Parkplatz-Abzocke gestoppt? Diese Forderungen sind seit 2026 nicht mehr erlaubt

Ein kurzer Halt auf einem fremden Parkplatz. Vielleicht nur zum Wenden oder für wenige Minuten. Tage später folgt die Überraschung: Ein Schreiben mit einer Zahlungsforderung von mehreren hundert Euro. Dazu die Drohung mit einer Klage. Viele Betroffene zahlen aus Angst vor hohen Kosten. Doch stellt sich die Frage: Sind solche Forderungen überhaupt zulässig oder gibt es jetzt klare Grenzen? Ausführliche Informationen lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.

Neue Regeln gegen Parkplatz-Abzocke 2026: Welche Forderungen jetzt unzulässig sind und was Sie wirklich zahlen müssen.

Das Geschäftsmodell hinter den Forderungen

In den letzten Jahren häuften sich solche Fälle. Schon kleine Eingriffe, etwa ein kurzes Abstellen eines Fahrzeugs, führten zu Abmahnschreiben mit Forderungen von € 400,00 bis € 600,00. Das Prinzip war einfach. Es wurde mit einer Besitzstörung argumentiert und gleichzeitig mit einem Gerichtsverfahren gedroht. Viele zahlten, um ein Verfahren zu vermeiden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Mit der Gesetzesänderung wurde ein klares Signal gesetzt. Überhöhte Forderungen haben keinen Platz mehr. Entscheidend ist jetzt, was tatsächlich an Schaden entstanden ist und nicht, was gefordert wird.“

Schon kleine Eingriffe können reichen

Seit 1.1.2026 gilt eine neue Rechtslage. Ziel ist es, genau dieses Geschäftsmodell zu unterbinden. Die wichtigste Änderung betrifft die Kosten. Wird eine Besitzstörung nicht bestritten und kommt es zu einem Verfahren, sind die Kosten nun stark begrenzt. In der Praxis bewegen sie sich nur noch bei rund € 200,00. Damit entfällt der wirtschaftliche Anreiz für überhöhte Forderungen.

Was tatsächlich verlangt werden darf

Nicht jede Forderung ist automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob überhaupt ein konkreter Schaden entstanden ist. Nur solche tatsächlichen Kosten dürfen ersetzt verlangt werden. Dazu zählen etwa ein bezahltes Ersatzparkticket oder notwendige Taxikosten, wenn der Parkplatz nicht genutzt werden konnte.

Anders ist es bei pauschalen Zusatzbeträgen. Forderungen für angebliche Verwaltung, Überwachung oder Bearbeitung werden oft standardmäßig verlangt. Dafür gibt es aber in der Regel keine rechtliche Grundlage. Solche Positionen stellen keinen echten Schaden dar und müssen daher meist nicht bezahlt werden.

Der neue Spielraum für Betroffene

Wer ein solches Schreiben erhält, hat heute deutlich mehr Handlungsspielraum. Eine häufig sinnvolle Option ist der sogenannte prätorische Vergleich. Dabei handelt es sich um eine Einigung vor Gericht, noch bevor ein aufwendiges Verfahren geführt wird. In einem kurzen Termin wird vereinbart, dass die behauptete Besitzstörung künftig unterbleibt. Im Gegenzug fallen nur vergleichsweise geringe Kosten an, meist deutlich unter den ursprünglich geforderten Beträgen.

Wer sich darauf nicht einlässt, hat zwei Möglichkeiten. Entweder die Forderung wird akzeptiert oder die Besitzstörung wird bestritten. Wird sie nicht bestritten, etwa durch Nichtreagieren oder ein entsprechendes Zugeständnis vor Gericht, bleiben die Kosten ebenfalls relativ gering.

Wird die Forderung hingegen aktiv bekämpft, kommt es zu einem regulären Gerichtsverfahren. In diesem Fall prüft das Gericht, ob tatsächlich eine Besitzstörung vorliegt. Geht das Verfahren verloren, können deutlich höhere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Auch bei Parkstrafen gelten Grenzen

Bei Parkordnungen, etwa auf Supermarktparkplätzen, dürfen zwar Vertragsstrafen vorgesehen werden. Diese müssen jedoch angemessen sein und klar ausgewiesen werden. Zudem hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass das Einfordern solcher Forderungen rechtlich geregelt ist. Ohne entsprechende Befugnis dürfen solche Ansprüche nicht einfach durchgesetzt werden.

So sieht die Rechtslage jetzt wirklich aus

Die eingangs gestellte Frage lässt sich nun klar beantworten: Überhöhte Forderungen wegen Besitzstörung sind seit 2026 deutlich eingeschränkt. Wer heute ein entsprechendes Schreiben erhält, muss nicht mehr automatisch mehrere hundert Euro bezahlen. Entscheidend ist, ob ein tatsächlicher Schaden vorliegt und wie der Fall rechtlich eingeordnet wird.

Zuletzt geändert: 04.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Herausgeberin, Wirtschaftsjuristin
Finanzen, Steuern, Soziales
Rechtsanwalt Peter Harlander Mag. Peter Harlander
Herausgeber, Rechtsanwalt
Recht