Wochengeld bei Selbstständigen
Wochengeld bei selbstständiger Tätigkeit
- Wochengeld bei selbstständiger Tätigkeit
- Höhe des Wochengelds
- Zeitraum des Anspruchs
- Leistungen
- Betriebshilfe
- Wochengeld
- Gewerbe ruhend stellen
- Wochengeld ohne zusätzliche Arbeitskraft
- Auszahlung des Wochengelds
- Antragstellung und erforderliche Nachweise
- Doppelter Anspruch bei Mehrfachversicherung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wochengeld bei selbstständiger Tätigkeit
Das Wochengeld ist eine finanzielle Unterstützung für selbstständige Frauen während der Schutzfrist. Es soll den Einkommensausfall in dieser Zeit ausgleichen und zugleich die wirtschaftliche Absicherung sicherstellen, damit werdende Mütter während der Schutzfrist finanziell abgesichert sind. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Höhe des Wochengelds
Selbstständige Frauen erhalten im Jahr 2025 ein tägliches Wochengeld in Höhe von € 70,28 Euro. Dieser Betrag wird steuerfrei ausbezahlt und ersetzt während der Mutterschutzfrist das entfallene Erwerbseinkommen.
Zeitraum des Anspruchs
Das Wochengeld wird in der Regel acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis acht Wochen nach der Entbindung gewährt.
Der tatsächliche Zeitraum hängt vom Geburtsverlauf ab:
- Frühere Geburt: Das Wochengeld nach der Geburt wird entsprechend länger bezahlt.
- Spätere Geburt: Der Zeitraum nach der Geburt verkürzt sich.
In besonderen Fällen, wie etwa bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen, verlängert sich die Bezugsdauer nach der Geburt automatisch auf zwölf Wochen, sodass der Anspruch auf Wochengeld entsprechend länger besteht.
Leistungen
Zu den Sachleistungen gehören:
- ärztliche Hilfe,
- Hebammenbeistand,
- Heilmittel und Heilbehelfe,
- sowie kostenfreie stationäre Pflege anlässlich der Geburt (maximal zehn Tage)
Zusätzlich werden je nach persönlicher Situation folgende Leistungen gewährt:
- Betriebshilfe (Sachleistung) oder
- Wochengeld (Geldleistung)
Die rechtlichen Grundlagen finden sich im GSVG, für Bäuerinnen im BSVG.
Betriebshilfe
Für selbstständig erwerbstätige Frauen ist die Betriebshilfe die zentrale Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. Die Sozialversicherung stellt eine Ersatzarbeitskraft bereit, die die unaufschiebbaren Tätigkeiten im Betrieb übernimmt und so die Unternehmerin während des Mutterschutzes entlastet.
Die Betriebshilfe wird von der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) oder deren Vertragspartnern bereitgestellt.
Meldung
Die Schwangerschaft ist der SVS spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin zu melden.
Wochengeld
Stellt der Versicherungsträger keine geeignete Betriebshilfe bereit, erhält die Unternehmerin Anspruch auf Wochengeld.
Das Wochengeld ist eine Geldleistung, die den Einkommensausfall während der Mutterschutzfrist ersetzt. Es gebührt acht Wochen vor der Geburt, für den Tag der Entbindung sowie acht Wochen nach der Geburt, in besonderen Fällen bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung (maximal 16 Wochen insgesamt).
Um Anspruch auf Wochengeld zu haben, muss eine betriebsfremde oder, falls keine gefunden wird, innerbetriebliche Hilfskraft ständig eingesetzt werden. „Ständig“ bedeutet mindestens vier Tage pro Woche oder 20 Wochenstunden.
Meldung
Die Schwangerschaft ist der SVS spätestens zu Beginn des dritten Monats vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin zu melden.
Um finanzielle Belastungen zu vermeiden, kann die Unternehmerin ihr Gewerbe für die Dauer des Wochengeldbezugs ruhend melden oder die Tätigkeit vorübergehend unterbrechen.
Während dieser Zeit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an; der Krankenversicherungsschutz bleibt aufrecht.
Voraussetzung dafür ist eine mindestens sechsmonatige Pflichtversicherung vor der Ruhendmeldung.
Gewerbe ruhend stellen
Selbstständige, die ihre Tätigkeit persönlich ausüben, etwa Webdesignerinnen, Masseurinnen oder Therapeutinnen, können ihr Gewerbe ruhend stellen, wenn sie während des Mutterschutzes ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend unterbrechen möchten.
Die Ruhendmeldung muss innerhalb von drei Wochen nach Einstellung der Tätigkeit bei der Wirtschaftskammer einlangen, damit die Meldung rechtswirksam wird.
Beschäftigt die Unternehmerin Arbeitnehmer, muss sie diese vorab ordnungsgemäß kündigen, bevor sie die Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer einreicht.
Die Ruhendmeldung bewirkt:
- Ende der Pflichtversicherung mit Monatsende,
- keine Beitragspflicht während des Ruhens,
- Halbierung der Wirtschaftskammer-Grundumlage und
- vorübergehenden Verlust des aktiven Wahlrechts in der Wirtschaftskammer
Die Ruhendmeldung gilt nicht als Betriebsaufgabe. Etwaige Einkünfte aus dem Betrieb bleiben weiterhin steuerlich zu erklären.
Steuerliche und versicherungsrechtliche Hinweise
- Der Krankenversicherungsschutz bleibt auch bei Ruhendmeldung des Gewerbes bestehen
- Die Versicherungsgrenze für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld liegt 2025 bei € 6.613,20 Euro jährlich
- Bei Überschreitung dieser Grenze werden Versicherungsbeiträge vorgeschrieben
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wir sehen das Wochengeld für Selbstständige als wichtigen Ausgleich, es sorgt dafür, dass Mutterschutz und Unternehmertum miteinander vereinbar bleiben.“
Wochengeld ohne zusätzliche Arbeitskraft
Ausnahmsweise besteht auch ohne Beschäftigung einer Hilfskraft Anspruch auf Wochengeld, wenn
- der Einsatz einer fremden Hilfe aufgrund der Gewerbeberechtigung unzulässig ist (z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten wie Therapeutinnen oder Webdesignerinnen),
- keine geeignete Vertretung gefunden werden kann oder
- das Gewerbe für die Dauer des Mutterschutzes ruhend gemeldet wird
Auszahlung des Wochengelds
Die Sozialversicherung der Selbstständigen überweist das Wochengeld nachträglich direkt auf das Konto der Antragstellerin und zahlt es in der Regel in bis zu drei Teilbeträgen aus. Auf Antrag kann die Auszahlung auch in kürzeren Intervallen erfolgen, etwa monatlich.
Antragstellung und erforderliche Nachweise
Der Antrag auf Wochengeld ist direkt bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) einzubringen.
Erforderlich sind:
- eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin,
- nach der Entbindung die Geburtsurkunde des Kindes und
- gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt, um eine verlängerte Bezugsdauer nachzuweisen
Der Antrag kann digital über das SVS-Onlineportal oder schriftlich gestellt werden.
Doppelter Anspruch bei Mehrfachversicherung
Sind Sie sowohl selbstständig als auch unselbstständig tätig, können Sie zwei getrennte Ansprüche geltend machen: Einmal nach dem GSVG (für die selbstständige Tätigkeit) und einmal nach dem ASVG (für das Dienstverhältnis).