Kontaktrecht
Kontaktrecht
Kontaktrecht
Das Kontaktrecht ist das Recht beider Elternteile, mit den Kindern eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte zu pflegen. Alle Details zum Kontaktrecht erfahren Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.
Wohlverhaltensgebot
Bei der Ausübung des Kontaktrechts herrscht das Wohlverhaltensgebot. Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgabe erschweren könnte.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Eltern sind daher durch das Gesetz zur Kooperation verpflichtet. Aktionen, welche dem Kindeswohl schaden, sind zu unterlassen.“
Einvernehmliche Regelung oder gerichtliche Festsetzung
Gemäß dem Gesetz sind die persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kind vorrangig zwischen den Eltern einvernehmlich zu regeln.
Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, hat das Gericht das Kontaktrecht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils festzulegen. Das Kontaktrecht soll dabei so ausgestaltet sein, dass der Kontaktberechtigte die Betreuung sowohl im Alltag als auch in der Freizeit wahrnehmen kann.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Beide Elternteile haben daher nicht bloß das Recht, elterliche Pflichtaufgaben durchzuführen, sondern auch wertvolle und schöne Zeiten mit dem Kind zu verbringen. “
Bei der Festlegung der Häufigkeit sind stets das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes zu berücksichtigen. Das Gericht kann ein bestehendes Kontaktrecht zum Wohle des Kindes (etwa bei Gewalttätigkeiten) zudem auch gänzlich untersagen oder einschränken.
Bestehende Kontaktrechte
Ein bestehendes Kontaktrecht kann ebenso vom Kind gegenüber dem Elternteil als auch vom kontaktberechtigten Elternteil gegenüber dem Kind gerichtlich durchgesetzt werden.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Das Gericht kann hierbei sogenannte Besuchsmittler (Personen der Familiengerichtshilfe) einsetzen, um die Durchführung des Kontaktrechts zu überwachen und zu erleichtern. “
Anträge der Kinder
Ab einem Alter von 14 Jahren können Kinder eigenständig Anträge stellen, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht regeln. Ab diesem Zeitpunkt können sie daher auch nicht mehr gegen ihren Willen zur Durchführung des Kontaktrechts gezwungen werden.