Wochengeld
Wochengeld
- Wochengeld
- Anspruchsvoraussetzungen
- Dauer und Antragstellung
- Höhe und Berechnung
- Kündigungsschutz
- Wochengeld während Arbeitslosigkeit
- Selbständige und Neue Selbständige
- Wochengeld und Teilzeitarbeit
- Antragstellung
- Ablauf der Auszahlung
- Steuerliche Behandlung
- Verhältnis zu Karenz- und Kinderbetreuungsgeld
- Besonderheiten bei Früh- und Mehrlingsgeburten
- Wochengeld bei Verlust des Kindes
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Wochengeld
Wochengeld ersetzt in Österreich das Einkommen, das werdende Mütter während des Mutterschutzes nicht mehr erzielen können. Es gilt als Lohnersatzleistung und sichert damit in einer entscheidenden Lebensphase die finanzielle Stabilität. Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz in Verbindung mit den Sozialversicherungsbestimmungen.
Ziel des Wochengeldes ist, die volle Einkommenssicherung während der gesetzlichen Schutzfristen sicherzustellen, damit Schwangere und frisch geborene Mütter keinen finanziellen Nachteil erleiden.
Anspruchsvoraussetzungen
Für den Bezug von Wochengeld müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Die wichtigsten Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- ASVG-vollversicherte Arbeitnehmerinnen, also Beschäftigte über der Geringfügigkeitsgrenze
- freie Dienstnehmerinnen,
- selbstversicherte geringfügig Beschäftigte,
- sowie Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, sofern ein vorheriger Wochengeldanspruch bestand
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Das Wochengeld schafft während der Mutterschutzfrist eine klare finanzielle Grundlage, die den Verdienstausfall realistisch ausgleicht.“
Dauer und Antragstellung
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach den gesetzlich vorgesehenen Mutterschutzfristen.
- Acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,
- Den Tag der Geburt,
- Acht Wochen nach der Geburt
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Besteht ein vorzeitiger Mutterschutz, gebührt Wochengeld auch während dieser Zeit.
Das Wochengeld muss beantragt werden. Dafür ist das entsprechende Formular zu verwenden, das vom Arbeitgeber auszufüllen ist.
Höhe und Berechnung
Die Höhe des Wochengeldes orientiert sich am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollen Monate. Neben dem Grundgehalt fließen auch anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in die Berechnung ein. Ebenso können regelmäßig geleistete Überstunden berücksichtigt werden. Ziel ist eine möglichst realistische Abbildung des tatsächlichen Einkommensverlustes. So erhalten Mütter eine verlässliche finanzielle Grundlage für die Schutzfrist.
Um die Berechnung greifbarer zu machen, lässt sich dies an einem Beispiel verdeutlichen:
- Nettoeinkommen im Monat 1: € 1.800,00
- Nettoeinkommen im Monat 2: € 1.900,00
- Nettoeinkommen im Monat 3: € 1.700,00
- Durchschnittliches Monatseinkommen: € 1.800,00
- Tageswert für das Wochengeld: rund € 60,00
Damit erhält die Versicherte für jeden Tag der Schutzfrist ein Taggeld in Höhe von € 60,00, was über die gesamte Dauer des Mutterschutzes eine stabile finanzielle Absicherung bietet.
Zeiten ohne Einkommen (z. B. Krankheit, Kurzarbeit, Pflegekarenz) werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Freie Dienstnehmer
Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein Wochengeld, das vom Einkommen abhängt. Grundlage der Berechnung ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Monate. In der Regel entspricht das Wochengeld dem vollen Nettoeinkommen, also 100 % des bisherigen Verdienstes.
Geringfügig Beschäftigte
Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten ein fixes tägliches Wochengeld, das im Jahr 2025 bei € 11,87 Euro pro Tag liegt.
War die Versicherte in den drei Monaten vor Beginn des Mutterschutzes zwischenzeitlich vollversichert beschäftigt und hat dadurch mehr verdient, wird dieser höhere Verdienst nicht berücksichtigt.
Das Wochengeld bleibt auf den fixen Betrag beschränkt, sobald die Versicherte zum Zeitpunkt des Mutterschutzes wieder geringfügig beschäftigt und selbstversichert ist.
Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld
Wenn während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eine neue Schwangerschaft eintritt, besteht Anspruch auf Wochengeld in Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes. Das gilt jedoch nur, wenn beim vorherigen Kind bereits ein Wochengeldanspruch bestand.
Kündigungsschutz
Während des Bezugs von Wochengeld genießen Arbeitnehmerinnen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser Schutz beginnt bereits mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Arbeitgeber und reicht bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis weder kündigen noch einvernehmlich auflösen, es sei denn, die Arbeitnehmerin stimmt ausdrücklich zu und die Zustimmung erfolgt schriftlich. Damit soll sichergestellt werden, dass Schwangere und Mütter in der Schutzfrist nicht durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes zusätzlich belastet werden
Kommt es zu einer Totgeburt, besteht Anspruch auf Wochengeld, da das Mutterschutzgesetz (MSchG) in diesem Fall vollumfänglich gilt. Die Mutter steht damit unter dem gesetzlichen Mutterschutz und erhält das Wochengeld für die gesamte Schutzfrist nach der Geburt – also in der Regel acht Wochen, bei Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen.
