Notstandshilfe
Notstandshilfe
- Notstandshilfe
- Voraussetzungen und Antragstellung
- Höhe der Notstandshilfe
- Auszahlung
- Antragstellung und Verfahren
- Bezugsdauer der Notstandshilfe
- Meldepflichten während des Bezugs
- Wiederaufnahme einer Beschäftigung und die Folge für den Anspruch
- Ruhen des Anspruchs
- Zuverdienst und Anrechnung
- Krankenversicherung und Krankengeld
- Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Notstandshilfe
Die Notstandshilfe gem. § 33 AlVG ist eine finanzielle Leistung des Arbeitsmarktservice (AMS) für Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft haben. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts in einer Notlage und wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, aber jeweils nur für maximal 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen und Antragstellung
Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die
- arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig ist,
- sich in einer Notlage befindet,
- der Arbeitsvermittung zur Verfügung steht,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
- den Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt
Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bereithalten.
Ausnahme: Wenn Kinder betreut werden müssen oder keine geeignete Betreuung verfügbar ist, genügt eine Bereitschaft von mindestens 16 Wochenstunden.
Notlage
Eine Notlage besteht, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Das AMS berücksichtigt bei der Beurteilung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person, rechnet jedoch das Einkommen von Familienangehörigen nicht an.
Diese Voraussetzung unterscheidet die Notstandshilfe vom Arbeitslosengeld, bei dem keine Notlage erforderlich ist.
Höhe der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe orientiert sich grundsätzlich am zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Sie soll das Einkommen teilweise ersetzen und zugleich sicherstellen, dass der notwendige Lebensunterhalt gedeckt bleibt.
- Wenn Sie zuvor ein höheres Arbeitslosengeld erhalten haben, beträgt die Notstandshilfe in der Regel 92 % dieses Betrags
- War Ihr Arbeitslosengeld jedoch niedriger als der sogenannte Ausgleichszulagenrichtsatz, erhalten Sie 95 % des bisherigen Arbeitslosengeldes
Bei der Berechnung prüft das AMS zusätzlich Ihre wirtschaftliche Situation. Es rechnet jedes zusätzliche Einkommen, etwa aus Nebenbeschäftigung, Vermietung oder Pension, auf die Notstandshilfe an. Dadurch kann der tatsächlich ausbezahlte Betrag unter den genannten Prozentsätzen liegen.
Deckelung nach längerer Bezugsdauer
Nach sechs Monaten kann die Leistung zusätzlich gedeckelt werden. Diese Deckelung hängt davon ab, wie lange Sie zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben:
- Nach 20 Wochen Arbeitslosengeld: Deckelung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz
- Nach 30 Wochen Arbeitslosengeld: Deckelung auf das Existenzminimum
- Bei längerer Anspruchsdauer (39 oder 52 Wochen) erfolgt keine Deckelung
In bestimmten Fällen gewährt das AMS Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige oder einen Zusatzbetrag bei Schulungsmaßnahmen.
Ausgleichszulagenrichtsatz
Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist ein gesetzlich festgelegter Referenzwert, der das Mindesteinkommen für das tägliche Leben festlegt. Er beschreibt also, wie viel Geld eine alleinstehende Person oder ein Haushalt mindestens zum Leben braucht, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken.
Das AMS nutzt den Ausgleichszulagenrichtsatz bei der Notstandshilfe als Maßstab für die Leistungsgrenze und bestimmt dadurch, ab welcher Einkommenshöhe die Notstandshilfe berechnet oder begrenzt wird.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer Notstandshilfe beantragt, sollte Fristen, Nachweise und Meldepflichten genau kennen, rechtliche Beratung kann hier den entscheidenden Unterschied machen.“
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Sie kann
- auf ein Girokonto überwiesen oder
- per Post an die Wohnadresse zugestellt werden
Wird der Geldbetrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeholt, sendet das Postamt ihn an das AMS zurück. Dadurch tritt automatisch eine Auszahlungssperre in Kraft. Erst nach persönlicher Vorsprache kann die Zahlung wieder aufgenommen werden.
Antragstellung und Verfahren
Der Anspruch auf Notstandshilfe wird durch Antragstellung beim zuständigen AMS geltend gemacht.
- Online: über Ihr eAMS-Konto
- Persönlich: in der regionalen AMS-Geschäftsstelle
Nach elektronischer Antragstellung ist innerhalb von 10 Tagen eine persönliche Vorsprache erforderlich, sofern das AMS nicht darauf verzichtet. Nach Prüfung der Voraussetzungen ergeht eine Mitteilung über Beginn, Dauer und Höhe der Notstandshilfe.
Tipp:
Wenn Sie noch kein eAMS-Konto besitzen, sollten Sie eines eröffnen, um Ihre Anträge einfacher und schneller abwickeln zu können.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die regionale Geschäftsstelle des AMS am Wohnsitz der arbeitslosen Person.
