Arbeitslosengeld: Nebenverdienst und Aufenthalt im Ausland
Arbeitslosengeld: Nebenverdienst und Aufenthalt im Ausland
- Arbeitslosengeld: Nebenverdienst und Aufenthalt im Ausland
- Arbeitssuche im Ausland und Leistungsexport
- Rückkehrpflicht und Ende des Leistungsanspruchs
- Grenzgänger und Beschäftigungszeiten
- Familienzuschlag für Angehörige im Ausland
- Ausländische Pension und Arbeitslosengeld
- Eigenkündigung und Sperrfristen im Ausland
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Arbeitslosengeld: Nebenverdienst und Aufenthalt im Ausland
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss dem Arbeitsmarkt in Österreich grundsätzlich zur Verfügung stehen. Dennoch sind begrenzte Nebenbeschäftigungen oder Auslandsaufenthalte zur Arbeitssuche möglich, wenn sie mit dem AMS abgestimmt werden.
Ein Nebenverdienst ist erlaubt, solange die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Diese liegt im Jahr 2025 bei € 518,44 monatlich. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, kann das AMS die Zahlung ganz oder teilweise einstellen. Jede Nebentätigkeit, auch selbstständige, ist meldepflichtig.
Arbeitssuche im Ausland und Leistungsexport
Personen, die in Österreich Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, können die Leistung in einen anderen EWR-Staat oder die Schweiz mitnehmen, wenn die Arbeitssuche dort fortgesetzt werden soll. Diese Möglichkeit nennt sich Leistungsexport.
Die Voraussetzungen sind:
- Vereinbarung des Leistungsexports vor der Abreise mit dem AMS,
- mindestens vier Wochen Arbeitsvermittlung in Österreich,
- Vormerkung bei der Arbeitsmarktverwaltung im Ausland innerhalb von sieben Tagen nach der Abreise
Sobald das AMS bestätigt, dass Sie sich rechtzeitig vorgemerkt haben, zahlt es Ihr Arbeitslosengeld weiterhin aus Österreich weiter. Der Leistungsexport darf höchstens drei Monate dauern, es sei denn, Ihr Anspruch endet früher. Die Frist beginnt am Tag der Abreise.
Krankenversicherung während der Arbeitssuche im Ausland
Während der Zeit des Leistungsexports besteht auch Krankenversicherungsschutz im EWR-Raum oder in der Schweiz. Die Krankenversicherung bleibt also während der Arbeitssuche aufrecht.
Wird nur für ein Vorstellungsgespräch kurzzeitig ins Ausland gereist, kann beim AMS ein Nachsichtsansuchen gestellt werden. Wenn der Auslandsaufenthalt eindeutig im Zusammenhang mit einer Bewerbung steht, kann das AMS die Leistung für diese Tage weiter gewähren. In solchen Fällen ist ein Nachweis über das Vorstellungsgespräch vorzulegen.
Rückkehrpflicht und Ende des Leistungsanspruchs
Wird im Ausland keine Arbeit gefunden, muss die Rückkehr nach Österreich vor Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgen. Erfolgt keine rechtzeitige Rückmeldung beim AMS, erlöschen alle weiteren Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Wird der Leistungsexport für eine kürzere Dauer als drei Monate bewilligt, muss die Rückkehr ebenfalls vor Ende des genehmigten Bezugszeitraums erfolgen.
Grenzgänger und Beschäftigungszeiten
Zwischen Österreich und anderen EWR-Staaten oder der Schweiz werden die Versicherungszeiten zusammengerechnet um einen einheitlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gewährleisten. Dadurch können auch Beschäftigungszeiten im Ausland wie österreichische Dienstzeiten behandelt werden.
Man unterscheidet dabei zwei Gruppen:
- Echte Grenzgänger: Personen, die im EWR-Raum oder der Schweiz beschäftigt sind, jedoch regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, nach Österreich zurückkehren
- Unechte Grenzgänger: Personen, die im Ausland arbeiten, aber ihren Lebensmittelpunkt (Familie, Wohnsitz, Meldeadresse) dauerhaft in Österreich behalten und nach Ende des Dienstverhältnisses dorthin zurückkehren
Diese Personen gelten arbeitslosenversicherungsrechtlich als mit Österreich verbunden. Daher können Beschäftigungszeiten aus dem EWR oder der Schweiz wie österreichische Versicherungszeiten angerechnet werden, wenn
- ein regelmäßiges Pendeln nach Österreich erfolgt ist,
- der Bezug zu Österreich, etwa durch Familie, Wohnsitz oder Hauptinteressen, aufrecht blieb oder
- nach der Auslandstätigkeit mindestens ein Tag über der Geringfügigkeitsgrenze in Österreich gearbeitet wurde
In diesen Fällen ist keine durchgehende Beschäftigung in Österreich erforderlich, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erlangen. Entscheidend ist der fortbestehende Bezug zum österreichischen Sozialversicherungssystem und die Rückkehr nach Beendigung der ausländischen Tätigkeit.
Zum Nachweis dieser Versicherungszeiten dient die Bescheinigung E301 / U1, die beim AMS beantragt werden kann. Das AMS berücksichtigt diese Zeiten sowohl bei der Prüfung der Anwartschaft als auch bei der Festlegung der Bezugsdauer.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer Arbeitslosengeld bezieht und im Ausland Arbeit sucht oder nebenbei arbeitet, muss alle AMS-Vorgaben exakt einhalten, sonst droht der Verlust des Anspruchs.“
Familienzuschlag für Angehörige im Ausland
Arbeitslose Personen erhalten Familienzuschläge für Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder, sofern für diese österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Das AMS gewährt auch Ehepartnern, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten einen Zuschlag, wenn bereits ein Kinderzuschlag besteht und die Partnerin oder der Partner kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt.
Leben Angehörige in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, prüft das AMS, ob es trotzdem einen Familienzuschlag gewährt, wenn der Antragsteller wesentlich zum Unterhalt beiträgt.
Ausländische Pension und Arbeitslosengeld
Bezieht eine Person eine Pension aus einem anderen Staat, muss sie dies dem AMS melden.
Erhält eine Person eine ausländische Pension wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit, stellt das AMS die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ein, sobald sie nach österreichischem Recht als nicht mehr arbeitsfähig gilt.
Liegt eine ausländische Alterspension unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, zahlt das AMS das Arbeitslosengeld weiter aus. Sobald die Person jedoch die Voraussetzungen für eine österreichische Alterspension erfüllt, endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig.
Eigenkündigung und Sperrfristen im Ausland
Löst eine Person ihr ausländisches Dienstverhältnis selbst auf, tritt grundsätzlich eine Sperrfrist von vier Wochen ein, ebenso wie bei einer Eigenkündigung in Österreich.
Diese Sperre kann teilweise aufgehoben werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe wie nachgewiesene gesundheitliche Probleme oder unzumutbare Arbeitsbedingungen vorliegen.