuzen in der Steuererklärung, die Einhebung bleibt Teil des staatlichen Steuersystems.
Gemeinsam ist diesen Modellen, dass die Kirche in erheblichem Ausmaß von der staatlichen Steuerverwaltung abhängt und die Beiträge stark schematisiert sind.
Berechnung des Kirchenbeitrags
Das KirchbG regelt den Rahmen (wer grundsätzlich beitragspflichtig ist und dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann). Höhe, Freibeträge, Mindestsätze und Detailausnahmen ergeben sich aus der jeweils genehmigten Kirchenbeitragsordnung und den Tarifen der Kirche/Diözese.
In Österreich wird der Kirchenbeitrag im Grundsatz aus 1,1 % Ihres steuerpflichtigen Jahreseinkommens berechnet. Davon wird ein allgemeiner Betrag von derzeit € 60,- wieder abgezogen. Die Idee dahinter: Die Last soll fair verteilt werden, wer weniger Einkommen hat, wird weniger belastet, wer finanziell besser dasteht, trägt mehr bei.
Für 2025 gibt es zudem Mindestbeträge: € 34,- für Lohnsteuerpflichtige und €132,- für Einkommensteuerpflichtige. Als Basis dient das steuerpflichtige Einkommen aus Ihrem Steuerbescheid, also jenes, bei dem Sozialversicherung, Werbungskosten und Sonderausgaben bereits berücksichtigt sind. Grundsätzlich fließen fast alle Einkünfte in die Berechnung ein, auch geringfügige, und manche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld. Weihnachts- und Urlaubsgeld bleibt außen vor.
Wichtig: Die Kirche bekommt keine Einkommensdaten vom Finanzamt, sie ist auf Ihre Angaben angewiesen und geht mit diesen Informationen äußerst vertraulich um.
Beispiel: Angestellte Person mit € 35.000,- Jahreseinkommen
Ausgangsdaten
- Bruttojahreseinkommen: € 35.000,-
- Kirchenbeitragssatz: 1,1 % vom maßgeblichen Einkommen
- (vereinfachtes Beispiel ohne Sonderabzüge)
Berechnung
- 1,1 % von € 35.000,-
= 0,011 × 35.000
= € 385,- pro Jahr - Monatliche Belastung: ca. €32,-
Ermäßigungen und Befreiungen vom Kirchenbeitrag
In Österreich gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Kirchenbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, damit die Belastung der finanziellen Situation gerecht wird.
Von der Beitragspflicht überhaupt ausgenommen sind etwa Schüler und Schülerinnen, Studierende, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener sowie Pensionistinnen und Pensionisten mit Ausgleichszulage. Auch Kinderbetreuungsgeld und AMS-Leistungen werden bei der Berechnung nicht herangezogen.
Für alle anderen Beitragszahlenden können Ermäßigungen gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So werden insbesondere Kinder, Alleinerziehende, hohe Wohnkosten, Krankheitskosten, Versicherungen sowie Ausbildungskosten berücksichtigt. Diese Vergünstigungen gelten jeweils so lange, wie der Anspruch tatsächlich besteht.
Die Ermäßigungen sollen sicherstellen, dass der Kirchenbeitrag für jede Person nachvollziehbar, zumutbar und sozial fair bleibt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer beim Kirchenbeitrag früh das Gespräch sucht, gewinnt meist – an Klarheit, an Entlastung und an finanzieller Planungssicherheit.“
Folgen bei Nichtzahlung des Kirchenbeitrags
Üblicherweise verschickt die Kirchenbeitragsstelle bei Nichtzahlung zunächst Zahlungserinnerungen und Mahnschreiben und bietet dabei oft auch Gespräche über Ratenzahlungen oder mögliche Ermäßigungen an.
Wird trotz dieser Aufforderungen über längere Zeit nicht gezahlt und auch kein Kontakt aufgenommen, kann der Beitrag gerichtlich geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Kirchenbeitrag ist eine zivilrechtliche Geldforderung, die im Klageweg eingetrieben werden darf. Kommt es zu einem rechtskräftigen Urteil, sind in weiterer Folge Exekutionsmaßnahmen wie Lohn- oder Kontopfändung grundsätzlich möglich.
Umso wichtiger ist es, frühzeitig das Gespräch mit der Kirchenbeitragsstelle zu suchen. In vielen Fällen lassen sich durch Ermäßigungen, Stundungen oder Ratenvereinbarungen belastende Konsequenzen vermeiden.