Notstandshilfe
Notstandshilfe
Notstandshilfe
Die Notstandshilfe ist eine finanzielle Leistung des österreichischen Sozialrechts. Sie dient der Absicherung arbeitsloser Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft ist und die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Ziel der Notstandshilfe ist es, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu sichern, solange keine neue Beschäftigung gefunden wird.
Die Leistung wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) verwaltet. Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 52 Wochen, wobei ein erneuter Antrag erforderlich ist. Ein zeitliches Höchstlimit existiert nicht, allerdings sieht das System nach bestimmten Bezugsdauern eine Kürzung der Leistung vor. Die konkrete Höhe hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe
Ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht nur dann, wenn mehrere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind folgende Punkte:
- Eine Antragstellung beim Arbeitsmarktservice liegt vor, wodurch eine aufrechte Vormerkung zur Arbeitssuche besteht.
- Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit sind gegeben.
- Die Bereitschaft zur aktiven Arbeitssuche ist vorhanden, und Vermittlungsvorschläge des AMS werden angenommen.
- Es besteht die Bereitschaft, eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden aufzunehmen.
Eine Ausnahme gilt bei Betreuungspflichten. Bestehen Verpflichtungen für ein Kind unter zehn Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und ist keine geeignete Betreuung nachweisbar, genügt eine Arbeitsbereitschaft von mindestens 16 Wochenstunden.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine wirtschaftliche Notlage liegt vor.
- Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bereits zumindest einmal.
- Die Antragstellung erfolgt spätestens fünf Jahre nach dem Ende oder dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Anspruch auf Notstandshilfe setzt nicht nur Arbeitslosigkeit voraus, sondern auch die Bereitschaft, aktiv an der Rückkehr in den Arbeitsmarkt mitzuwirken und die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.“
Berechnung der Notstandshilfe
Die Ermittlung der Notstandshilfe erfolgt nach einem mehrstufigen, gesetzlich vorgegebenen Berechnungssystem.
Maßgeblich sind dabei drei zentrale Bemessungsgrundlagen: die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, das vorhandene und anzurechnende Einkommen sowie die Dauer des früheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Erst das Zusammenspiel dieser Faktoren entscheidet darüber, in welcher Höhe ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe besteht.
Arbeitslosengeld als Berechnungsbasis
Ausgangspunkt der Berechnung ist der sogenannte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Je nach dessen Höhe ergeben sich unterschiedliche Prozentsätze:
- Liegt der Grundbetrag über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, beträgt die Notstandshilfe grundsätzlich 92 % dieses Betrags.
- Liegt der Grundbetrag maximal in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, beträgt die Notstandshilfe grundsätzlich 95 %.
Wurde beim Arbeitslosengeld ein Ergänzungsbetrag gewährt, fließt dieser ebenfalls zu 95 % in die Notstandshilfe ein. Zusätzlich können Familienzuschläge hinzukommen, sofern Unterhaltspflichten gegenüber bestimmten Personen bestehen, etwa gegenüber Kindern mit Anspruch auf Familienbeihilfe.
Berücksichtigung von Einkommen
Bei der Notstandshilfe erfolgt eine umfassende Einkommensanrechnung. Berücksichtigt werden:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
- Unterhaltsleistungen
- Pensionen
- Einkünfte aus politischer Tätigkeit
- Kapitalerträge wie Zinsen sowie
- Leistungen wie das Kinderbetreuungsgeld
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse müssen unverzüglich gemeldet werden. Unterbleibt eine Meldung, kann das Arbeitsmarktservice bereits ausbezahlte Beträge zurückfordern.
Bedeutung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Auch die Dauer des früheren Arbeitslosengeldanspruchs beeinflusst die Höhe der Notstandshilfe:
- Bei einem Anspruch von 20 Wochen entspricht der Grundbetrag höchstens dem Ausgleichszulagenrichtsatz.
- Bei einem Anspruch von 30 Wochen entspricht der Grundbetrag höchstens dem Existenzminimum.
Bei erstmaligem Bezug der Notstandshilfe kommen diese Begrenzungen allerdings erst nach sechs Monaten zur Anwendung.
Antragstellung und Auszahlung
Die Notstandshilfe wird beim örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice beantragt. Eine rechtzeitige Antragstellung noch vor dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist vorgesehen, um Unterbrechungen im Leistungsbezug zu vermeiden. Der Antrag kann entweder elektronisch über MeinAMS oder persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle eingebracht werden.
Die Auszahlung der Notstandshilfe erfolgt monatlich rückwirkend und orientiert sich in ihrer Abwicklung an den Regelungen für das Arbeitslosengeld.
Zuverdienst zur Notstandshilfe
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 kommt es zu einer grundlegenden Änderung. Ein geringfügiger Zuverdienst neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist dann grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten nur für klar definierte Personengruppen.
Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2026
Ab diesem Zeitpunkt ist ein geringfügiges Dienstverhältnis nur noch für klar abgegrenzte Personengruppen leistungsunschädlich. Ausschließlich diese Personen gelten weiterhin als arbeitslos und behalten trotz geringfügiger Beschäftigung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Zu diesen Gruppen zählen:
- Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen mit mindestens 26 Wochen durchgehendem geringfügigem Nebenjob neben einem vollversicherten Hauptdienstverhältnis, der nach dessen Ende fortgeführt wird.
- Langzeitarbeitslose Personen: Nach mindestens 365 Tagen Leistungsbezug ist ein geringfügiger Zuverdienst für maximal 26 Wochen zulässig.
- Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren oder mit Behindertenstatus: Nach mindestens 365 Tagen Leistungsbezug ist eine geringfügige Beschäftigung auch länger möglich.
- Wiedereinsteiger:innen: Nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha ist eine geringfügige Beschäftigung für bis zu 26 Wochen erlaubt.
Übergangsregelungen bei bestehender geringfügiger Beschäftigung
Besteht am 1. Jänner 2026 eine geringfügige Beschäftigung, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen:
- Personen außerhalb der genannten Gruppen können das Dienstverhältnis bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden und erhalten dann rückwirkend ab 1. Jänner 2026 die volle Leistung.
- Personen innerhalb der begünstigten Gruppen dürfen das Dienstverhältnis, je nach Kategorie befristet oder unbefristet, fortführen.
Für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen gilt eine einmalige 26-Wochen-Frist pro Anwartschaft. Diese Frist beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung und läuft unabhängig von Unterbrechungen weiter.