Abgekürztes Verfahren
Abgekürztes Verfahren
Abgekürztes Verfahren
Das abgekürzte Verfahren im Verwaltungsstrafrecht ermöglicht es Behörden, geringfügige Verwaltungsübertretungen rasch und zugleich ohne umfassendes Ermittlungsverfahren zu ahnden. Zu diesen vereinfachten Verfahrensformen zählen insbesondere die Organstrafverfügung, die Anonymverfügung sowie die Strafverfügung. Sie kommen vor allem im Verkehrsrecht zur Anwendung, etwa bei Falschparken oder bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen, sodass eine effiziente Erledigung gewährleistet wird.
Gerade im abgekürzten Verfahren entscheidet daher eine rasche und strategisch durchdachte Reaktion über Erfolg oder finanzielle Mehrbelastung.
Bedeutung im Verkehrsrecht
In der Praxis betrifft das abgekürzte Verfahren vor allem Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung StVO oder das Kraftfahrgesetz KFG. Typische Fälle sind:
- Parkverstöße
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Missachtung von Halte und Parkverboten
- Verwaltungsübertretungen ohne Personenschaden
Der Gesetzgeber verfolgt dabei ein klares Ziel: Einerseits sollen Behörden effizient arbeiten können, andererseits sollen geringfügige Verstöße ohne aufwendiges Verfahren erledigt werden.
Organstrafverfügung
Die Organstrafverfügung, kurz OV, ist somit der klassische Strafzettel. Besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht, insbesondere Polizeibeamte oder Parkraumüberwachungsorgane, dürfen daher bei geringfügigen Übertretungen unmittelbar eine Geldstrafe verhängen.
Rechtlich handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um einen eigenständigen Rechtsakt eigener Art. Das hat wesentliche Konsequenzen für den Rechtsschutz.
Voraussetzungen
Eine Organstrafverfügung setzt voraus:
- dienstliche Wahrnehmung der Übertretung
- gültige behördliche Ermächtigung des Organs
- vorliegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung
Das Organ muss eine entsprechende Ermächtigungsurkunde besitzen und diese auf Verlangen vorweisen.
Strafhöhe
Die Geldstrafe darf grundsätzlich höchstens € 90,00 betragen, sofern ein Materiengesetz keinen anderen Höchstbetrag vorsieht.
Inhalt der Organstrafverfügung
Eine Organstrafverfügung muss insbesondere enthalten:
- Bezeichnung der Behörde
- Beschreibung der Tat samt Tatzeit und Tatort
- verletzte Verwaltungsvorschrift
- Strafbetrag
- Zahlungsmodalitäten
- Name und Dienstnummer des Organs
Rechtsmittel und Folgen
Gegen eine Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Zahlt der Betroffene nicht oder verweigert er die Entgegennahme, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall erstattet das Organ nämlich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, sodass in weiterer Folge ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Erst in diesem anschließenden Verfahren kann sich der Beschuldigte schließlich rechtfertigen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das abgekürzte Verfahren wirkt unkompliziert, entscheidet jedoch oft über Fristen, Rechte und finanzielle Folgen. Wer hier unüberlegt handelt, verzichtet unter Umständen auf wirksame Verteidigungsmöglichkeiten.“
Anonymverfügung
Die Anonymverfügung, kurz AV, ist in § 49a VStG geregelt. Sie dient ebenfalls der raschen Erledigung geringfügiger Verwaltungsübertretungen.
Sie wird häufig bei automatisierter Verkehrsüberwachung eingesetzt, etwa bei Radarmessungen oder Section Control Anlagen.
Adressat
Die Anonymverfügung richtet sich typischerweise an den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs. Die Behörde geht davon aus, dass dieser den tatsächlichen Lenker kennt oder leicht feststellen kann.
Strafhöhe
Die Geldstrafe darf maximal € 365,00 betragen. Die konkret erfassten Tatbestände und Strafbeträge ergeben sich aus einer behördlichen Verordnung.
Inhalt
Die Anonymverfügung enthält:
- Tatvorwurf
- verletzte Verwaltungsvorschrift
- Strafbetrag
- Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung
Ein Rechtsmittel ist nicht vorgesehen.
Frist und Konsequenz
Der Strafbetrag muss binnen vier Wochen ab Ausfertigung bezahlt werden. Maßgeblich ist nicht die Zustellung, sondern das Ausfertigungsdatum.
Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, wird die Anonymverfügung gegenstandslos. Die Behörde leitet dann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren ein.
Strafverfügung
Die Strafverfügung ist im Gegensatz zur Organstrafverfügung und Anonymverfügung ein Bescheid.
Die Behörde kann eine Strafverfügung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren erlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, etwa:
- dienstliche Wahrnehmung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht
- Anzeige durch ein Gericht oder eine Behörde
- Feststellung durch technische Überwachungseinrichtungen
Strafhöhe
Die Geldstrafe darf höchstens € 600,00 betragen. Zusätzlich kann eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen werden.
Inhalt
Eine Strafverfügung muss unter anderem enthalten:
- zuständige Behörde
- genaue Bezeichnung des Beschuldigten
- präzise Umschreibung der Tat
- verletzte Verwaltungsvorschrift
- Strafhöhe samt Gesetzesbestimmung
- Rechtsmittelbelehrung
Sie wird nachweislich zugestellt.
Einspruch gegen die Strafverfügung
Gegen eine Strafverfügung kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Der Einspruch kann:
- schriftlich, auch per E Mail
- oder mündlich zu Protokoll
erfolgen. Ein bloßer leere Einspruch ist ausreichend, es genügt die Erklärung, dass man Einspruch erhebt.
Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung automatisch außer Kraft. Die Behörde muss ein ordentliches Verfahren durchführen.
Wichtig: Im anschließenden Verfahren darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Allerdings fallen zusätzliche Verfahrenskosten an.
Beraten statt Strafen
Seit 1. Jänner 2019 enthält das Gesetz den Grundsatz Beraten statt strafen.
Bei geringfügigen Übertretungen mit geringem Verschulden kann die Behörde:
- den Beschuldigten beraten
- schriftlich zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auffordern
Erfüllt der Betroffene diese Aufforderung, darf die Behörde keine weitere Verfolgungshandlung setzen.
Im Verkehrsrecht ist diese Bestimmung vor allem bei geringfügigen technischen Abweichungen relevant, sofern keine Gefährdung von Personen oder Sachgütern vorliegt.
Wichtige Besonderheiten
Für Organstrafverfügung und Anonymverfügung gilt:
- Kein Rechtsmittel möglich
- Keine Verfolgungshandlung
- Keine Verpflichtung der Behörde, diese Verfahrensformen anzuwenden
Wird verspätet gezahlt, ist der Betrag entweder zurückzuzahlen oder auf eine später verhängte Strafe anzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Verfolgungshandlung
Eine Verfolgungshandlung ist jede behördliche Maßnahme, mit der die Behörde erkennbar gegen eine bestimmte Person wegen einer konkreten Verwaltungsübertretung vorgeht.
Entscheidend ist, dass sich die Handlung:
- auf eine bestimmte Tat bezieht und
- gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten richtet
Typische Beispiele sind etwa die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Aufforderung zur Rechtfertigung oder auch die Erlassung einer Strafverfügung.
Rechtlich ist die Verfolgungshandlung vor allem deshalb bedeutsam, weil sie für die Verjährung entscheidend ist: Mit ihr wird nämlich die Verfolgungsverjährung unterbrochen.
Die Verfolgungsverjährung bestimmt, wie lange die Behörde Zeit hat, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung erstmals zu verfolgen.
Keine Verfolgungshandlung bei Organstrafverfügung und Anonymverfügung
Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen gelten nicht als Verfolgungshandlungen, weil sie rechtlich keine Bescheide sind und noch kein formelles Verfahren gegen eine bestimmte Person einleiten.
Bei der Organstrafverfügung:
- erfolgt lediglich das Angebot, eine Geldstrafe sofort zu bezahlen
- es wird kein Verfahren eingeleitet
- es gibt keine formelle Beschuldigtenstellung
Bei der Anonymverfügung:
- richtet sich die Verfügung nicht zwingend gegen den tatsächlichen Täter
- sie wird etwa an den Zulassungsbesitzer versendet
- es wird ebenfalls kein Ermittlungsverfahren eröffnet
Beide Instrumente dienen der vereinfachten Erledigung. Erst wenn nicht bezahlt wird und die Behörde ein ordentliches Verfahren einleitet, setzt sie eine echte Verfolgungshandlung.