Krankenstand bei Arbeitslosengeld
Krankenstand bei Arbeitslosengeld
Krankenstand bei Arbeitslosengeld
Wer während der Arbeitslosigkeit erkrankt, muss den Krankenstand unverzüglich dem Arbeitsmarktservice (AMS) melden. Während dieser Zeit finden keine Vermittlungsaktivitäten oder Schulungen statt, und auch Verpflichtungen aus der Eigeninitiative ruhen.
Anspruch auf Krankengeld
Ab dem vierten Tag des Krankenstands besteht Anspruch auf Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die Höhe entspricht grundsätzlich dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe.
Während des Krankengeldbezugs ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, ohne dass sich dadurch die gesamte Bezugsdauer verkürzt. Die Auszahlung verschiebt sich lediglich zeitlich.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein Krankenstand während der Arbeitslosigkeit verändert nicht nur die Leistungsrechte, er setzt voraus, dass wir Ihre Ansprüche sicherstellen und Sie rechtzeitig den Krankheitsfall beim AMS melden.“
Ende des Krankenstands
Sobald die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, müssen Arbeitslose unverzüglich das AMS informieren, auch dann, wenn die ÖGK eine elektronische Gesundmeldung übermittelt. Eine verspätete Mitteilung kann den Anspruch auf weitere Leistungen gefährden.
Wiederanmeldung nach dem Krankenstand
- Dauer unter 62 Tagen: sofortige persönliche Meldung beim AMS erforderlich
- Dauer über 62 Tage oder Leistungsende während des Krankenstands: ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist nötig
Während des Krankenstands ruht die Pflicht zur Arbeitsbereitschaft, der Anspruch auf Leistungsfortzahlung bleibt jedoch bestehen. Nach Ende des Krankenstands lebt die Pflicht zur persönlichen Verfügbarkeit wieder auf. Dadurch stellt sich die Frage, ob eine bloße Wiederanmeldung genügt oder ein neuer Antrag erforderlich ist.
Die entscheidende Schwelle ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht unterschiedliche Rechtsfolgen vor, je nachdem, ob die Unterbrechung kurzzeitig oder länger andauernd war.
Dauer unter 62 Tagen
Wenn der Krankenstand nicht länger als 61 Tage gedauert hat, besteht der ursprüngliche Leistungsanspruch fort. Es handelt sich rechtlich um keine Unterbrechung, die einen Neubeginn des Leistungsverfahrens erzwingen würde.
- Die Leistungsfortzahlung kann nach Ende des Krankenstands unmittelbar weiterlaufen
- Voraussetzung ist die rechtzeitige persönliche Meldung beim AMS am ersten Tag der wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit
- Diese Meldung ist zwingend, weil das AMS die Verfügbarkeit ab diesem Zeitpunkt wieder prüfen muss
- Unterbleibt diese Meldung, drohen Meldepflichtverletzungen und eine mögliche Leistungssperre
Dauer über 62 Tagen oder Leistungsende während des Krankenstands
Dauert der Krankenstand länger als 62 Tage, ändert sich die rechtliche Bewertung. Die Arbeitsunfähigkeit gilt dann als wesentliche Unterbrechung der Anspruchsvoraussetzungen.
- Der ursprüngliche Anspruch wird faktisch beendet, weil eine fortgesetzte Verfügbarkeit über einen derart langen Zeitraum nicht mehr vorliegt
- Die Leistungsfortzahlung erlischt
- Nach Ende des Krankenstands reicht eine bloße persönliche Meldung nicht aus
- Die Person muss einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen
- Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits verbraucht oder endet die Anspruchsdauer während des Krankenstands, kann nur Notstandshilfe beantragt werden
- Das AMS prüft in diesem neuen Verfahren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erneut, einschließlich Anwartschaft, Verfügbarkeit und allfälliger Sperrzeiten
Weiter Informationen zum Arbeitslosengeld lesen Sie hier.