Berufsunfähigkeitspension
Berufsunfähigkeitspension
Berufsunfähigkeitspension
Die Berufsunfähigkeitspension oder auch Invaliditätspension ist eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die dann gewährt wird, wenn eine Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr in der Lage ist, ihren bisherigen Beruf oder eine zumutbare Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Dabei wird unterschieden zwischen der Invaliditätspension für Arbeiterinnen und Arbeiter und der Berufsunfähigkeitspension für Angestellte. Vor einer Pension wird geprüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen.
Nur wenn diese Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, besteht Anspruch auf eine Pension.
Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension
Für ab dem 1. Jänner 1964 geborene Personen gilt ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nur dann, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Der Zustand der Invalidität oder Berufsunfähigkeit wird voraussichtlich dauerhaft bestehen
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf geeignete und zumutbare berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
- Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) ist erfüllt
- Die Voraussetzungen für eine Alterspension, Langzeitversicherungspension oder Schwerarbeitspension sind noch nicht erreicht
Voraussetzungen bei dauerhafter Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Eine Pension wird zuerkannt, wenn:
- der Pensionsversicherungsträger eine dauerhafte Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit feststellt
- die Voraussetzungen für eine Alterspension noch nicht erfüllt sind
- die Wartezeit vollständig gegeben ist und
- berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht zweckmäßig oder unzumutbar sind
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Berufsunfähigkeitspension ist kein Privileg, sondern ein notwendiger Schutz, wenn Gesundheit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft an Grenzen stoßen.“
Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Liegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur zeitweise vor (mindestens sechs Monate), stehen medizinische und berufliche Rehabilitation im Vordergrund.
Hier erfolgt eine umfassende Begutachtung durch das „Kompetenzzentrum Begutachtung“, das medizinische, berufskundliche und arbeitsmarktbezogene Gutachten erstellt. Während der Reha besteht Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld, abhängig von der jeweils erforderlichen Maßnahme
Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation
Seit 1. Jänner 2017 besteht ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation, wenn aufgrund des Gesundheitszustands eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bereits besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Ein Anspruch liegt vor, wenn:
- in den letzten 15 Jahren mindestens 90 Monate in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte oder Angestellter gearbeitet wurde und
- die Voraussetzungen für eine IV-/BU-Pension erfüllt sind oder voraussichtlich erfüllt werden.
Rehabilitation soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen und eine frühzeitige Pension vermeiden.
Berufsschutz
Wurden innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens siebeneinhalb Jahre in einem erlernten oder angelernten Beruf gearbeitet oder war man als Angestellte oder Angestellter tätig, gilt Berufsschutz. Dann darf nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die dem bisherigen Berufsfeld entsprechen.
Liegt die Ausbildung kürzer als 15 Versicherungsjahre zurück, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, mindestens ein Jahr, ausgeübt worden sein.
Wer keinen Lehrberuf ausgeübt hat (z. B. Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter), kann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Zuverdienstmöglichkeiten
Eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich zum Bezug der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ist zulässig. Dabei gelten die allgemeinen Grenzwerte für geringfügige Beschäftigung.