Krankenstand

Krankenstand

Der Krankenstand ist ein zentraler Bestandteil des österreichischen Arbeitsrechts. Er dient dem Schutz des Arbeitnehmers bei Krankheit oder Unfall und soll sicherstellen, dass trotz Arbeitsunfähigkeit der Lebensunterhalt gesichert bleibt. Zugleich bestehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber klare gesetzliche Pflichten, von der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bis zur ordnungsgemäßen Entgeltfortzahlung.

Krankenstand in Österreich: Rechte, Pflichten und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld – klar erklärt.

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Begriff der Krankheit

Das Gesetz definiert den Begriff der „Krankheit“ nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung gilt als Krankheit jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Dabei ist unerheblich, ob die Krankheit auf körperlichen, psychischen oder sonstigen Ursachen beruht.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.

Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit

Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Maßgeblich ist dabei die ärztliche Einschätzung in Verbindung mit der konkreten Tätigkeit.

Beispiel: Eine Stimmbandentzündung macht einen Sänger arbeitsunfähig, während ein Buchhalter trotz derselben Erkrankung weiterhin arbeiten könnte.

Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Krankenstand

Krankenstand

Ein Krankenstand liegt vor, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls Arbeitsunfähigkeit besteht und die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbracht werden kann. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Die konkrete Ursache ist zunächst unerheblich. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren; auf Verlangen ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Während des Krankenstands besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist eine besondere Form des Unfalls. Nach § 175 ASVG gilt als Arbeitsunfall ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet. Erfasst sind insbesondere Unfälle während der Arbeitsausübung, bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte. Der Arbeitsunfall ist somit eine versicherungsrechtliche Kategorie und zieht zusätzliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach sich, etwa Heilbehandlung, Rehabilitation oder eine Versehrtenrente.

Ausführliche Informatione zum Arbeitsunfall lesen Sie hier.

Ein Arbeitsunfall führt regelmäßig zu einem Krankenstand, wenn dadurch Arbeitsunfähigkeit eintritt. Nicht jeder Krankenstand beruht jedoch auf einem Arbeitsunfall. Eine gewöhnliche Erkrankung, etwa eine Grippe, stellt keinen Arbeitsunfall dar. Die Abgrenzung ist rechtlich bedeutsam, da bei einem Arbeitsunfall teilweise längere Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen und darüber hinaus Leistungen der Unfallversicherung greifen.

Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand

Mitteilungspflicht

Jede krankheits-, unfall- oder kurbedingte Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Die Meldung kann mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Kann die Mitteilung wegen der Schwere der Erkrankung nicht am ersten Tag erfolgen, muss sie nachgeholt werden, sobald der Arbeitnehmer dazu in der Lage ist. Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bereits vermutet, ist eine formelle Meldung ratsam, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Überlassene Arbeitnehmer

Erfolgt die Krankmeldung eines überlassenen Arbeitnehmers an den Beschäftigerbetrieb, so genügt dies zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, sofern der Arbeitnehmer keinen Anlass hat anzunehmen, dass die Information über seine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich an den Überlasser weitergeleitet wird. Damit gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn die Weiterleitung im gewöhnlichen betrieblichen Ablauf zu erwarten ist.

Verlängerung des Krankenstands

Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung ohne Verzögerung mitzuteilen, betrifft ausschließlich den Beginn des Krankenstands. Kommt es während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu einer zusätzlichen Erkrankung oder zu einer Verlängerung des bestehenden Krankenstands, ist keine neuerliche Verständigung erforderlich, solange die Dienstverhinderung ohne Unterbrechung andauert.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen konkreten Endzeitpunkt seines Krankenstands genannt hat und sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus verlängert.
Hat der Arbeitnehmer hingegen keine bestimmte Dauer genannt, sondern lediglich angekündigt, an einem bestimmten Tag wieder den Dienst anzutreten, so gilt damit das Ende des Krankenstands als gemeldet. Wird er anschließend weiter arbeitsunfähig, muss die Verlängerung neuerlich gemeldet werden.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Wir vertreten die Auffassung, dass der Krankenstand Vertrauen und Verantwortung vereint, nur wer rechtzeitig informiert und sich an die ärztlichen Vorgaben hält, schafft die Grundlage für ein faires und rechtssicheres Arbeitsverhältnis.“

Nachweispflicht

Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, muss der Arbeitnehmer diese vorlegen. Eine generelle Pflicht ohne ausdrückliche Anforderung besteht nicht. Die Vorlagefrist sollte mindestens drei Kalendertage betragen.

Die ärztliche Bestätigung enthält keine Diagnose, sondern lediglich Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Berufskrankheit).

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Melde- oder Nachweispflichten

Unterlässt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Krankmeldung oder legt trotz Aufforderung keine ärztliche Bestätigung vor, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reicht er die Bestätigung nach, lebt der Anspruch wieder auf.

Eine bloße Verletzung der Melde- oder Nachweispflicht rechtfertigt keine Entlassung. Erst wenn erschwerende Umstände hinzukommen, etwa grobe Nachlässigkeit mit erkennbarem Schaden für den Arbeitgeber, kann eine Entlassung oder ein Mitverschulden an einer ansonsten ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen.

Das bloße Nichterscheinen ohne Meldung begründet keinen stillschweigenden Austritt, sofern keine eindeutigen Hinweise auf eine Auflösungsabsicht bestehen.

Verhalten im Krankenstand

Während des Krankenstands hat der Arbeitnehmer seine Lebensführung so zu gestalten, dass eine rasche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich ist. Ärztliche Anweisungen sind zu befolgen, und gesundheitswidriges Verhalten ist zu vermeiden. Wer gegen diese Pflicht verstößt oder durch sein Verhalten den Heilungsverlauf gefährdet, riskiert, je nach Schwere des Verstoßes, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung.

