Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension

Die Berufsunfähigkeitspension oder auch Invaliditätspension ist eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die dann gewährt wird, wenn eine Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr in der Lage ist, ihren bisherigen Beruf oder eine zumutbare Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Dabei wird unterschieden zwischen der Invaliditätspension für Arbeiterinnen und Arbeiter und der Berufsunfähigkeitspension für Angestellte. Vor einer Pension wird geprüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen.

Nur wenn diese Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, besteht Anspruch auf eine Pension.

Berufsunfähigkeitspension in Österreich erklärt: Voraussetzungen, Ablauf, Berufsschutz, Reha vor Pension und wichtige Versicherungszeiten.

Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension

Für ab dem 1. Jänner 1964 geborene Personen gilt ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nur dann, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Voraussetzungen bei dauerhafter Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Eine Pension wird zuerkannt, wenn:

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Berufsunfähigkeitspension ist kein Privileg, sondern ein notwendiger Schutz, wenn Gesundheit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft an Grenzen stoßen.“

Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit

Liegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur zeitweise vor (mindestens sechs Monate), stehen medizinische und berufliche Rehabilitation im Vordergrund.

Hier erfolgt eine umfassende Begutachtung durch das „Kompetenzzentrum Begutachtung“, das medizinische, berufskundliche und arbeitsmarktbezogene Gutachten erstellt. Während der Reha besteht Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld, abhängig von der jeweils erforderlichen Maßnahme

Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation

Seit 1. Jänner 2017 besteht ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation, wenn aufgrund des Gesundheitszustands eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bereits besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Ein Anspruch liegt vor, wenn:

Rehabilitation soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen und eine frühzeitige Pension vermeiden.

Berufsschutz

Wurden innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens siebeneinhalb Jahre in einem erlernten oder angelernten Beruf gearbeitet oder war man als Angestellte oder Angestellter tätig, gilt Berufsschutz. Dann darf nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die dem bisherigen Berufsfeld entsprechen.

Liegt die Ausbildung kürzer als 15 Versicherungsjahre zurück, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, mindestens ein Jahr, ausgeübt worden sein.

Wer keinen Lehrberuf ausgeübt hat (z. B. Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter), kann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.

Zuverdienstmöglichkeiten

Eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich zum Bezug der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ist zulässig. Dabei gelten die allgemeinen Grenzwerte für geringfügige Beschäftigung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 18.02.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion