Studienbeihilfe
Studienbeihilfe
Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfe ist eine staatliche Geldleistung, die Studierende unterstützt, deren eigener finanzieller Hintergrund oder jener der Eltern nicht ausreicht, um die Kosten eines zielstrebig betriebenen Studiums zu decken. Sie setzt einerseits eine soziale Förderungswürdigkeit und andererseits einen günstigen Studienerfolg voraus.
Voraussetzungen
Der Staat gewährt Studienbeihilfe nur, wenn die Studierenden bestimmte rechtliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Diese Kriterien stellen sicher, dass die Förderung tatsächlich jenen Studierenden zugutekommt, die sozial bedürftig sind und ihr Studium zielstrebig betreiben.
1. Soziale Bedürftigkeit
Die soziale Bedürftigkeit ist die zentrale wirtschaftliche Voraussetzung. Sie richtet sich nach den Einkünften und dem Familienstand:
- der Studierenden bzw. des Studierenden,
- der Eltern,
- eines Ehegatten oder einer Ehegattin,
- einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners
Aus diesen Faktoren wird sowohl die Anspruchsberechtigung als auch die Höhe der Studienbeihilfe berechnet.
2. Günstiger Studienerfolg
Der günstige Studienerfolg ist ein gesetzlich zwingender Nachweis. Er muss spätestens nach zwei Semestern vorgelegt werden. Erfolgt der Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Form, entfällt die Berechtigung, und bereits bezogene Beihilfe kann rückzahlungspflichtig werden.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn innerhalb bestimmter Zeiträume eine vorgeschriebene Mindestanzahl an Prüfungen positiv absolviert wird. In der Praxis sind dafür typischerweise ca. 15-16 ECTS nachzuweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Studienbeihilfe nur jenen Studierenden gewährt wird, die ihr Studium tatsächlich vorantreiben.
Studierende dürfen die gesetzliche Studienzeit grundsätzlich nur um ein Semester überschreiten. Eine längere Verzögerung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund wie Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, etc. vorliegt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag sowohl bei einem Auslandsstudium als auch bei einer besonders aufwendigen Diplomarbeit oder Dissertation sowie bei einer außergewöhnlichen Studienbelastung ein zusätzliches Toleranzsemester bewilligen.
3. Beginn des Studiums vor dem 33. Geburtstag
Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden. Das Gesetz sieht jedoch mehrere Ausnahmen vor. In diesen Fällen kann der Studienbeginn bis maximal zum 38. Geburtstag erfolgen:
- Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter
- Studierende mit Kind
- Studierende mit Behinderung
- Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen (Voraussetzung: Beginn des Bachelorstudiums vor dem 33. Geburtstag)
4. Studienwechsel: maximal zwei Wechsel
Das Studienförderungsrecht erlaubt höchstens zwei Studienwechsel, und zwar innerhalb der ersten beiden Semester der jeweiligen Studienrichtung.
Ein späterer oder häufiger Wechsel kann dazu führen, dass der Förderanspruch entweder vollständig oder vorübergehend verloren geht.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Studienbeihilfe soll dort unterstützen, wo eigene oder elterliche Mittel nicht ausreichen, damit ein zielstrebiges Studium dennoch möglich bleibt“
Höhe der Studienbeihilfe
Die Berechnung der Studienbeihilfe beginnt immer mit einem Grundbetrag von € 431,00, der die Basis bildet, von der aus sämtliche Erhöhungen und Verminderungen vorgenommen werden, sodass sich daraus der individuelle Förderbetrag ergibt. Für Studierende, bei denen das elterliche Einkommen berücksichtigt wird, rechnen die Stellen auf dieser Grundlage weiter und passen die Höhe der Beihilfe entsprechend an.
Erhöhungen
Zum Grundbetrag kommen Erhöhungsbeträge, wenn bestimmte persönliche oder familiäre Umstände vorliegen. Eine Erhöhung ist insbesondere möglich für:
- auswärtige Studierende, deren tägliche Fahrt vom Wohnort der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist
- Studierende ab Vollendung des 24. bzw. 27. Lebensjahres
- verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
- Studierende mit Betreuungspflichten für mindestens ein Kind
- Vollwaisen
- Studierende mit Behinderung (abhängig vom Behindertenpass und dem Grad der Behinderung)
Verminderungen
Die so ermittelte Summe wird anschließend um Verminderungsbeträge reduziert. Abgezogen werden insbesondere die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Selbsterhalterinnen und Selbsterhaltern) sowie von Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern. Oder auch Unterhaltsleistungen geschiedener oder früherer Partnerinnen und Partner.
Zuverdienstgrenze
Für Bezieherinnen und Bezieher einer staatlichen Studienbeihilfe liegt die jährliche Zuverdienstgrenze im Jahr 2025 bei € 17.212,00. Grundlage ist das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderausgaben und Werbungskosten.
Als Einkommen gelten dabei etwa auch Waisenpension, Werkverträge, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Dienstleistungsschecks und Auszahlungen aus Vorsorgekassen.
Überschreiten Studierende die Zuverdienstgrenze, kann dies nachträgliche Kürzungen oder Rückforderungen auslösen.
Bezugsdauer
Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer die gesetzlich vorgesehene Studienzeit („Mindeststudienzeit“) plus ein weiteres Semester als sogenanntes „Toleranzsemester“.
Für die meisten Studien gilt daher: Beträgt die Mindeststudiendauer beispielsweise 6 Semester (etwa bei vielen Bachelorstudien), kann Studienbeihilfe für insgesamt 7 Semester gewährt werden, sofern alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere der günstige Studienerfolg, erfüllt sind.
Antrag
Anträge auf Studienbeihilfe werden bei der für den jeweiligen Studienort zuständigen Stipendienstelle eingebracht und können entweder persönlich vor Ort oder, besonders komfortabel und zeitsparend, über das dafür vorgesehene Online-Antragssystem gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf Studienbeihilfe müssen Studierende in der Regel folgende Unterlagen vorlegen (in Kopie bzw. als Upload beim Online-Antrag):
- Personenbezogene Nachweise: Lichtbildausweis, Meldezettel, Sozialversicherungsnummer
- Studienbezogene Unterlagen: Zulassungsbestätigung als ordentliche/r Studierende/r, Studienblatt und Studienbestätigung für das aktuelle Semester
- Einkommensnachweise: Einkommen der Studierenden bzw. des Studierenden (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Bestätigungen über Waisenpension, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld usw.), Einkommensnachweise der Eltern, Einkommensnachweise von Ehegattin/Ehegatten
- Familien- und Betreuungssituation: Heiratsurkunde oder Nachweis der eingetragenen Partnerschaft, Geburtsurkunden von Kindern
- Besondere Situationen: Behindertenpass bzw. Nachweis des Grades der Behinderung, Nachweise über Präsenz-, Zivil- oder Freiwilligendienst