Krankenstand
Krankenstand
- Krankenstand
- Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
- Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand
- Verhalten im Krankenstand
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Dienstverhältnisende und Krankenstand
- Krankengeld
- Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
- Regressanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Unfallverursacher
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Krankenstand
Der Krankenstand ist ein zentraler Bestandteil des österreichischen Arbeitsrechts. Er dient dem Schutz des Arbeitnehmers bei Krankheit oder Unfall und soll sicherstellen, dass trotz Arbeitsunfähigkeit der Lebensunterhalt gesichert bleibt. Zugleich bestehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber klare gesetzliche Pflichten, von der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bis zur ordnungsgemäßen Entgeltfortzahlung.
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Begriff der Krankheit
Das Gesetz definiert den Begriff der „Krankheit“ nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung gilt als Krankheit jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Dabei ist unerheblich, ob die Krankheit auf körperlichen, psychischen oder sonstigen Ursachen beruht.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.
Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit
Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Maßgeblich ist dabei die ärztliche Einschätzung in Verbindung mit der konkreten Tätigkeit.
Beispiel: Eine Stimmbandentzündung macht einen Sänger arbeitsunfähig, während ein Buchhalter trotz derselben Erkrankung weiterhin arbeiten könnte.
Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand
Mitteilungspflicht
Jede krankheits-, unfall- oder kurbedingte Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Die Meldung kann mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Kann die Mitteilung wegen der Schwere der Erkrankung nicht am ersten Tag erfolgen, muss sie nachgeholt werden, sobald der Arbeitnehmer dazu in der Lage ist. Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bereits vermutet, ist eine formelle Meldung ratsam, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Überlassene Arbeitnehmer
Erfolgt die Krankmeldung eines überlassenen Arbeitnehmers an den Beschäftigerbetrieb, so genügt dies zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, sofern der Arbeitnehmer keinen Anlass hat anzunehmen, dass die Information über seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich an den Überlasser weitergeleitet wird. Damit gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn die Weiterleitung im gewöhnlichen betrieblichen Ablauf zu erwarten ist.
Verlängerung des Krankenstands
Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung ohne Verzögerung mitzuteilen, betrifft ausschließlich den Beginn des Krankenstands. Kommt es während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu einer zusätzlichen Erkrankung oder zu einer Verlängerung des bestehenden Krankenstands, ist keine neuerliche Verständigung erforderlich, solange die Dienstverhinderung ohne Unterbrechung andauert.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen konkreten Endzeitpunkt seines Krankenstands genannt hat und sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus verlängert.
Hat der Arbeitnehmer hingegen keine bestimmte Dauer genannt, sondern lediglich angekündigt, an einem bestimmten Tag wieder den Dienst anzutreten, so gilt damit das Ende des Krankenstands als gemeldet. Wird er anschließend weiter arbeitsunfähig, muss die Verlängerung neuerlich gemeldet werden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wir vertreten die Auffassung, dass der Krankenstand Vertrauen und Verantwortung vereint, nur wer rechtzeitig informiert und sich an die ärztlichen Vorgaben hält, schafft die Grundlage für ein faires und rechtssicheres Arbeitsverhältnis.“
Nachweispflicht
Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, muss der Arbeitnehmer diese vorlegen. Eine generelle Pflicht ohne ausdrückliche Anforderung besteht nicht. Die Vorlagefrist sollte mindestens drei Kalendertage betragen.
Die ärztliche Bestätigung enthält keine Diagnose, sondern lediglich Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Berufskrankheit).
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Melde- oder Nachweispflichten
Unterlässt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Krankmeldung oder legt trotz Aufforderung keine ärztliche Bestätigung vor, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reicht er die Bestätigung nach, lebt der Anspruch wieder auf.
Eine bloße Verletzung der Melde- oder Nachweispflicht rechtfertigt keine Entlassung. Erst wenn erschwerende Umstände hinzukommen, etwa grobe Nachlässigkeit mit erkennbarem Schaden für den Arbeitgeber, kann eine Entlassung oder ein Mitverschulden an einer ansonsten ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen.
Das bloße Nichterscheinen ohne Meldung begründet keinen stillschweigenden Austritt, sofern keine eindeutigen Hinweise auf eine Auflösungsabsicht bestehen.
Verhalten im Krankenstand
Während des Krankenstands hat der Arbeitnehmer seine Lebensführung so zu gestalten, dass eine rasche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich ist. Ärztliche Anweisungen sind zu befolgen, und gesundheitswidriges Verhalten ist zu vermeiden. Wer gegen diese Pflicht verstößt oder durch sein Verhalten den Heilungsverlauf gefährdet, riskiert, je nach Schwere des Verstoßes, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung.
Beispiele für zulässiges und unzulässiges Verhalten
- Zulässig: Spaziergänge bei leichter Erkrankung, Besuch kurzer sozialer Kontakte, sofern die Genesung nicht beeinträchtigt wird
- Unzulässig: Körperlich belastende Tätigkeiten, sportliche Betätigung trotz ärztlichen Verbots oder Nebenbeschäftigungen, die die Heilung verzögern können
Arbeitgeber dürfen einen im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmer nicht beschäftigen oder zu Besprechungen verpflichten.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitnehmer haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werden.
