Pflichten gegenüber dem AMS beim Arbeitslosengeld
Pflichten gegenüber dem AMS beim Arbeitslosengeld
Pflichten gegenüber dem AMS beim Arbeitslosengeld
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, steht in einem gegenseitigen Rechtsverhältnis zum Arbeitsmarktservice (AMS). Das AMS verpflichtet sich zur Leistungsauszahlung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung, während Arbeitslose verpflichtet sind, aktiv an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitzuwirken.
Arbeitsbereichtschaft und Mitwirkung
Bezieher von Arbeitslosengeld müssen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitsbereit bleiben, jede zumutbare Beschäftigung annehmen und Änderungen melden, die für den Leistungsanspruch relevant sind.
Grundsatz der Arbeitswilligkeit
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen und aktiv an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken. Dazu gehört:
- Teilnahme an Schulungen, Umschulungen und Eingliederungsmaßnahmen
- Eigeninitiative bei der Arbeitssuche
- Annahme zumutbarer Jobangebote
- Vermeidung jedes Verhaltens, das eine Beschäftigung vereitelt
Das Ziel dieser Verpflichtung ist die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn sie den körperlichen und geistigen Fähigkeiten entspricht, die Gesundheit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und in vertretbarer Zeit erreichbar bleibt.
Grundsatz der Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereit ist, wer tatsächlich in der Lage ist, eine Beschäftigung sofort aufzunehmen.
Dazu gehört, dass keine Hinderungsgründe bestehen wie etwa:
- Krankheit oder Kuraufenthalt
- fehlende Kinderbetreuung
- Auslandsaufenthalt oder andere Verpflichtungen, die die Verfügbarkeit einschränken
Grundsatz der Arbeitsfähigkeit
Arbeitsfähig ist, wer gesundheitlich in der Lage ist, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Wer krank, verletzt oder dauerhaft invalid ist, gilt in dieser Zeit nicht als arbeitsfähig, sodass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Mindestarbeitszeit
Arbeitslose müssen grundsätzlich bereit sein, eine Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden anzunehmen, da dies als zumutbares Mindestmaß gilt. Wer jedoch Kinder unter zehn Jahren oder ein behindertes Kind betreut, und keine geeignete Betreuung findet, muss daher nur zu mindestens 16 Wochenstunden verfügbar sein.
Das AMS prüft die individuelle Situation und kann bei vorübergehenden Umständen eine abweichende Bewertung vornehmen.
Berufsschutz
In den ersten 100 Tagen einer neuen Anwartschaft besteht ein Berufsschutz. Das bedeutet, dass eine Vermittlung außerhalb des bisherigen Berufes nur dann zumutbar ist, wenn dadurch die künftigen Beschäftigungschancen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das AMS auch Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Berufsfeldes vermitteln, sofern diese den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprechen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wir sehen immer wieder, dass viele Pflichten beim Arbeitslosengeld unterschätzt werden, wer aktiv mit dem AMS zusammenarbeitet, wahrt nicht nur seine Ansprüche, sondern beschleunigt auch den Weg zurück in den Beruf.“
Folgen bei Ablehnung eines Jobangebots
Wird eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder durch eigenes Verhalten vereitelt, kann das AMS den Bezug für sechs Wochen sperren. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Sperrfrist auf acht Wochen.
Gleichzeitig verkürzt sich die Gesamtdauer Ihres Arbeitslosengeldbezugs um diese Sperrfrist. Sie verlieren also nicht nur Geld während der Unterbrechung, sondern auch Anspruchszeit.
Mehr zur Sperrfrist lesen Sie hier.
Milderungs- und Ausnahmegründe
Das AMS kann den Leistungsausschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, etwa:
- gesundheitlichen Problemen,
- unzumutbaren Arbeitsbedingungen,
- familiären Notlagen oder
- Verstößen des Arbeitgebers gegen arbeitsrechtliche Vorschriften
Teilnahe- und Mitwirkungspflichten
Nicht nur die Ablehnung einer Arbeitsstelle, sondern auch andere Pflichtverletzungen führen zu Sanktionen. Dasselbe gilt, wenn Sie
- an Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht teilnehmen,
- den Erfolg einer Schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme vereiteln,
- unzureichende Eigenbemühungen nachweisen, eine neue Arbeit zu finden, oder
- eine sonstige Arbeitsmöglichkeit ablehnen oder vereiteln
Auch in diesen Fällen kann das AMS die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für sechs bis acht Wochen einstellen.
Meldepflichten und Änderungsmitteilungen
Alle Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich, also spätestens am folgenden Werktag, zu melden. Dies betrifft insbesondere:
- Beginn, Ende oder Änderung einer Beschäftigung
- Einkommensänderungen oder Pension
- Studium, Schule, Weiterbildung
- Auslandsaufenthalt, Übersiedlung, Familienänderungen
- Krankheit oder Krankenhausaufenthalt
Meldungen können über das eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen. Wer Änderungen nicht oder zu spät meldet, riskiert Leistungseinstellung, Rückforderungen und strafrechtliche Konsequenzen.