Mietvertragsgebühr

Mietvertragsgebühr

Die Mietvertragsgebühr ist eine Rechtsgeschäftsgebühr, die bei bestimmten Bestandverträgen (insbesondere Miet-, Pacht- und Leasingverträgen) anfällt. Sie knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung eines Objekts an, sondern daran, dass über das Bestandverhältnis eine schriftliche Vertragsurkunde errichtet wird.

Mietvertragsgebühren einfach erklärt: Berechnung, Ausnahmen und Selbstberechnungspflichten klar und verständlich für Bestandverträge.

Die Bemessungsgrundlage ist die im Vertrag vereinbarten wiederkehrenden und einmaligen Entgelte, gewichtet mit der Vertragsdauer. Die Abgabe ist in der Regel von jenem Vertragsteil zu entrichten, der nach dem Vertrag den überwiegenden Vorteil aus dem Bestandverhältnis zieht.

Gebührenpflicht entsteht nur dann, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt.

Das bedeutet in der Praxis:

In der Beratungspraxis wird daher genau ermittelt, wie viele schriftliche Ausfertigungen entstehen und welche Bezeichnungen sie erhalten.

Von der Mietvertragsgebühr befreite Verträge

Nicht jeder Bestandvertrag unterliegt der Mietvertragsgebühr. Der Gesetzgeber sieht mehrere Befreiungstatbestände vor. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind insbesondere:

Für die Praxis bedeutet das: Gerade im Bereich von Wohnmietverhältnissen oder bei sehr geringem Entgelt ist oft keine Mietvertragsgebühr zu entrichten. Bei gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen besteht jedoch regelmäßig Gebührenpflicht.

Höhe der Mietvertragsgebühr

Die Höhe der Mietvertragsgebühr hängt vom Vertragstyp ab:

Die Gebühr ist damit eine einmalige Abgabe, die sich prozentuell an der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages orientiert.

Bemessungsgrundlage: Entgelt und Vertragsdauer

Die Bemessungsgrundlage der Mietvertragsgebühr setzt sich im Kern aus zwei Faktoren zusammen: dem vereinbarten Entgelt und der Dauer des Vertragsverhältnisses.

  1. Vertraglich vereinbartes Entgelt: wiederkehrende Zahlungen, etwa der monatliche Mietzins oder eine laufende Pacht, einmalige Leistungen, etwa Ablösen, Eintrittsgelder oder ein einmalig zu zahlendes Entgelt für die Einräumung von Rechten.
  2. Vertraglich vereinbarte Laufzeit: bestimmte Dauer, etwa ein Fixvertrag über 5 Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit. Unbestimmte Dauer, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und durch Kündigung beendet werden kann.

Aus diesen Komponenten ergibt sich vereinfacht folgende Berechnung:

Bemessungsgrundlage = Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte × maßgebliche Dauer + einmalige Leistungen

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die größte Fehlerquelle bei Mietverträgen ist nicht das Entgelt, sondern die falsche Einschätzung der gebührenrechtlichen Vertragsdauer.“

Verfahrensablauf

Für gebührenpflichtige Bestandverträge (z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) ist die Gebühr grundsätzlich von der Bestandgeberin oder dem Bestandgeber selbst zu berechnen und einzuzahlen. Die Selbstberechnung bildet den Regelfall, die Anzeige beim Finanzamt den Ausnahmefall.

Auch wenn der Vertrag festlegt, dass die Bestandnehmerin oder der Bestandnehmer die Gebühr bezahlt, muss die Bestandgeberin oder der Bestandgeber die Selbstberechnung weiterhin durchführen.

Keine Selbstberechnungspflicht besteht bei:

Frist für die Anmeldung

Die Bestandgeberin oder der Bestandgeber muss die Gebühr spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld anmelden. Eine Übermittlung des Vertrags an das Finanzamt erfolgt dabei nicht.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 03.04.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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