Adoption in Österreich

Adoption in Österreich

Die Adoption ist die rechtlich anerkannte Annahme einer fremden Person als eigenes Kind, wodurch ein neues Eltern-Kind-Verhältnis mit allen rechtlichen Wirkungen entsteht. In Österreich verläuft sie in drei Schritten: Von der Adoptionsvermittlung über den Adoptionsvertrag bis zur gerichtlichen Bewilligung.

Dieses Verhältnis besteht unabhängig von der biologischen Abstammung. Mit der Annahme entsteht ein umfassendes Verwandtschaftsverhältnis. Das adoptierte Kind gilt rechtlich als Kind der Adoptiveltern mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig enden die bisherigen familienrechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie.

Adoption in Österreich verständlich erklärt – Voraussetzungen, Ablauf und Folgen für Obsorge, Unterhalt und Erbrecht.

Voraussetzungen für eine Adoption

Eine Adoption setzt voraus, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Beziehung besteht oder begründet werden soll, die jener zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht. Im Mittelpunkt steht stets das Wohl des Kindes: Die Adoption darf nur bewilligt werden, wenn sie diesem dient. Bei volljährigen Adoptivkindern muss eine enge, familienähnliche Bindung vorliegen, etwa durch ein gemeinsames Zusammenleben oder gegenseitige Unterstützung über mehrere Jahre hinweg.

Die zukünftigen Adoptiveltern müssen bestimmte persönliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt und älter als das Kind sein, das sie adoptieren möchten. Ein gesetzliches Höchstalter gibt es nicht. Ehegatten und eingetragene Partner können grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren, während in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften oder bei alleinstehenden Personen eine Einzeladoption möglich ist.

Entscheidend ist außerdem, dass keine überwiegenden Interessen leiblicher Kinder entgegenstehen und die persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Adoptiveltern eine stabile und förderliche Umgebung für das Kind gewährleisten.

Erforderliche Unterlagen für eine Adoption

Für die Adoption ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind erforderlich, der vom Gericht bewilligt wird. Bei minderjährigen Kindern erfolgt der Vertragsabschluss durch die gesetzlichen Vertreter.

Zur Antragstellung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Dazu zählen:

Der Weg beginnt – Adoptionsvermittlung

Die Adoptionsvermittlung bildet den Beginn jedes Adoptionsverfahrens und erfolgt nicht vor Gericht, sondern beim örtlich zuständigen Bezirksjugendamt. Dort wird die Eignung der Adoptionswerber überprüft.

Die Auswahl zukünftiger Adoptiveltern unterliegt strengen Kriterien, die auf die Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichtet sind, dazu zählen:

Nach positiver Prüfung wird das Kind für eine Probezeit, in der Praxis sechs Monate, in die Pflege der vorgesehenen Adoptiveltern übergeben.

Während dieser Probezeit verbleibt das Rückforderungsrecht bei den leiblichen Eltern. Sie können das Kind ohne Angabe schwerwiegender Gründe zurückverlangen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Adoption bedeutet nicht nur ein neues rechtliches Band, sondern vor allem die Chance auf ein stabiles und dauerhaftes Familienleben im Interesse des Kindes.“

Adoptionsvertrag

Der Adoptionsvertrag bildet die rechtliche Grundlage der Adoption und wird erst durch die gerichtliche Bewilligung wirksam.

Der Vertragsabschluss hat in Schriftform zu erfolgen. Vertragspartner sind das Wahlkind, soweit es entscheidungsfähig ist, sowie die Adoptionswerber. Bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Kindern erfolgt der Vertragsabschluss durch deren gesetzliche Vertreter.

Zur Adoption berechtigt sind sowohl Ehegatten, die grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren dürfen, als auch Einzelpersonen, für die besondere Voraussetzungen gelten.

Näheres zur Einzeladoption

Die Einzeladoption bezeichnet eine Form der Adoption, bei der nur eine Person ein Kind annimmt. Dabei handelt es sich im österreichischen Recht jedoch um einen Ausnahmefall.

Eine Einzeladoption kommt etwa in Betracht, wenn:

Maßgeblich ist in allen Fällen, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht.

Gerichtliche Bewilligung der Adoption

Die gerichtliche Bewilligung stellt den letzten und entscheidenden Schritt im Adoptionsverfahren dar. Erst durch den Bewilligungsbeschluss des zuständigen Gerichts erlangt der zuvor geschlossene Adoptionsvertrag rechtliche Wirksamkeit.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Dazu gehören:

Wirkung der Adoption

Mit der gerichtlichen Bewilligung treten die Adoptionswirkungen in Kraft. Das Wahlkind wird den leiblichen Kindern der Adoptiveltern gleichgestellt und erhält damit dieselben Rechte und Pflichten.

Diese Gleichstellung gilt auch für minderjährige Nachkommen des Wahlkindes, nicht jedoch für seine Vorfahren oder volljährige Kinder.

Eine Adoption kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben werden. Dies geschieht nur bei besonders schwerwiegenden Gründen.

Rückgängigmachung der Adoption

Eine Adoption ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch bestehen bestimmte Ausnahmefälle, in denen sie wieder rückgängig gemacht werden kann:

1. Widerruf der gerichtlichen Bewilligung

Ein Widerruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei Vertragsabschluss schwerwiegende Mängel vorlagen, etwa fehlende Entscheidungsfähigkeit oder ein Missbrauch des Adoptionsverhältnisses. Er wird entweder auf Antrag einer betroffenen Partei oder von Amts wegen eingeleitet.

2. Aufhebung der Adoption

Eine Aufhebung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Kindeswohl durch den Fortbestand ernstlich gefährdet wäre oder wenn besondere familiäre Umstände, etwa der Tod des Annehmenden oder die Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft, eine Fortführung unzumutbar machen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 02.12.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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