Bezugsdauer der Notstandshilfe
Das AMS bewilligt die Notstandshilfe jeweils für 52 Wochen, verlängert sie jedoch bei fortbestehender Notlage grundsätzlich unbegrenzt. Danach müssen Sie erneut einen Antrag stellen. Eine gesetzliche Gesamtbegrenzung der Bezugsdauer gibt es nicht.
Meldepflichten während des Bezugs
Wer Notstandshilfe bezieht, muss dem AMS unverzüglich folgende Änderungen melden:
- Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Übersiedlung
- Auslandsaufenthalte
- Krankenstände oder Spitalsaufenthalte
- alle sonstigen Umstände, die den Anspruch beeinflussen
Wer Kontrolltermine ohne triftigen Grund versäumt, verliert den Anspruch bis zur Wiedermeldung.
Notstandshilfe und Auslandaufenthalt
Während eines Auslandsaufenthalts ruht der Anspruch grundsätzlich. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Arbeitsplatzsuche oder familiäre Verpflichtungen) kann das AMS einen befristeten Auslandsbezug genehmigen.
Wiederaufnahme einer Beschäftigung und die Folge für den Anspruch
Wenn während des Bezugs von Notstandshilfe oder nach dem Arbeitslosengeld eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, entsteht nicht automatisch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Damit ein solcher Anspruch entsteht, müssen neue Versicherungszeiten aufgebaut werden.
Die gesetzlich festgelegten Mindestzeiten sind:
- 52 Wochen innerhalb der letzten 24 Monate beim Erstanspruch,
- 28 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate beim Wiederholungsanspruch.
Wird die erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer nicht erreicht, etwa weil die neue Beschäftigung nur kurz andauert, besteht kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall besteht weiterhin die Möglichkeit, Notstandshilfe zu beantragen, sofern eine fortdauernde Notlage vorliegt.
Sperre der Notstandshilfe
Wer sein Dienstverhältnis selbst kündigt oder es durch eigenes Verschulden verliert, verliert für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Notstandshilfe.
Diese sogenannte Sperrfrist verschiebt zwar den Beginn des Leistungsbezugs, verändert jedoch nicht die Gesamtdauer des Anspruchs.
Bei zumutbaren Gründen (z. B. gesundheitliche Probleme, neue Beschäftigung) kann das AMS die Sperre verkürzen oder aufheben.
Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Notstandshilfe ruht, wenn andere Leistungen bezogen werden, etwa:
- Krankengeld oder Wochengeld
- Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentschädigung
- Präsenz- oder Zivildienst
- Weiterbildungsgeld
- Übergangsgeld oder Kündigungsentschädigung
Zuverdienst und Anrechnung
Ein Zuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 € brutto/Monat) möglich.
Darüber hinaus wird jedes weitere Einkommen, etwa aus Vermietung, Verpachtung oder Pensionen, angerechnet.
Achtung:
Wer in derselben Firma geringfügig beschäftigt ist, in der zuvor über der Geringfügigkeitsgrenze verdient wurde, gilt nicht als arbeitslos und hat daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Nur eine Pause von mindestens einem Monat zwischen den Beschäftigungen ermöglicht eine neue Anspruchsberechtigung.
Diese Regel gilt auch für freie Dienstverhältnisse.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Es geht bei der Notstandshilfe nicht um Almosen, sondern um den rechtlich gesicherten Anspruch auf Würde und Existenz in einer schwierigen Lebensphase.“
Krankenversicherung und Krankengeld
Empfänger der Notstandshilfe sind krankenversichert, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Angehörige ohne eigene Versicherung. Selbst bei einer Sperre der Notstandshilfe (z. B. wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung) bleibt der Krankenversicherungsschutz bestehen.
Bei Arbeitsunfähigkeit:
- Krankengeld ab dem 4. Tag des Krankenstands
- Höhe: entspricht der zuletzt bezogenen Notstandshilfe
- Während der ersten drei Tage: AMS zahlt Notstandshilfe weiter
Nach Ende des Krankenstands müssen Sie sich sofort beim AMS melden, auch ohne ärztliche Bestätigung. Dauerte der Krankenstand länger als 62 Tage oder lief der Anspruch währenddessen aus, ist ein neuer Antrag erforderlich.
Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe
Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe können grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Das Kinderbetreuungsgeld wird dabei auf die Notstandshilfe angerechnet, wodurch sich der Auszahlungsbetrag verringern kann oder der Anspruch gänzlich entfällt, wenn das Kinderbetreuungsgeld den maßgeblichen Einkommensrahmen überschreitet.
Voraussetzung für den Anspruch ist eine Mindestverfügbarkeit am Arbeitsmarkt:
- 20 Wochenstunden (bzw. 16 bei Betreuungspflichten für Kinder bis 10 Jahre oder bei Behinderung)
- Nachweis einer geeigneten Betreuungsperson oder Einrichtung gegenüber dem AMS