Voraussetzungen
- Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
- kein grobes Selbstverschulden
- unverzügliche Krankmeldung
- Vorlage einer Bestätigung auf Verlangen
Der Arbeitgeber zahlt jenes Entgelt weiter, das dem Arbeitnehmer ohne Krankenstand zugestanden wäre (Entgeltausfallsprinzip). Dazu zählen auch regelmäßig geleistete Überstunden und anteilige Sonderzahlungen.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs steigt mit der Dienstzeit an, von sechs Wochen im ersten Dienstjahr bis zu sechzehn Wochen ab dem 26. Dienstjahr. Wird der Anspruch innerhalb eines Arbeitsjahres ausgeschöpft, entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer voller Anspruch.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wir sehen im Krankenstand nicht nur einen arbeitsrechtlichen Vorgang, sondern einen menschenrechtlichen Schutz, unser Anliegen ist, dass Arbeitsunfähigkeit keine Existenzgefährdung darstellt.“
Dienstverhältnisende und Krankenstand
Im Regelfall endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung mit dem Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In besonderen Konstellationen kann der Anspruch jedoch fortbestehen, entscheidend ist dabei die Art und der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Kein Entgeltanspruch über das Dienstverhältnisende hinaus
Beginnt ein Krankenstand erst während einer laufenden Kündigungsfrist, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt nur bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das gilt auch für anteilige Sonderzahlungen.
Ebenso endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei folgenden Beendigungsarten:
- Beendigung während der Probezeit
- Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer
- berechtigte Entlassung durch den Arbeitgeber
- unbegründeter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers
Fortbestehen der Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Anspruch auf Krankenentgelt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus aufrecht. Voraussetzung ist, dass
- die Beendigungserklärung während eines aufrechten Krankenstands zugeht und
- die Arbeitsunfähigkeit auf demselben Krankenstand beruht und über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert
Entscheidend ist somit, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang der Auflösungserklärung liegt. Tritt die Krankheit erst nach Zugang ein, besteht kein übergreifender Anspruch.
In diesen Fällen bleibt der Arbeitnehmer so lange anspruchsberechtigt, bis
- die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist oder
- das gesetzliche Krankenentgeltkontingent ausgeschöpft wurde
Der Entgeltanspruch umfasst auch anteilige Sonderzahlungen, während Urlaubsersatzleistungen ausschließlich nach dem arbeitsrechtlichen Endzeitpunkt zu berechnen sind. Eine höhere Abfertigung nach dem System „Abfertigung alt“ entsteht in diesem Zeitraum nicht.
Beendigungsarten mit Anspruchsverlängerung:
- Kündigung durch den Arbeitgeber
- unberechtigte Entlassung
- begründeter vorzeitiger Austritt infolge Verschuldens des Arbeitgebers
- einvernehmliche Auflösung, unabhängig davon, von welcher Seite sie ausgeht
Zustellung der Kündigung während des Krankenstands
Eine Kündigung kann auch während eines aufrechten Krankenstands ausgesprochen werden, wenngleich sie unter Umständen eine Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach sich zieht. Die Erklärung gilt in dem Moment als zugestellt, in dem sie in den Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers gelangt und dieser bei gewöhnlichem Verlauf die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen
- Persönlich übergebene oder mündlich ausgesprochene Kündigungen wirken sofort
- Bei Zustellung per Post oder Fax gilt die Kündigung als zugestellt, sobald eine Kenntnisnahme möglich wäre, nicht erst, wenn das Schreiben tatsächlich geöffnet wird.
- Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme, gilt die Zustellung dennoch als erfolgt
Verlegt der Arbeitnehmer während des Krankenstands seinen Aufenthalt (z. B. zu Angehörigen), muss er den Arbeitgeber informieren. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Zustellung an die zuletzt bekannte Wohnadresse als ordnungsgemäß.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung bettlägerig und dadurch verhindert, den Brief entgegenzunehmen, wird die Zustellung nicht wirksam – Kündigungsfristen beginnen in diesem Fall nicht zu laufen.
Bei Krankenhausaufenthalten ist die Kündigung an die Krankenhausadresse zu richten.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wir legen großen Wert darauf, dass die Rechte von Arbeitnehmern im Krankenstand gewahrt bleiben, gleichzeitig unterstützen wir Arbeitgeber darin, rechtlich abgesichert zu handeln und Fehlentwicklungen zu vermeiden.“
Krankengeld
Sobald der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft ist, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Das Krankengeld beträgt:
- ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50 % der Bemessungsgrundlage
- ab dem 43. Tag 60 %
- mitversicherte Angehörige können einen Zuschlag bis 75 % begründen
Für die Berechnung des Krankengeldes wird grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers herangezogen. Entscheidend ist jener Zeitraum, üblicherweise der letzte Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer sein volles Arbeitsentgelt erhalten hat.
Der Anspruch besteht für bis zu 26 Wochen, bei längerer Versicherungsdauer bis zu 52 Wochen, in Einzelfällen bis 78 Wochen.
Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Raufhandel oder Suchtmittelmissbrauch verursacht wurde.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern können einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung erhalten.
- Bei Krankheit: Zuschuss ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen
- Bei Unfall: Zuschuss ab dem 1. Tag für maximal 6 Wochen
Der Zuschuss beträgt:
- 50 % des fortgezahlten Entgelts (+ 8,34 % Zuschlag für Sonderzahlungen)
- bei Betrieben bis 10 Arbeitnehmer: 75 % (+ 12,51 % Zuschlag)
Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu stellen, vorzugsweise über ELDA.
Regressanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Unfallverursacher
Wenn ein Arbeitnehmer durch das Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig wird (z. B. Verkehrsunfall), kann der Arbeitgeber den Verursacher regressieren.
Der Schadenersatzanspruch umfasst:
- das Bruttokrankengeld
- anteilige Sonderzahlungen
- Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Nicht regressfähig sind Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds, Kommunalsteuer und Kammerumlage. Der Regress erfolgt üblicherweise gegenüber der Haftpflichtversicherung des Verursachers.