Wochengeld bei Selbstständigen

Wochengeld bei selbstständiger Tätigkeit

Das Wochengeld ist eine finanzielle Unterstützung für selbstständige Frauen während der Schutzfrist. Es soll den Einkommensausfall in dieser Zeit ausgleichen und zugleich die wirtschaftliche Absicherung sicherstellen, damit werdende Mütter während der Schutzfrist finanziell abgesichert sind. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Selbstständige Mütter erhalten Wochengeld von 70,28 €/Tag. Alles zu Anspruch, Antrag, Ersatzarbeitskraft und Ruhendmeldung.

Höhe des Wochengelds

Selbstständige Frauen erhalten im Jahr 2025 ein tägliches Wochengeld in Höhe von € 70,28 Euro. Dieser Betrag wird steuerfrei ausbezahlt und ersetzt während der Mutterschutzfrist das entfallene Erwerbseinkommen.

Zeitraum des Anspruchs

Das Wochengeld wird in der Regel acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis acht Wochen nach der Entbindung gewährt.
Der tatsächliche Zeitraum hängt vom Geburtsverlauf ab:

In besonderen Fällen, wie etwa bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen, verlängert sich die Bezugsdauer nach der Geburt automatisch auf zwölf Wochen, sodass der Anspruch auf Wochengeld entsprechend länger besteht.

Leistungen

Zu den Sachleistungen gehören:

Zusätzlich werden je nach persönlicher Situation folgende Leistungen gewährt:

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im GSVG, für Bäuerinnen im BSVG.

Betriebshilfe

Für selbstständig erwerbstätige Frauen ist die Betriebshilfe die zentrale Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. Die Sozialversicherung stellt eine Ersatzarbeitskraft bereit, die die unaufschiebbaren Tätigkeiten im Betrieb übernimmt und so die Unternehmerin während des Mutterschutzes entlastet.

Die Betriebshilfe wird von der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) oder deren Vertragspartnern bereitgestellt.

Meldung

Die Schwangerschaft ist der SVS spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin zu melden.

Wochengeld

Stellt der Versicherungsträger keine geeignete Betriebshilfe bereit, erhält die Unternehmerin Anspruch auf Wochengeld.

Das Wochengeld ist eine Geldleistung, die den Einkommensausfall während der Mutterschutzfrist ersetzt. Es gebührt acht Wochen vor der Geburt, für den Tag der Entbindung sowie acht Wochen nach der Geburt, in besonderen Fällen bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung (maximal 16 Wochen insgesamt).

Um Anspruch auf Wochengeld zu haben, muss eine betriebsfremde oder, falls keine gefunden wird, innerbetriebliche Hilfskraft ständig eingesetzt werden. „Ständig“ bedeutet mindestens vier Tage pro Woche oder 20 Wochenstunden.

Meldung

Die Schwangerschaft ist der SVS spätestens zu Beginn des dritten Monats vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin zu melden.

Um finanzielle Belastungen zu vermeiden, kann die Unternehmerin ihr Gewerbe für die Dauer des Wochengeldbezugs ruhend melden oder die Tätigkeit vorübergehend unterbrechen.
Während dieser Zeit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an; der Krankenversicherungsschutz bleibt aufrecht.

Voraussetzung dafür ist eine mindestens sechsmonatige Pflichtversicherung vor der Ruhendmeldung.

Gewerbe ruhend stellen

Selbstständige, die ihre Tätigkeit persönlich ausüben, etwa Webdesignerinnen, Masseurinnen oder Therapeutinnen, können ihr Gewerbe ruhend stellen, wenn sie während des Mutterschutzes ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend unterbrechen möchten.

Die Ruhendmeldung muss innerhalb von drei Wochen nach Einstellung der Tätigkeit bei der Wirtschaftskammer einlangen, damit die Meldung rechtswirksam wird.
Beschäftigt die Unternehmerin Arbeitnehmer, muss sie diese vorab ordnungsgemäß kündigen, bevor sie die Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer einreicht.

Die Ruhendmeldung bewirkt:

Die Ruhendmeldung gilt nicht als Betriebsaufgabe. Etwaige Einkünfte aus dem Betrieb bleiben weiterhin steuerlich zu erklären.

Steuerliche und versicherungsrechtliche Hinweise

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Wir sehen das Wochengeld für Selbstständige als wichtigen Ausgleich, es sorgt dafür, dass Mutterschutz und Unternehmertum miteinander vereinbar bleiben.“

Wochengeld ohne zusätzliche Arbeitskraft

Ausnahmsweise besteht auch ohne Beschäftigung einer Hilfskraft Anspruch auf Wochengeld, wenn

Auszahlung des Wochengelds

Die Sozialversicherung der Selbstständigen überweist das Wochengeld nachträglich direkt auf das Konto der Antragstellerin und zahlt es in der Regel in bis zu drei Teilbeträgen aus. Auf Antrag kann die Auszahlung auch in kürzeren Intervallen erfolgen, etwa monatlich.

Antragstellung und erforderliche Nachweise

Der Antrag auf Wochengeld ist direkt bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) einzubringen.

Erforderlich sind:

Der Antrag kann digital über das SVS-Onlineportal oder schriftlich gestellt werden.

Doppelter Anspruch bei Mehrfachversicherung

Sind Sie sowohl selbstständig als auch unselbstständig tätig, können Sie zwei getrennte Ansprüche geltend machen: Einmal nach dem GSVG (für die selbstständige Tätigkeit) und einmal nach dem ASVG (für das Dienstverhältnis).

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 19.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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