Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld sichert in Österreich den Lebensunterhalt von Personen, die ihre Beschäftigung verlieren und dem Arbeitsmarkt aktiv zur Verfügung stehen. Es knüpft an vorherige Versicherungszeiten an, wird über das AMS abgewickelt und umfasst neben Geldleistungen auch Versicherungs- und Beratungsleistungen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung sind nach § 1 AlVG insbesondere
- Dienstnehmer,
- Lehrlinge sowie
- Heimarbeiter
Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind dagegen etwa:
- geringfügig Beschäftigte,
- Personen mit Anspruch auf eine Alterspension, jedenfalls ab dem 63. Lebensjahr,
- Volontäre,
- Beamte
Seit 1. Jänner 2009 besteht zudem für Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig arbeitslosenversichern zu lassen. Diese Option ist besonders für Ein-Personen-Unternehmer und Freiberufler von Bedeutung.
Voraussetzungen für den Bezug
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere die Anwartschaftszeit, die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und eine formgerechte Antragstellung.
Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung
Eine Person steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wenn sie
- eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf,
- arbeitsfähig,
- arbeitswillig und
- arbeitslos ist
Arbeitsfähig ist, wer nicht dauernd invalid oder berufsunfähig ist.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Eine Arbeit gilt als zumutbar, wenn sie den körperlichen und geistigen Fähigkeiten entspricht, die Gesundheit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und in zumutbarer Zeit erreichbar bleibt.
Achtung: Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze führt dazu, dass der oder die Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anwartschaft
Unter „Anwartschaft“ versteht man die Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme gilt:
- In den letzten 24 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit muss mindestens 52 Wochen eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden haben
- Für unter 25-Jährige genügt eine kürzere Anwartschaft von 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.
Bei weiterer Inanspruchnahme, also dem zweiten Antrag, reicht die sogenannte kurze Anwartschaft:
- 28 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.
Zudem braucht es einen Wohnsitz in Österreich und die sofortige Verfügbarkeit für zumutbare Arbeit.
Antragstellung
Der Antrag muss aktiv gestellt werden, entweder persönlich beim AMS oder über das elektronische eAMS-Konto. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich. Arbeitslosengeld wird erst ab Antragstellung gewährt.
Eine persönliche Vorsprache beim AMS ist nur dann erforderlich, wenn Sie:
- zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen, oder
- seit mehr als zwei Jahren kein Arbeitslosengeld bezogen haben
In diesen Fällen setzt das AMS innerhalb von zwei Wochen einen verpflichtenden persönlichen Termin an. Wird dieser ohne wichtigen Grund versäumt, besteht kein Anspruch auf Geldleistungen.
In anderen Fällen kann das AMS auf eine persönliche Vorsprache verzichten, insbesondere, wenn Sie bereits früher Arbeitslosengeld erhalten habenn.
Wer Unterlagen nicht fristgerecht nachreicht, muss mit einer Verzögerung beim Leistungsbezug rechnen.
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Kündigungsschreiben, Endabrechnung)
- Versicherungszeiten
- Bankverbindung
- Ggf. Nachweise über Unterhaltspflichten (für Zuschläge)
Sperrfrist
Wer selbst kündigt, einen unbegründeten vorzeitigen Austritt erklärt oder gerechtfertigt entlassen wird, erhält vier Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Diese Sperrfrist soll verhindern, dass Personen ohne zwingenden Grund in Arbeitslosigkeit gehen.
Pflichten während der Sperrzeit
Während einer verhängten Sperrzeit bleiben alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS bestehen.
Sie müssen weiterhin
- für den Arbeitsmarkt verfügbar sein,
- vermittlungsbereit und arbeitswillig bleiben,
- Termine beim AMS wahrnehmen und
- Meldepflichten einhalten
Wer diese Pflichten auch während der Sperrfrist verletzt, riskiert weitere Leistungsausschlüsse oder eine dauerhafte Anspruchsverkürzung.