Wochengeld während Arbeitslosigkeit
Auch arbeitslose Frauen können Wochengeld beziehen, da der Anspruch nicht vom Bestehen eines aktuellen Arbeitsverhältnisses abhängt. In diesen Fällen bildet das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe die Basis für die Berechnung. Das Wochengeld liegt dann um 80 Prozent über der jeweiligen Leistung. Zuständig bleibt die Krankenkasse und nicht das AMS, wodurch klare Zuständigkeiten geschaffen werden. Damit bleibt die finanzielle Absicherung auch ohne Beschäftigung aufrecht.
Selbständige und Neue Selbständige
Selbständige Erwerbstätige und neue Selbständige haben Anspruch auf Wochengeld, sofern sie bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert sind. Für selbständig tätige Frauen zahlt die SVS ein tägliches Wochengeld aus, das sich nach einem gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag richtet. Neue Selbständige erhalten ebenfalls ein pauschaliertes Taggeld, das regelmäßig angepasst wird und im Jahr 2025 bei € 70,28 Euro pro Tag liegt. Dadurch wird auch diese Erwerbsgruppe in das System der sozialen Absicherung einbezogen und finanziell unterstützt.
Wochengeld und Teilzeitarbeit
Auch Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, erhalten Wochengeld. Die Berechnung erfolgt dabei auf Grundlage des tatsächlich erzielten Nettoverdienstes. Dadurch wird sichergestellt, dass die Höhe der Leistung auch in diesen Fällen die individuellen Einkommensverhältnisse widerspiegelt. Besonders wichtig ist dies für Mütter, die Familie und Beruf schon vor der Schwangerschaft kombinieren.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Indem das Wochengeld an unterschiedliche Erwerbsformen angepasst ist, trägt es entscheidend zur sozialen Absicherung von Frauen in der Schwangerschaft bei.“
Antragstellung
Der Antrag auf Wochengeld erfolgt direkt bei der zuständigen Krankenkasse. Dafür benötigen Frauen eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, eine Entgeltbestätigung des Arbeitgebers und ihre Bankverbindung. Es empfiehlt sich, den Antrag vor Beginn der Schutzfrist zu stellen, damit die Zahlungen ohne Unterbrechung fließen können.
Ablauf der Auszahlung
Die Auszahlung des Wochengeldes erfolgt regelmäßig während der gesamten Schutzfrist. Die Krankenkasse überweist die Beträge direkt auf das Konto der Anspruchsberechtigten. Kommt das Kind früher oder später zur Welt, verändern sich Beginn und Ende der Zahlungen automatisch. Dadurch wird gewährleistet, dass die Gesamtdauer der Schutzfrist immer eingehalten wird.
Steuerliche Behandlung
Wochengeld ist steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Dennoch zählt es für bestimmte sozialrechtliche Berechnungen als Einkommen, etwa beim Kinderbetreuungsgeld. Dadurch kann es zu Wechselwirkungen kommen, die bei einer geplanten Inanspruchnahme verschiedener Leistungen berücksichtigt werden müssen. Für Familien ergibt sich so eine steuerfreie Leistung, die dennoch in die Systemlogik der Sozialleistungen eingebettet ist.
Verhältnis zu Karenz- und Kinderbetreuungsgeld
Wochengeld deckt ausschließlich die Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt ab. Direkt im Anschluss beginnt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, das eine längerfristige Absicherung sicherstellt. Dadurch entsteht ein lückenloser Übergang zwischen beiden Leistungen. Die klare Abgrenzung erleichtert es Eltern, ihre finanzielle Planung zwischen Mutterschutz und Karenzphase verlässlich zu gestalten.
Besonderheiten bei Früh- und Mehrlingsgeburten
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Dauer des Wochengeldes automatisch. Das System trägt damit den erhöhten Belastungen dieser Situationen Rechnung. Auch bei Kaiserschnitten gelten verlängerte Fristen, die den gesundheitlichen Bedürfnissen von Mutter und Kind angepasst sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jede besondere Lebenslage durch eine passende Schutzregelung abgesichert ist.
Wochengeld bei Verlust des Kindes
Kommt es zu einer Totgeburt, besteht Anspruch auf Wochengeld, da das Mutterschutzgesetz in diesem Fall vollumfänglich gilt. Die Mutter steht damit unter dem gesetzlichen Mutterschutz und erhält das Wochengeld für die gesamte Schutzfrist nach der Geburt, also in der Regel für acht Wochen.
Bei einer Fehlgeburt besteht hingegen kein Anspruch auf Wochengeld, da in diesem Fall kein Mutterschutz im Sinne des MSchG eintritt. Die Frau steht jedoch vier Wochen lang unter einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, hat aber keinen Anspruch auf Mutterschutzleistungen wie das Wochengeld.