Notstandshilfe

Notstandshilfe

Die Notstandshilfe ist eine finanzielle Leistung des österreichischen Sozialrechts. Sie dient der Absicherung arbeitsloser Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft ist und die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Ziel der Notstandshilfe ist es, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu sichern, solange keine neue Beschäftigung gefunden wird.

Die Leistung wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) verwaltet. Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 52 Wochen, wobei ein erneuter Antrag erforderlich ist. Ein zeitliches Höchstlimit existiert nicht, allerdings sieht das System nach bestimmten Bezugsdauern eine Kürzung der Leistung vor. Die konkrete Höhe hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Notstandshilfe in Österreich erklärt: Voraussetzungen, Höhe, Berechnung, Antragstellung und neue Regeln ab 2026 kompakt im Überblick.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe

Ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht nur dann, wenn mehrere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind folgende Punkte:

Eine Ausnahme gilt bei Betreuungspflichten. Bestehen Verpflichtungen für ein Kind unter zehn Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und ist keine geeignete Betreuung nachweisbar, genügt eine Arbeitsbereitschaft von mindestens 16 Wochenstunden.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der Anspruch auf Notstandshilfe setzt nicht nur Arbeitslosigkeit voraus, sondern auch die Bereitschaft, aktiv an der Rückkehr in den Arbeitsmarkt mitzuwirken und die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.“

Berechnung der Notstandshilfe

Die Ermittlung der Notstandshilfe erfolgt nach einem mehrstufigen, gesetzlich vorgegebenen Berechnungssystem.

Maßgeblich sind dabei drei zentrale Bemessungsgrundlagen: die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, das vorhandene und anzurechnende Einkommen sowie die Dauer des früheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Erst das Zusammenspiel dieser Faktoren entscheidet darüber, in welcher Höhe ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe besteht.

Arbeitslosengeld als Berechnungsbasis

Ausgangspunkt der Berechnung ist der sogenannte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Je nach dessen Höhe ergeben sich unterschiedliche Prozentsätze:

Wurde beim Arbeitslosengeld ein Ergänzungsbetrag gewährt, fließt dieser ebenfalls zu 95 % in die Notstandshilfe ein. Zusätzlich können Familienzuschläge hinzukommen, sofern Unterhaltspflichten gegenüber bestimmten Personen bestehen, etwa gegenüber Kindern mit Anspruch auf Familienbeihilfe.

Berücksichtigung von Einkommen

Bei der Notstandshilfe erfolgt eine umfassende Einkommensanrechnung. Berücksichtigt werden:

Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse müssen unverzüglich gemeldet werden. Unterbleibt eine Meldung, kann das Arbeitsmarktservice bereits ausbezahlte Beträge zurückfordern.

Bedeutung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Auch die Dauer des früheren Arbeitslosengeldanspruchs beeinflusst die Höhe der Notstandshilfe:

Bei erstmaligem Bezug der Notstandshilfe kommen diese Begrenzungen allerdings erst nach sechs Monaten zur Anwendung.

Antragstellung und Auszahlung

Die Notstandshilfe wird beim örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice beantragt. Eine rechtzeitige Antragstellung noch vor dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist vorgesehen, um Unterbrechungen im Leistungsbezug zu vermeiden. Der Antrag kann entweder elektronisch über MeinAMS oder persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle eingebracht werden.

Die Auszahlung der Notstandshilfe erfolgt monatlich rückwirkend und orientiert sich in ihrer Abwicklung an den Regelungen für das Arbeitslosengeld.

Zuverdienst zur Notstandshilfe

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 kommt es zu einer grundlegenden Änderung. Ein geringfügiger Zuverdienst neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist dann grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten nur für klar definierte Personengruppen.

Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2026

Ab diesem Zeitpunkt ist ein geringfügiges Dienstverhältnis nur noch für klar abgegrenzte Personengruppen leistungsunschädlich. Ausschließlich diese Personen gelten weiterhin als arbeitslos und behalten trotz geringfügiger Beschäftigung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Zu diesen Gruppen zählen:

Übergangsregelungen bei bestehender geringfügiger Beschäftigung

Besteht am 1. Jänner 2026 eine geringfügige Beschäftigung, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen:

Für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger:innen gilt eine einmalige 26-Wochen-Frist pro Anwartschaft. Diese Frist beginnt mit dem ersten Antritt einer geringfügigen Beschäftigung und läuft unabhängig von Unterbrechungen weiter.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 18.06.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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