Scheidung aus anderen Gründen
Scheidung aus anderen Gründen
Scheidung aus anderen Gründen
In Österreich kann eine Ehe nicht nur aufgrund von Verschulden, sondern auch aus anderen, objektiven Gründen geschieden werden. Dabei steht nicht das Fehlverhalten eines Ehegatten im Vordergrund, sondern die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die auf bestimmte Umstände zurückzuführen ist. Diese Scheidungsarten greifen dann, wenn die Auflösung der Ehe auf krankheitsbedingte, unverschuldete oder faktische Gründe zurückgeht.
Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
Eine Scheidung ist auch dann möglich, wenn das zerrüttende Verhalten eines Ehegatten auf einer psychischen Krankheit oder einer ähnlichen Beeinträchtigung beruht. Entscheidend ist nicht die Krankheit selbst, sondern das daraus resultierende Verhalten, das das eheliche Zusammenleben unzumutbar macht. Damit trägt das Gesetz dem Grundsatz Rechnung, dass auch ohne Verschulden eine Ehe unheilbar zerstört sein kann.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Scheidungen aus besonderen Gründen verlangen eine besonders sorgfältige rechtliche Abwägung, oft entscheidet nicht das Verhalten, sondern die rechtliche Einordnung darüber, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet gilt.“
Krankheit als Scheidungsgrund
Auch eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit kann einen Scheidungsgrund darstellen, wenn ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr nicht absehbar ist. Es muss sich dabei um eine ernsthafte und dauerhafte Beeinträchtigung handeln. Krankheiten, die bereits bei Eheschluss bekannt waren, rechtfertigen hingegen kein Scheidungsbegehren.
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Eine Scheidung kann auch erfolgen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist und die Ehe als endgültig zerrüttet gilt. Dieser Tatbestand betrifft vor allem Fälle, in denen die Ehe faktisch beendet, aber noch nicht geschieden ist.
Härteklausel
In bestimmten Fällen kann das Gericht die Scheidung verweigern, wenn sie für den betroffenen Ehegatten eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dabei werden insbesondere die Dauer der Ehe, das Alter der Ehegatten und die Lebensumstände berücksichtigt. Nach einer sechsjährigen Trennung ist die Scheidung aber jedenfalls zulässig.
Verhältnis zur Verschuldensscheidung
Die genannten Scheidungsgründe schließen eine Verschuldensscheidung grundsätzlich aus. Liegt jedoch sowohl schuldhaftes Verhalten als auch eine psychische Beeinträchtigung vor, kann das Gericht beide Aspekte berücksichtigen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Gerade bei Scheidungen aus besonderen Gründen bestehen hohe rechtliche Hürden und Beweisanforderungen. Eine unklare Sachverhaltslage oder eine falsche rechtliche Einordnung kann den Erfolg des Scheidungsantrags gefährden.
Eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei unterstützt bei der strategischen Beurteilung, der Beweissicherung und der Durchsetzung Ihrer Rechte, und sorgt dafür, dass die Auflösung der Ehe rechtssicher erfolgt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade wenn Krankheit oder lange Trennung im Raum stehen, ist es entscheidend, die richtige gesetzliche Grundlage zu wählen, hier zeigt sich die Bedeutung einer präzisen juristischen Argumentation.“