Adoption in Österreich
Adoption in Österreich
Adoption in Österreich
Die Adoption ist die rechtlich anerkannte Annahme einer fremden Person als eigenes Kind, wodurch ein neues Eltern-Kind-Verhältnis mit allen rechtlichen Wirkungen entsteht. In Österreich verläuft sie in drei Schritten: Von der Adoptionsvermittlung über den Adoptionsvertrag bis zur gerichtlichen Bewilligung.
Dieses Verhältnis besteht unabhängig von der biologischen Abstammung. Mit der Annahme entsteht ein umfassendes Verwandtschaftsverhältnis. Das adoptierte Kind gilt rechtlich als Kind der Adoptiveltern mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig enden die bisherigen familienrechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie.
Voraussetzungen für eine Adoption
Eine Adoption setzt voraus, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Beziehung besteht oder begründet werden soll, die jener zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht. Im Mittelpunkt steht stets das Wohl des Kindes: Die Adoption darf nur bewilligt werden, wenn sie diesem dient. Bei volljährigen Adoptivkindern muss eine enge, familienähnliche Bindung vorliegen, etwa durch ein gemeinsames Zusammenleben oder gegenseitige Unterstützung über mehrere Jahre hinweg.
Die zukünftigen Adoptiveltern müssen bestimmte persönliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt und älter als das Kind sein, das sie adoptieren möchten. Ein gesetzliches Höchstalter gibt es nicht. Ehegatten und eingetragene Partner können grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren, während in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften oder bei alleinstehenden Personen eine Einzeladoption möglich ist.
Entscheidend ist außerdem, dass keine überwiegenden Interessen leiblicher Kinder entgegenstehen und die persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Adoptiveltern eine stabile und förderliche Umgebung für das Kind gewährleisten.
Erforderliche Unterlagen für eine Adoption
Für die Adoption ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind erforderlich, der vom Gericht bewilligt wird. Bei minderjährigen Kindern erfolgt der Vertragsabschluss durch die gesetzlichen Vertreter.
Zur Antragstellung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Dazu zählen:
- Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch
- Gegebenenfalls Heiratsurkunden
- Meldebestätigungen aller Beteiligten
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern
- Vollmacht der leiblichen Eltern
Der Weg beginnt – Adoptionsvermittlung
Die Adoptionsvermittlung bildet den Beginn jedes Adoptionsverfahrens und erfolgt nicht vor Gericht, sondern beim örtlich zuständigen Bezirksjugendamt. Dort wird die Eignung der Adoptionswerber überprüft.
Die Auswahl zukünftiger Adoptiveltern unterliegt strengen Kriterien, die auf die Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichtet sind, dazu zählen:
- Persönliche und charakterliche Eignung: Stabilität der Persönlichkeit, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur emotionalen Bindung werden erfragt
- Familiäre und soziale Situation: Stabilität der Partnerschaft, bestehende Kinder in der Familie und der Verwandtenkreis spielen eine wichtige Rolle
- Gesundheitliche Voraussetzungen
- Wirtschaftliche und berufliche Verhältnisse: Gesicherte finanzielle Lage und stabile Wohnsituation
- Beweggründe für die Adoption
Nach positiver Prüfung wird das Kind für eine Probezeit, in der Praxis sechs Monate, in die Pflege der vorgesehenen Adoptiveltern übergeben.
Während dieser Probezeit verbleibt das Rückforderungsrecht bei den leiblichen Eltern. Sie können das Kind ohne Angabe schwerwiegender Gründe zurückverlangen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Adoption bedeutet nicht nur ein neues rechtliches Band, sondern vor allem die Chance auf ein stabiles und dauerhaftes Familienleben im Interesse des Kindes.“
Adoptionsvertrag
Der Adoptionsvertrag bildet die rechtliche Grundlage der Adoption und wird erst durch die gerichtliche Bewilligung wirksam.
Der Vertragsabschluss hat in Schriftform zu erfolgen. Vertragspartner sind das Wahlkind, soweit es entscheidungsfähig ist, sowie die Adoptionswerber. Bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Kindern erfolgt der Vertragsabschluss durch deren gesetzliche Vertreter.
Zur Adoption berechtigt sind sowohl Ehegatten, die grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren dürfen, als auch Einzelpersonen, für die besondere Voraussetzungen gelten.
Näheres zur Einzeladoption
Die Einzeladoption bezeichnet eine Form der Adoption, bei der nur eine Person ein Kind annimmt. Dabei handelt es sich im österreichischen Recht jedoch um einen Ausnahmefall.
Eine Einzeladoption kommt etwa in Betracht, wenn:
- Der Aufenthalt des Ehegatten unbekannt ist
- Die Ehegemeinschaft aufgehoben, oder eine Scheidung bereits anhängig ist
- Der Ehegatte aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht entscheidungsfähig ist
- Der Annehmende ledig, geschieden oder verwitwet ist
Maßgeblich ist in allen Fällen, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht.
Gerichtliche Bewilligung der Adoption
Die gerichtliche Bewilligung stellt den letzten und entscheidenden Schritt im Adoptionsverfahren dar. Erst durch den Bewilligungsbeschluss des zuständigen Gerichts erlangt der zuvor geschlossene Adoptionsvertrag rechtliche Wirksamkeit.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Dazu gehören:
- Die Zustimmung aller Beteiligten, wie etwa der leiblichen Eltern, Ehe- oder Lebenspartner des Annehmenden sowie das Kind selbst
- Prüfung der Eignung
- Formgerechter Adoptionsvertrag: Es muss ein schriftlich abgeschlossener und von allen verpflichtenden Parteien unterzeichneter Adoptionsvertrag vorliegen
- Kindeswohl als oberster Maßstab
Wirkung der Adoption
Mit der gerichtlichen Bewilligung treten die Adoptionswirkungen in Kraft. Das Wahlkind wird den leiblichen Kindern der Adoptiveltern gleichgestellt und erhält damit dieselben Rechte und Pflichten.
Diese Gleichstellung gilt auch für minderjährige Nachkommen des Wahlkindes, nicht jedoch für seine Vorfahren oder volljährige Kinder.
Eine Adoption kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben werden. Dies geschieht nur bei besonders schwerwiegenden Gründen.
Rückgängigmachung der Adoption
Eine Adoption ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch bestehen bestimmte Ausnahmefälle, in denen sie wieder rückgängig gemacht werden kann:
1. Widerruf der gerichtlichen Bewilligung
Ein Widerruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei Vertragsabschluss schwerwiegende Mängel vorlagen, etwa fehlende Entscheidungsfähigkeit oder ein Missbrauch des Adoptionsverhältnisses. Er wird entweder auf Antrag einer betroffenen Partei oder von Amts wegen eingeleitet.
2. Aufhebung der Adoption
Eine Aufhebung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Kindeswohl durch den Fortbestand ernstlich gefährdet wäre oder wenn besondere familiäre Umstände, etwa der Tod des Annehmenden oder die Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft, eine Fortführung unzumutbar machen.