Mietvertragsgebühr
Mietvertragsgebühr
Mietvertragsgebühr
Die Mietvertragsgebühr ist eine Rechtsgeschäftsgebühr, die bei bestimmten Bestandverträgen (insbesondere Miet-, Pacht- und Leasingverträgen) anfällt. Sie knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung eines Objekts an, sondern daran, dass über das Bestandverhältnis eine schriftliche Vertragsurkunde errichtet wird.
Die Bemessungsgrundlage ist die im Vertrag vereinbarten wiederkehrenden und einmaligen Entgelte, gewichtet mit der Vertragsdauer. Die Abgabe ist in der Regel von jenem Vertragsteil zu entrichten, der nach dem Vertrag den überwiegenden Vorteil aus dem Bestandverhältnis zieht.
Gebührenpflicht entsteht nur dann, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt.
Das bedeutet in der Praxis:
- Mündlich abgeschlossene Bestandverträge lösen keine Mietvertragsgebühr aus.
- Erst die schriftliche Fixierung des Vertrags (klassisch auf Papier oder in elektronischer Form mit Unterfertigung) macht das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
- Mehrere gleichlautende Ausfertigungen können die Gebührenhöhe beeinflussen, weil grundsätzlich jede Urkunde gebührenrechtlich relevant sein kann.
In der Beratungspraxis wird daher genau ermittelt, wie viele schriftliche Ausfertigungen entstehen und welche Bezeichnungen sie erhalten.
Von der Mietvertragsgebühr befreite Verträge
Nicht jeder Bestandvertrag unterliegt der Mietvertragsgebühr. Der Gesetzgeber sieht mehrere Befreiungstatbestände vor. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind insbesondere:
- Verträge über die Miete von Wohnräumen
Reine Wohnmietverträge sind gebührenfrei. Das reduziert die Kostenbelastung beim Abschluss von Wohnraummietverträgen erheblich und wirkt sich damit für viele Mieterinnen und Mieter wesentlich aus. - Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge
Dazu zählen etwa Lizenzverträge über urheberrechtlich geschützte Werke, aber auch Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge. Hier soll die Nutzung immaterieller Güter nicht mit einer Bestandvertragsgebühr belastet werden. - Bestandverträge mit geringem Wert
Besteht der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert nicht über 150 Euro, fällt keine Gebühr an. Diese Bagatellgrenze vermeidet Verwaltungsaufwand und Kosten bei sehr kleinen Verträgen.
Für die Praxis bedeutet das: Gerade im Bereich von Wohnmietverhältnissen oder bei sehr geringem Entgelt ist oft keine Mietvertragsgebühr zu entrichten. Bei gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen besteht jedoch regelmäßig Gebührenpflicht.
Höhe der Mietvertragsgebühr
Die Höhe der Mietvertragsgebühr hängt vom Vertragstyp ab:
- Allgemeine Bestandverträge (Miete, Pacht, Leasing etc.):
Gebührensatz von 1 Prozent der Bemessungsgrundlage. - Jagdpachtverträge:
Erhöhter Gebührensatz von 2 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Gebühr ist damit eine einmalige Abgabe, die sich prozentuell an der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages orientiert.
Bemessungsgrundlage: Entgelt und Vertragsdauer
Die Bemessungsgrundlage der Mietvertragsgebühr setzt sich im Kern aus zwei Faktoren zusammen: dem vereinbarten Entgelt und der Dauer des Vertragsverhältnisses.
- Vertraglich vereinbartes Entgelt: wiederkehrende Zahlungen, etwa der monatliche Mietzins oder eine laufende Pacht, einmalige Leistungen, etwa Ablösen, Eintrittsgelder oder ein einmalig zu zahlendes Entgelt für die Einräumung von Rechten.
- Vertraglich vereinbarte Laufzeit: bestimmte Dauer, etwa ein Fixvertrag über 5 Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit. Unbestimmte Dauer, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und durch Kündigung beendet werden kann.
Aus diesen Komponenten ergibt sich vereinfacht folgende Berechnung:
Bemessungsgrundlage = Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte × maßgebliche Dauer + einmalige Leistungen
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die größte Fehlerquelle bei Mietverträgen ist nicht das Entgelt, sondern die falsche Einschätzung der gebührenrechtlichen Vertragsdauer.“
Verfahrensablauf
Für gebührenpflichtige Bestandverträge (z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) ist die Gebühr grundsätzlich von der Bestandgeberin oder dem Bestandgeber selbst zu berechnen und einzuzahlen. Die Selbstberechnung bildet den Regelfall, die Anzeige beim Finanzamt den Ausnahmefall.
Auch wenn der Vertrag festlegt, dass die Bestandnehmerin oder der Bestandnehmer die Gebühr bezahlt, muss die Bestandgeberin oder der Bestandgeber die Selbstberechnung weiterhin durchführen.
Keine Selbstberechnungspflicht besteht bei:
- atypischen oder gemischten Rechtsgeschäften, deren Qualifikation als Bestandvertrag nicht eindeutig oder nicht zumutbar ist,
- Rechtsgeschäften, bei denen Leistungen erst zu einem später feststellbaren Betrag erbracht werden,
- Fällen, in denen die Bestandgeberin/der Bestandgeber persönlich von der Gebühr befreit ist.
Frist für die Anmeldung
Die Bestandgeberin oder der Bestandgeber muss die Gebühr spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld anmelden. Eine Übermittlung des Vertrags an das Finanzamt erfolgt dabei nicht.