Zu schnell unterwegs? Ab 2027 ist auch Ihr Leasingauto nicht mehr sicher

Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2024 können Fahrzeuge bei besonders gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich beschlagnahmt und in weiterer Folge sogar für verfallen erklärt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, besonders gefährliches Verhalten im Straßenverkehr wirksam zu unterbinden und die Verkehrssicherheit nachhaltig zu erhöhen. Dabei knüpft das Gesetz an klare Schwellenwerte an, ab denen ein derart massiver Eingriff überhaupt zulässig ist. Doch was gilt in solchen Fällen, wenn das Fahrzeug gar nicht im Eigentum des Lenkers steht, sondern etwa geleast ist oder einer anderen Person gehört? Lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.

Ab 2027 können auch Leasingautos beschlagnahmt werden. Was die neue VfGH-Entscheidung für Autofahrer bedeutet.

Ab diesen Geschwindigkeiten droht der Fahrzeugentzug

Die Straßenverkehrsordnung knüpft die Beschlagnahme an besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen. Eine solche liegt vor, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb um mehr als 90 km/h überschritten wird.

Eine niedrigere Schwelle gilt dann, wenn bereits einschlägige Vorverstöße vorliegen. Wurde dem Lenker in den letzten vier Jahren wegen eines schweren Verkehrsdelikts die Lenkberechtigung entzogen, reicht bereits eine Überschreitung von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder 70 km/h außerhalb, um eine Beschlagnahme zu ermöglichen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zeigt klar, dass sich gravierende Verkehrsverstöße nicht durch rechtliche Konstruktionen umgehen lassen dürfen. Maßgeblich ist das Verhalten im Straßenverkehr, nicht die Eigentumsform des Fahrzeugs.“

Wenn Geschwindigkeit alles kostet: Wann Autos eingezogen werden

Seit März 2024 beschlagnahmen Behörden in Österreich Fahrzeuge vorläufig, wenn Lenker besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen. Liegt ein entsprechend schwerer Verstoß vor und besteht Wiederholungsgefahr, sprechen die Behörden im weiteren Verfahren sogar den Verfall des Fahrzeugs aus. Dadurch entziehen sie das Auto endgültig und verwerten es anschließend.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelungen nun grundsätzlich als verfassungskonform bestätigt. Die Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und verfolgen ein legitimes öffentliches Interesse.

Allerdings hat das Höchstgericht eine zentrale Einschränkung beanstandet: Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der Verfall nur dann möglich, wenn das Fahrzeug im Alleineigentum des Lenkers steht. Diese Differenzierung verstößt nach Ansicht des VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die aktuelle Regelung im Detail: Wer derzeit geschützt ist

Aktuell unterscheidet das Gesetz noch danach, wem das Fahrzeug gehört. Gehört das Auto nicht dem Lenker selbst, etwa bei Leasing oder Miete, greifen eingeschränkte Maßnahmen.

In solchen Fällen dürfen Exekutivorgane das Fahrzeug an Ort ung Stelle vorläufig beschlagnahmen, allerdings nur für maximal 14 Tage. Eine dauerhafte Entziehung oder Versteigerung ist derzeit nicht zulässig.

Stattdessen trifft die Sanktion den Lenker persönlich: Es kann zu einem Eintrag im Führerschein kommen, der ein lebenslanges Lenkverbot für genau dieses Fahrzeug vorsieht. Diese Regelung führt dazu, dass Fahrzeuge, die nicht im Alleineigentum stehen, aktuell vor dem endgültigen Verfall geschützt sind.

Diese neue Regelung gilt ab 1. Oktober 2027

Genau diese Unterscheidung hat der Verfassungsgerichtshof nun als gleichheitswidrig aufgehoben.

Ab dem 1. Oktober 2027 gilt daher eine neue Rechtslage: Künftig spielt es keine Rolle mehr, ob das Fahrzeug dem Lenker gehört oder nicht.

Das bedeutet konkret, dass auch Leasingfahrzeuge, Mietautos oder Fahrzeuge im Miteigentum beschlagnahmt und in weiterer Folge für verfallen erklärt werden können.

Der Grund dafür liegt laut VfGH darin, dass sich gravierende Verkehrsverstöße nicht durch einfache rechtliche Konstruktionen umgehen lassen dürfen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Eigentumsform darüber entscheidet, ob eine so einschneidende Maßnahme greift.

Damit wird eine bisher bestehende Lücke geschlossen und die Regelung deutlich verschärft.

Rechtliche Bedeutung der „Beschlagnahme“

Die Beschlagnahme ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Das Fahrzeug wird unmittelbar durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen, um zu verhindern, dass es weiterhin verwendet wird oder später nicht mehr verfügbar ist.

Sie dient also nicht als Strafe im engeren Sinn, sondern sichert ein mögliches späteres Verfahren ab.

Was unter „Verfall“ zu verstehen ist

Der Verfall ist die eigentliche und endgültige Konsequenz. Wird er ausgesprochen, geht das Eigentum am Fahrzeug auf den Staat über. Das Auto wird in der Folge verwertet, in der Praxis meist durch Versteigerung. Im Unterschied zur Beschlagnahme handelt es sich beim Verfall um eine dauerhafte Maßnahme mit endgültigem Charakter.

Zuletzt geändert: 18.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Herausgeberin, Wirtschaftsjuristin
Finanzen, Steuern, Soziales
Rechtsanwalt Peter Harlander Mag. Peter Harlander
Herausgeber, Rechtsanwalt
Recht