Krankenstand mangels Impfung

Krankenstand mangels Impfung

Ein Krankenstand mangels Impfung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig wird, die durch eine fehlende, aber zumutbare Impfung vermeidbar gewesen wäre. In solchen Fällen kann die Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet gelten, wodurch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen kann. Ob ein Mitverschulden tatsächlich vorliegt, wird stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der konkreten Tätigkeit geprüft.

Was gilt arbeitsrechtlich, wenn ungeimpfte Arbeitnehmer im Krankenstand sind? Pflichten und Folgen im Überblick.

Arbeitsbedingt erforderlicher Impfschutz

Bestimmte Berufsgruppen haben ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten. Dazu zählen vor allem das Gesundheits- und Pflegewesen, die Kinderbetreuung, die Abfallwirtschaft und Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Arbeitgeber müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) prüfen, ob eine Impfung notwendig ist. Ziel ist es, die Beschäftigten wirksam zu schützen.

Ergibt die Evaluierung, dass durch eine Impfung ein wirksamer Gesundheitsschutz erreicht werden kann, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Impfung anzubieten und die Kosten zu übernehmen, sofern diese nicht ohnehin von der Sozialversicherung getragen werden.

Impfungen bei biologischen Arbeitsstoffen

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen regelt § 5 Abs 4 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), dass Arbeitgeber eine Impfung anbieten müssen, wenn ein Risiko besteht und ein wirksamer Impfstoff verfügbar ist.

Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmer über die Vor- und Nachteile einer Impfung sowie über die möglichen Folgen einer Nichtimpfung.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Impfungen im Berufsleben sind keine Frage des Zwangs, sondern der Verantwortung, wer Risiken kennt und Schutz ermöglicht, wahrt nicht nur Gesundheit, sondern auch Vertrauen im Arbeitsverhältnis.“

Freiwilligkeit der Impfung

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zur Impfung zwingen. Lehnen Beschäftigte eine Impfung ab oder geben ihren Impfstatus nicht bekannt, passen Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung an, verändern den Arbeitseinsatz oder setzen andere organisatorische Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

In sensiblen Bereichen wie Krankenanstalten oder Pflegeeinrichtungen gelten strengere Regeln. Hier kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverbot ergeben. Auch landesrechtliche Hygienevorschriften können eine solche Maßnahme rechtfertigen. In manchen Fällen ist statt eines Verbots auch eine Versetzung zulässig.

Beschäftigungsverbot und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht nur bei Nichteignung nach ärztlicher Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung oder bei besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmergruppen (z. B. Schwangere, Jugendliche). Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung ungeeigneter Personen auch mit Bescheid untersagen oder von Auflagen abhängig machen.

Krankenstand mangels Impfung

Ein Krankenstand mangels Impfung, also eine Arbeitsunfähigkeit, die auf das Fehlen eines Impfschutzes zurückzuführen ist, wird nicht automatisch als entschuldigter Krankenstand anerkannt.
Wenn etwa eine ungeimpfte Person aufgrund einer vermeidbaren Infektion arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber im Einzelfall argumentieren, dass ein Mitverschulden vorliegt und somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Eine Beurteilung erfolgt stets nach den Umständen des Einzelfalls.

Abgrenzung zu landesrechtlichen Impfpflichten

Von den arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Impfungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind landesrechtliche Impfpflichten im Gesundheitswesen zu unterscheiden. Solche Regelungen, etwa im Krankenanstalten-Hygienerecht, verpflichten bestimmtes Gesundheitspersonal zu Impfungen, um Patientenschutz und Hygienestandards sicherzustellen.

Diese Vorschriften dienen nicht primär dem Schutz der Arbeitnehmer, sondern der Sicherheit Dritter. Je nach Bundesland können daher strengere Impfvorgaben gelten, die über die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen hinausgehen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 09.12.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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