Beispiele für zulässiges und unzulässiges Verhalten

Arbeitgeber dürfen einen im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmer nicht beschäftigen oder zu Besprechungen verpflichten.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig sind und kein grobes Selbstverschulden vorliegt, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich für Angestellte nach § 8 AngG und für Arbeiter nach § 2 EFZG.

Die Dauer richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und wird nach Dienstjahren berechnet, nicht nach Kalenderjahren.

Voraussetzungen

Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber zahlt jenes Entgelt weiter, das dem Arbeitnehmer ohne Krankenstand zugestanden wäre (Entgeltausfallsprinzip). Dazu zählen auch regelmäßig geleistete Überstunden und anteilige Sonderzahlungen.der Entgeltfortzahlung

Im ersten Dienstjahr besteht grundsätzlich Anspruch auf sechs Wochen volle Entgeltfortzahlung und weitere vier Wochen mit halbem Entgelt. Ab längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich dieser Anspruch stufenweise. Maßgeblich ist jeweils das sogenannte Arbeitsjahr, also der Zeitraum von zwölf Monaten ab Eintritt in das Unternehmen. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neues Jahreskontingent.

Das Arbeitsjahr umfasst zwölf Monate ab Eintritt in das Unternehmen, sodass nicht das Kalenderjahr entscheidend ist. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht daher ein neues Jahreskontingent. Treten innerhalb desselben Arbeitsjahres mehrere Krankenstände auf, werden diese zusammengerechnet und vom jeweiligen Kontingent abgezogen.

Mehrere voneinander unabhängige Krankenstände

Mehrere voneinander unabhängige Krankenstände innerhalb desselben Arbeitsjahres werden zusammengerechnet und vom jeweiligen Jahreskontingent abgezogen.

Das bedeutet: Wer im ersten Dienstjahr beispielsweise bereits vier Wochen krank war, hat noch zwei Wochen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung im selben Arbeitsjahr. Erst danach beginnt, sofern vorgesehen, die Phase mit halbem Entgelt. Wird das gesamte Kontingent ausgeschöpft, endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ->ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Wir sehen im Krankenstand nicht nur einen arbeitsrechtlichen Vorgang, sondern einen menschenrechtlichen Schutz, unser Anliegen ist, dass Arbeitsunfähigkeit keine Existenzgefährdung darstellt.“

Krankengeld

Sobald der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft ist, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Das Krankengeld beträgt:

Für die Berechnung des Krankengeldes wird grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers herangezogen. Entscheidend ist jener Zeitraum, üblicherweise der letzte Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer sein volles Arbeitsentgelt erhalten hat.

Der Anspruch besteht für bis zu 26 Wochen, bei längerer Versicherungsdauer bis zu 52 Wochen, in Einzelfällen bis 78 Wochen.

Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Raufhandel oder Suchtmittelmissbrauch verursacht wurde.

Dienstverhältnisende und Krankenstand

Im Regelfall endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung mit dem Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In besonderen Konstellationen kann der Anspruch jedoch fortbestehen, entscheidend ist dabei die Art und der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Kein Entgeltanspruch über das Dienstverhältnisende hinaus

Beginnt ein Krankenstand erst während einer laufenden Kündigungsfrist, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt nur bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das gilt auch für anteilige Sonderzahlungen.

Ebenso endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei folgenden Beendigungsarten:

Fortbestehen der Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Anspruch auf Krankenentgelt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus aufrecht. Voraussetzung ist, dass

Entscheidend ist somit, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang der Auflösungserklärung liegt. Tritt die Krankheit erst nach Zugang ein, besteht kein übergreifender Anspruch.

In diesen Fällen bleibt der Arbeitnehmer so lange anspruchsberechtigt, bis

Der Entgeltanspruch umfasst auch anteilige Sonderzahlungen, während Urlaubsersatzleistungen ausschließlich nach dem arbeitsrechtlichen Endzeitpunkt zu berechnen sind. Eine höhere Abfertigung nach dem System „Abfertigung alt“ entsteht in diesem Zeitraum nicht.

Beendigungsarten mit Anspruchsverlängerung:

Zustellung der Kündigung während des Krankenstands

Eine Kündigung kann auch während eines aufrechten Krankenstands ausgesprochen werden, wenngleich sie unter Umständen eine Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach sich zieht. Die Erklärung gilt in dem Moment als zugestellt, in dem sie in den Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers gelangt und dieser bei gewöhnlichem Verlauf die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen

Verlegt der Arbeitnehmer während des Krankenstands seinen Aufenthalt (z. B. zu Angehörigen), muss er den Arbeitgeber informieren. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Zustellung an die zuletzt bekannte Wohnadresse als ordnungsgemäß.

Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung bettlägerig und dadurch verhindert, den Brief entgegenzunehmen, wird die Zustellung nicht wirksam – Kündigungsfristen beginnen in diesem Fall nicht zu laufen.

Bei Krankenhausaufenthalten ist die Kündigung an die Krankenhausadresse zu richten.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Wir legen großen Wert darauf, dass die Rechte von Arbeitnehmern im Krankenstand gewahrt bleiben, gleichzeitig unterstützen wir Arbeitgeber darin, rechtlich abgesichert zu handeln und Fehlentwicklungen zu vermeiden.“

Krankenstand und Urlaub

Tritt während eines bereits vereinbarten Urlaubs ein Krankenstand ein, wird der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen.

Ausführliche Informationen zum Krankenstand und Urlaub lesen Sie hier.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 26.02.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion