Beschäftigung von Schwangeren
Beschäftigung von Schwangeren
Beschäftigung von Schwangeren
Die Beschäftigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen unterliegt in Österreich strengen gesetzlichen Vorgaben. Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt verbindlich, in welchen Zeiträumen eine Beschäftigung zulässig ist und wann ein absolutes oder individuelles Beschäftigungsverbot besteht. Ziel dieser Regelungen ist es, die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes zu schützen und zugleich klare Pflichten für Arbeitgeber festzulegen.
Schutzfrist vor der Entbindung
Absolutes Beschäftigungsverbot
Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt zwingend und unabhängig vom Willen der Arbeitnehmerin. Eine Weiterarbeit ist rechtlich unzulässig, selbst wenn die Betroffene dies ausdrücklich wünscht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Beschäftigung von Schwangeren ist keine Frage der Kulanz, sondern eine zwingende gesetzliche Verpflichtung. Arbeitgeber tragen die Verantwortung, Schutzfristen und Beschäftigungsverbote konsequent einzuhalten.“
Individuelles Beschäftigungsverbot
Bereits vor Beginn der Achtwochenfrist kann ein Beschäftigungsverbot eintreten. Voraussetzung ist ein fachärztliches, arbeitsinspektionsärztliches oder amtsärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wären.
Dieses individuelle Beschäftigungsverbot greift unabhängig von der Schwangerschaftswoche und verpflichtet den Arbeitgeber sofort zur Freistellung.
Schutzfrist nach der Entbindung
Nach der Entbindung dürfen Dienstnehmerinnen grundsätzlich acht Wochen lang nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist zwingend auf mindestens zwölf Wochen.
Wurde die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im gleichen Ausmaß. Die Gesamtdauer der Schutzfrist darf jedoch maximal sechzehn Wochen betragen.
Wochengeld und Entgeltanspruch
Anspruch auf Wochengeld
Während der gesamten Schutzfrist vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung sowie für die Schutzfrist nach der Entbindung erhalten vollversicherte Dienstnehmerinnen Wochengeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger.
Das Wochengeld umfasst den laufenden Bezug sowie die anteiligen Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber hat in diesem Zeitraum weder laufendes Entgelt noch Sonderzahlungen zu leisten.
Ausführliche Informationen zum Wochengeld lesen Sie hier.
Sonderzahlungen außerhalb des Wochengeldes
Soweit Sonderzahlungen nicht vom Wochengeld erfasst sind, etwa Jubiläumsgelder, bleiben diese auch während der Schutzfrist vom Arbeitgeber zu gewähren.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen
Wochengeldanspruch
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wochengeld. Sie erwerben diesen Anspruch jedoch, wenn sie eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen haben, wenn sie neben der geringfügigen Beschäftigung ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ausüben oder wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Entgeltanspruch bei Beschäftigungsverbot
Während eines individuellen Beschäftigungsverbotes besteht ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Mit Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes endet dieser Anspruch.
Für weibliche Angestellte besteht zusätzlich ein sechswöchiger Entgeltanspruch nach der Entbindung gemäß § 8 Abs 4 AngG, sofern kein Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld besteht und keine Karenz vorliegt.
Ausführliche Informationen zum Wochengeld bei Selbstständigen lesen Sie hier.