Elternkarenz
Elternkarenz
Elternkarenz
Eltern haben Anspruch auf Karenz, wenn sie mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Für Geburten ab dem 1. November 2023 gebührt Karenz bei ausschließlicher Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Teilen sich die Eltern die Betreuung oder ist ein Elternteil alleinerziehend, besteht Anspruch bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.
Anspruch auf Elternkarenz
Ein echtes Arbeitsverhältnis ist Voraussetzung für den Karenzanspruch. Freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer sind nicht erfasst. Mutter oder Vater können Karenz bis zum 22. bzw. 24. Lebensmonat beanspruchen, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Auch Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird, sind karenzberechtigt.
Eine gleichzeitige Karenz beider Elternteile für dasselbe Kind ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur beim ersten Wechsel der Betreuungsperson im Rahmen einer geteilten Karenz. Nicht betroffen davon ist die gleichzeitige Karenz beider Elternteile, wenn sie sich auf unterschiedliche Kinder bezieht.
Beginn und Dauer der Karenz
Erster Meldezeitpunkt
Der Elternteil, der direkt nach der Schutzfrist Karenz antreten möchte, muss Beginn und Dauer innerhalb der Schutzfrist (Vater: binnen acht Wochen ab Geburt) bekannt geben. Wird die Frist versäumt, kann Karenz nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers vereinbart werden.
Karenzdauer bei Geburten ab 1. November 2023
- Mindestdauer: 2 Monate
- Nur ein Elternteil: Karenz bis 22. Lebensmonat
- Bei Alleinerziehung: bis 24. Lebensmonat
Verlängerung der Karenz
Eine Verlängerung der Karenz ist einmalig möglich, wenn das Höchstausmaß von 22 bzw. 24 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist. Sie muss spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Karenz gemeldet werden.
Zum Zeitpunkt der Verlängerung müssen alle Voraussetzungen, etwa die Alleinerziehendeneigenschaft vorliegen und schriftlich bestätigt werden. Änderungen während der laufenden Karenz wirken sich nicht auf die bereits gemeldete Dauer aus. Tritt jedoch erst später Alleinerziehendeneigenschaft ein, kann die Karenz ab diesem Zeitpunkt verlängert werden.
Alleinerziehendeneigenschaft
Als alleinerziehend gilt ein Elternteil, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder kein gemeinsamer Haushalt mit dem anderen Elternteil besteht. Diese Eigenschaft muss schriftlich bestätigt werden. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Karenz bereits nach 22 Monaten endet. Eine längere Freistellung bis zum 2. Geburtstag wäre dann nur als freiwilliger, unbezahlter Urlaub möglich
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Elternkarenz ist kein Rückschritt im Berufsleben, sondern ein rechtlich geschützter Raum, in dem Familie und Verantwortung ihren berechtigten Platz finden.“
Zweiter Meldezeitpunkt
Kann ein Elternteil aufgrund selbstständiger Tätigkeit oder Arbeitslosigkeit keine Karenz beanspruchen, kann der andere Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt in Karenz gehen. Die Meldung hat drei Monate vor Antritt zu erfolgen.
Wird die Karenz ab dem ersten Geburtstag begonnen, besteht Anspruch bis zum zweiten Geburtstag.
Sonderformen der Karenz – Wechsel zwischen Mutter und Vater
Wenn beide Elternteile mindestens zwei Monate Karenz nehmen, kann bis zum zweiten Geburtstag Karenz beansprucht werden. Beim ersten Wechsel ist ein überlappender Monat erlaubt.
Zulässige Wechselkombinationen:
- Mutter/Vater
- Vater/Mutter
- Mutter/Vater/Mutter
- Vater/Mutter/Vater
Bei geteilter Karenz müssen beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate in Karenz gehen, wobei die Karenzzeiten unmittelbar aneinander anschließen müssen, auch über Wochenenden oder arbeitsfreie Tage hinweg. Der Wechsel zur Karenz des anderen Elternteils ist spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Karenz schriftlich bekannt zu geben. Eine klare zeitliche Abstimmung ist daher erforderlich, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.
Aufgeschobene Karenz
Eltern können bis zu drei Monate ihrer Karenz für einen späteren Zeitraum aufschieben, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Antrag muss rechtzeitig, spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Karenz, gestellt werden.
Für Geburten ab dem 1. November 2023 verkürzt sich dadurch die ursprüngliche Karenzdauer: bei einem Elternteil auf maximal 19 Monate, bei beiden Elternteilen oder Alleinerziehenden auf 21 Monate, und wenn beide aufschieben, auf 18 Monate.
Lehnt der Arbeitgeber den Aufschub ab, muss er dies binnen zwei Wochen schriftlich begründen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer die Karenz antreten, sofern der Arbeitgeber nicht innerhalb weiterer zwei Wochen Klage erhebt.
Verhinderungskarenz
Ist der Elternteil durch Krankheit, Freiheitsstrafe oder Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung verhindert, das Kind selbst zu betreuen, kann der andere Elternteil eine Verhinderungskarenz beantragen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und die Umstände sind nachzuweisen.
Karenz bei weiterem Kind
Eine neuerliche Schwangerschaft der Mutter beendet die Karenz des Vaters nicht automatisch.
Wird die Mutter während ihrer Karenz erneut schwanger, tritt an deren Stelle das Beschäftigungsverbot vor der Geburt.
Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch auf Karenz, wenn das Kind im selben Haushalt lebt.
Die Karenz beginnt mit der Adoption oder Übernahme in Pflege und kann bis zu sechs Monate über das zweite Lebensjahr hinaus dauern, wenn das Kind bei Übernahme älter als 18 Monate ist.
Pflegeeltern mit entgeltlichem Betreuungsverhältnis sind vom Karenzrecht ausgenommen, erhalten jedoch weiterhin Aufwandsersatz für Pflegekosten.