Unterbrechung der Sperrfrist
Bestimmte Umstände unterbrechen oder verlängern die laufende Sperrfrist, insbesondere
- Krankengeldbezüge,
- genehmigte Auslandsaufenthalte oder
- sonstige Abmeldungen vom Leistungsbezug
Die sechs- oder achtwöchige Frist läuft in diesen Fällen erst weiter, wenn der Bezug wieder aktiv aufgenommen wird.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Fristen beim Arbeitslosengeld sind strikt, wer sie versäumt, riskiert eine Sperre. Anwaltliche Unterstützung kann hier entscheidend sein.“
Dauer des Bezugs
Die Anspruchsdauer hängt von Versicherungszeiten und Alter ab:
- 20 Wochen, wenn die Mindestversicherungszeit erfüllt ist
- 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Versicherung vorliegt
- 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre Versicherung vorliegt
- 52 Wochen, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens 9 Jahre Versicherung vorliegt und die arbeitslose Person über 50 Jahre alt ist
- 78 Wochen, wenn mindestens 15 Jahre Versicherung vorliegen und die Person über 55 Jahre alt ist
Wer das Arbeitslosengeld voll ausgeschöpft hat, kann anschließend Notstandshilfe beantragen. Wird das Arbeitslosengeld nicht vollständig verbraucht, bleibt der Restanspruch bis zu fünf Jahre lang bestehen.
Mehr zur Notstandshilfe lesen Sie hier.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Leistung orientiert sich am Nettoentgelt der letzten 12 Monate (Bemessungszeitraum).
- Grundbetrag: mindestens 55 % des täglichen Nettoeinkommens
- Erhöhungsbeträge: für Kinder, Ehepartner oder Lebensgefährten ohne eigenes Einkommen
- Ausgleichszulage: garantiert ein Mindesteinkommen, das 2025 bei etwa € 1.200 pro Monat für Alleinstehende liegt
Beispiel: Bei einem früheren Nettoeinkommen von € 2.000 brutto liegt das tägliche Arbeitslosengeld bei rund € 33 bis 35, was einem Monatswert von etwa € 1.000 bis 1.050 entspricht
Pflichten während des Bezugs
Arbeitslosengeld setzt aktive Mitwirkung voraus. Wer zumutbare Beschäftigungen ablehnt, Termine versäumt oder Vermittlungsbemühungen nicht unterstützt, riskiert Sperrzeiten. Ebenso zählt die rechtzeitige Mitteilung von Änderungen, damit Anspruch und Höhe korrekt bleiben.
Wesentliche Pflichten im Überblick
- Arbeitsbereitschaft zeigen, Bewerbungsaktivitäten setzen und dokumentieren.
- Termine beim AMS einhalten und an vereinbarten Maßnahmen teilnehmen.
- Änderungen sofort melden, etwa Nebentätigkeit, Krankheit oder Adresswechsel.
Mehr zu den Pflichten beim Arbeitslosengeld gegenüber dem AMS lesen Sie hier.
Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während bestimmter Zeiten, etwa:
- während des Bezugs von Krankengeld oder Wochengeld,
- während des Zeitraums einer Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung,
- sowie solange ein arbeitsvertraglicher Schadenersatzanspruch besteht.
Beispiel:
Wird ein offener Urlaubsanspruch nach Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach Ablauf des durch diese Zahlung abgedeckten Zeitraums.
Zuverdienst
Ein Nebenverdienst ist grundsätzlich erlaubt, solange die Grenze der geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten wird. Diese liegt im Jahr 2025 bei € 518,44 monatlich. Sobald das Einkommen darüber hinausgeht, setzt das AMS die Leistung entweder teilweise aus oder lässt sie ruhen. Besonders wichtig ist die Pflicht, jede Nebentätigkeit sofort beim AMS zu melden, damit die Leistung korrekt berechnet werden kann. Wer dies unterlässt, riskiert Rückforderungen und im schlimmsten Fall auch Sperrzeiten.
Mehr zum Nebenverdienst und Aufenthalt im Ausland lesen Sie hier.
Versicherungsschutz während des Bezugs
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld bleiben Betroffene umfassend sozialversichert. Die Krankenversicherung sorgt dafür, dass medizinische Versorgung und Leistungen der Sozialversicherung lückenlos bestehen bleiben. Gleichzeitig übernimmt das AMS auch die Beiträge zur Pensionsversicherung, sodass die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs voll angerechnet werden. Auf diese Weise entstehen keine Versorgungslücken, und die spätere Pension reduziert sich nicht durch Phasen der Arbeitslosigkeit.
Weitere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Neben dem Arbeitslosengeld gibt es zusätzliche Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, etwa:
- Notstandshilfe,
- Weiterbildungsgeld (bei Bildungskarenz),
- Bildungsteilzeitgeld,
- Altersteilzeitgeld,
- Übergangsgeld nach Altersteilzeit,
- Bevorschussung von Pensionsleistungen