Mehr Geld am Konto und dann die böse Überraschung: Warum Sie plötzlich alles zurückzahlen sollen
Viele freuen sich zunächst über mehr Geld am Konto. Ein höherer Gehaltseingang wirkt wie ein Bonus, mit dem kaum jemand rechnet. In der Praxis steckt dahinter jedoch häufig ein Fehler. Arbeitgeber überweisen irrtümlich zu hohe Beträge, etwa durch falsche Einstufungen, doppelte Überweisungen oder fehlerhafte Abrechnung. Ausführliche Informationen lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.
Warum der Arbeitgeber das Geld zurückfordern darf
Rechtlich handelt es sich dabei um eine sogenannte Überzahlung. Der Arbeitgeber leistet in solchen Fällen ohne rechtliche Grundlage. Grundsätzlich gilt daher: Was ohne Anspruch ausbezahlt wurde, kann zurückgefordert werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht, wonach irrtümlich geleistete Zahlungen zurückzuerstatten sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Gehaltsüberzahlung ist kein Geschenk. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer erkennen musste, dass ihm das Geld nicht zusteht. Nur wenn er gutgläubig handelt und keinen Anlass zur Zweifel hatte, kann er sich gegen eine Rückforderung erfolgreich wehren.“
Gutgläubigkeit und Redlichkeit: Wann Sie das Geld behalten dürfen
Ob der Arbeitnehmer eine Überzahlung zurückzahlen muss, entscheidet maßgeblich seine Gutgläubigkeit.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihr Gehalt korrekt abgerechnet wurde. Das Gesetz geht sogar davon aus, dass sie redlich handeln. Diese Redlichkeitsvermutung bedeutet, dass zunächst der Arbeitgeber beweisen muss, dass der Arbeitnehmer erkannt hat oder zumindest erkennen hätte müssen, dass ihm das Geld nicht zusteht.
Anders liegt der Fall, wenn die Überzahlung für den Arbeitnehmer nicht klar erkennbar ist. In solchen Situationen darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat. Das gilt insbesondere bei unübersichtlichen oder schwer verständlichen Lohnabrechnungen, bei komplexen Provisions oder Bonussystemen oder bei regelmäßig schwankenden Gehältern.
Gerade in diesen Konstellationen ist es für Arbeitnehmer oft kaum möglich, Fehler zu erkennen. Genau hier greift der Schutz des gutgläubigen Verbrauchs. Wurde das Geld bereits für den Lebensunterhalt verwendet und bestand kein Anlass zum Zweifel, kann eine Rückforderung ausgeschlossen sein.
Wann Gutgläubigkeit ausgeschlossen ist
Gutgläubigkeit endet dort, wo Auffälligkeiten offensichtlich sind. Wer bei objektiver Betrachtung Zweifel haben musste, kann sich nicht darauf berufen, nichts gewusst zu haben.
Das ist insbesondere der Fall bei:
- außergewöhnlich hohen Überzahlungen
- plötzlich stark abweichenden Gehältern
- klar erkennbare Doppelüberweisungen
Ein klassisches Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer statt rund 1.000 Euro plötzlich mehr als das Doppelte, ist das nicht mehr plausibel. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung, dass zumindest eine Rückfrage beim Arbeitgeber erfolgt. Unterbleibt diese, entfällt die Gutgläubigkeit.
Auch grobe Sorglosigkeit schadet. Wer seine Abrechnung völlig ignoriert, obwohl Unstimmigkeiten erkennbar wären, kann sich später nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben.
In diesen Fällen muss das Geld jedenfalls zurückgezahlt werden
Es gibt allerdings klare Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber das Geld jedenfalls zurückfordern kann:
- bei Vorschüssen, die später abgerechnet werden
- bei bewusst falschen Angaben des Arbeitnehmers
- bei Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen, die später wegfallen
Ein typisches Beispiel sind Provisionsvorschüsse. Diese werden bewusst vorab bezahlt und später verrechnet. Ergibt sich dabei ein Minus, muss der Arbeitnehmer dieses ausgleichen. Gutgläubigkeit hilft hier nicht.
Beweislast: Wer den Fehler nachweisen muss
Im Streitfall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss darlegen, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung erkannt hat oder erkennen hätte müssen.
Das ist in der Praxis oft schwierig, vor allem bei komplexen Gehaltsabrechnungen. Je unübersichtlicher das System, desto eher kann sich der Arbeitnehmer auf Gutgläubigkeit berufen.
Der oft unterschätzte finanzielle Haken
Ein wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Der Rückforderungsanspruch umfasst nicht nur das ausgezahlte Nettoentgelt, sondern grundsätzlich den gesamten Bruttobetrag.
Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber die Rückforderung geltend machen kann. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten kann sich diese Frist auf bis zu 30 Jahre verlängern.
Bewusstes Verschweigen: Warum es rechtlich problematisch wird
Erkennt ein Arbeitnehmer eine Überzahlung und informiert den Arbeitgeber dennoch nicht, verliert er den Schutz der Gutgläubigkeit. In diesem Fall muss er den zu viel erhaltenen Betrag jedenfalls zurückzahlen, auch wenn er das Geld bereits ausgegeben hat.
Eine mögliche strafrechtliche Relevanz hängt nicht davon ab, ob die Überzahlung entdeckt wird, sondern davon, dass der Arbeitnehmer das Geld bewusst behält, obwohl ihm kein Anspruch darauf zusteht.