Mutterschutz
Mutterschutz
Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein gesetzlich geregeltes Schutzsystem für werdende und stillende Mütter in Österreich. Er dient dazu, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und wirtschaftliche Nachteile während Schwangerschaft und nach der Geburt zu vermeiden.
Zentrale Elemente sind Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung, ein umfassender Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie der Anspruch auf Wochengeld als Einkommensersatzleistung.
Schutzfristen und Beschäftigungsverbote
Der Mutterschutz kennt zwei Arten von Beschäftigungsverboten: absolute und individuelle. Beide sollen verhindern, dass die Gesundheit von Mutter oder Kind durch Erwerbsarbeit gefährdet wird.
Schutzfrist vor der Entbindung
Absolutes Beschäftigungsverbot: In den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Die Grundlage bildet ein ärztliches Zeugnis, das den voraussichtlichen Geburtstermin bestätigt. Während dieser Zeit darf keine Arbeitsleistung erbracht werden.
Kommt das Kind früher oder später zur Welt, verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Eine frühere Geburt verkürzt die Zeit vor der Entbindung, eine spätere Geburt verlängert sie.
Individuelles Beschäftigungsverbot: Bereits vor Beginn der Achtwochenfrist kann ein Beschäftigungsverbot eintreten, wenn eine Fortsetzung der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Voraussetzung ist ein entsprechendes Zeugnis eines Facharztes, einer Arbeitsinspektionsärztin oder eines Amtsarztes. Mit Vorlage dieses Freistellungszeugnisses beim Arbeitgeber endet die Beschäftigung sofort.
Schutzfrist nach der Entbindung
Absolutes Beschäftigungsverbot: Nach der Geburt besteht jedenfalls ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf mindestens zwölf Wochen.
Hat sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im selben Ausmaß. Insgesamt darf die Schutzfrist jedoch maximal 16 Wochen betragen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Mutterschutz stellt sicher, dass Schwangerschaft und Geburt nicht zu einem beruflichen oder finanziellen Risiko werden, sondern in einem rechtlich geschützten Rahmen stattfinden, der Gesundheit, Einkommen und Arbeitsplatz gleichermaßen absichert.“
Wochengeld
Während der gesamten Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie am Tag der Geburt besteht Anspruch auf Wochengeld. Diese Leistung wird von der zuständigen Krankenversicherung erbracht.
Höhe des Wochengeldes
Das Wochengeld orientiert sich am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Zusätzlich enthält es einen Zuschlag für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
- 14 % Zuschlag bei einer Sonderzahlung in Höhe eines Monatsentgelts
- 17 % bei zwei Monatsentgelten
- 21 % bei mehr als zwei Monatsentgelten pro Jahr
Während des Bezugs von Wochengeld zahlt der Arbeitgeber weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen. Eine Ausnahme besteht nur für Sonderzahlungen, die nicht vom Wochengeld erfasst werden, etwa Jubiläumsgelder.
Überstunden
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft dürfen weder Überstunden noch Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet werden. Entgelte für solche Arbeitszeiten fallen weg und erhöhen das Wochengeld nicht. Dadurch kann sich das maßgebliche Durchschnittseinkommen reduzieren.
Bekanntgabe der Schwangerschaft
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes greifen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt gegeben wird. Eine frühzeitige Meldung ist daher Voraussetzung für den arbeitsrechtlichen Schutz.
Eine verspätete Bekanntgabe hat keine negativen rechtlichen Konsequenzen. Sie stellt weder eine Vertragsverletzung dar, noch begründet sie Sanktionen. Allerdings gilt der Mutterschutz erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.
Bei Bewerbungsgesprächen sind Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft unzulässig. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Der Mutterschutz umfasst einen weitreichenden Kündigungs- und Entlassungsschutz, der verschiedene Lebensphasen abdeckt.
Während der Schwangerschaft
Der Schutz beginnt mit der Meldung der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Kündigungen oder Entlassungen ohne gerichtliche Zustimmung sind in diesem Zeitraum rechtsunwirksam.
Bei einer Fehlgeburt endet der Schutz vier Wochen danach. In diesen Fällen kommen Anfechtung oder Schadenersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz in Betracht.
Bei einer Totgeburt endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Monate nach dem Ereignis.
Während der Karenz
Während der Karenz besteht ebenfalls Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Meldung der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor deren Antritt. Beim Vater setzt der Schutz nicht vor der Geburt des Kindes ein.
Der Schutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Spätestens tritt dieses Ende vier Wochen nach Ablauf des 22. Lebensmonats oder des zweiten Lebensjahres des Kindes ein.
Während der Elternteilzeit
Bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt. Er endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes.
Bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt. Er endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes.
Rechtsfolgen unzulässiger Kündigungen
Kündigungen oder Entlassungen, die während eines geschützten Zeitraums ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam. Sie gelten als nicht erfolgt und beenden das Arbeitsverhältnis nicht.