Besuchsbegleitung
Besuchsbegleitung
Besuchsbegleitung
Die Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG wird vom Gericht angeordnet, wenn ein unbegleiteter Kontakt zwischen dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil und seinem minderjährigen Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.
Der Kontakt zwischen Elternteil und Kind erfolgt im Rahmen der Besuchsbegleitung unter fachkundiger Aufsicht und in einer geordneten, geschützten sowie kindgerechten Umgebung.
Ziel der Besuchsbegleitung
Die Besuchsbegleitung verfolgt zwei Ziele:
Einerseits soll die Besuchsbegleitung den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil dabei unterstützen, sein Recht auf persönlichen Kontakt zu seinem minderjährigen Kind wahrzunehmen.
Andererseits dient die Besuchsbegleitung dem Wohl des minderjährigen Kindes. Sie soll sicherstellen, dass Kinder auch in belasteten oder konfliktreichen Familiensituationen die Möglichkeit behalten, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Die professionelle Aufsicht stärkt dabei das emotionale Sicherheitsgefühl des Kindes.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Durch die Besuchsbegleitung wird die Beziehung zwischen dem nicht im selben Haushalt lebenden Elternteil und dem Kind, aber auch dem anderen Elternteil schrittweise wiederhergestellt.“
Gründe für eine Besuchsbegleitung
Die Grundvoraussetzung für eine Besuchsbegleitung ist die Minderjährigkeit des Kindes. Volljährige Kinder können immer selbst entscheiden, ob und wie diese Kontakt zur Mutter und zum Vater haben wollen.
Zusätzlich muss eine Situation vorliegen, welche die Besuchsbegleitung aus Gründen des Kindeswohls notwendig macht:
- Vorwürfe der Vernachlässigung oder Misshandlung
- Schwere familiäre Konflikte, die direkte Kontakte belasten
- Behauptete Erziehungsunfähigkeit eines Elternteils
- Verletzungen des Wohlverhaltensgebots, z. B. verspätete Rückgabe des Kindes
- Andere Fälle, in denen der Kontakt erst vorsichtig wieder aufgebaut werden muss (z. B. nach längerer Trennung)
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Häufig liegt der Ursprung eines Antrags auf Besuchsbegleitung in tiefgreifenden Konflikten zwischen den Eltern.“
Verfahren zur Anordnung der Besuchsbegleitung
Die Anordnung kann auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen erfolgen. Alternativ kann auch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Eltern getroffen werden, die anschließend auf Antrag der Eltern gerichtlich genehmigt wird. Dies kommt in der Praxis jedoch seltener vor.
Das Gericht fasst einen Beschluss, mit welchem die Besuchsbegleitung angeordnet und inhaltlich ausgestaltet wird:
- Person oder Stelle der Besuchsbegleitung
- Zeitliche Intervalle und Dauer der Besuche
- Ort des Kontakts (zumeist Besuchscafé oder neutrale Einrichtung)
- Teilnehmerkreis, Verständigungswege und Pflichten der Eltern
- Rahmenbedingungen, die für alle Beteiligten verbindlich sind
- Befugnisse der Begleitperson
Das Kindeswohl steht dabei stets im Mittelpunkt der Entscheidung.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wichtig ist, dass die Besuchsbegleitung nur einen Rahmen für den Kontakt schafft. Es besteht jedoch keine Teilnahmepflicht des nicht im selben Haushalt lebenden Elternteils. Zwangsmaßnahmen sind ausgeschlossen. Nimmt der Elternteil jedoch nicht teil, verliert er den Kontakt zum Kind.“
Qualifikation und Rolle der Begleitperson
In Österreich übernehmen sowohl öffentliche Kinder- und Jugendhilfeträger als auch private Institute die Aufgabe der Besuchsbegleitung. Eine offizielle Liste anerkannter Einrichtungen ist über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abrufbar.
Die Begleitperson muss über fachliche Eignung verfügen, etwa als
- Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter
- Psychologin oder Psychologe
- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
- Psychiaterin oder Psychiater
- Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge
Der Besuchsbegleiter oder die Besuchsbegleiterin ist Verfahrenspartei und kann Rechtsmittel erheben.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Besuchsbegleitung ist kein Ersatz für elterliche Verantwortung, sondern eine Brücke, um sie wieder aufzubauen.“
Praktische Umsetzung der Besuchsbegleitung
Ort des Treffens ist meist ein neutraler Raum, das sogenannte „Besuchscafé“ einer der Trägerorganisationen. Diese Räumlichkeiten sind kindgerecht ausgestattet, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen. Die Begleitperson ist während des gesamten Kontakts anwesend, greift aber nur ein, wenn es notwendig ist.
In vielen Fällen handelt es sich um eine Übergangsmaßnahme:
- Wenn die Kontakte positiv verlaufen, entscheidet das Gericht, künftig unbeaufsichtigte Besuche zuzulassen
- Die Grundlage dafür ist der Bericht des Besuchsbegleiters, der Ablauf, Verhalten und Interaktionen dokumentiert
In komplexen oder konfliktbelasteten Familienverhältnissen kann die Besuchsbegleitung jedoch auch langfristig fortgesetzt werden.
Daneben gibt es die Möglichkeit einer begleiteten Übergabe: Das Kind wird an einem neutralen Ort übergeben, wodurch ein direktes Aufeinandertreffen der Eltern vermieden und die Situation für das Kind entschärft wird.
Kosten der Besuchsbegleitung
Die Kosten der Besuchsbegleitung bei privaten Trägern betragen in der Regel rund € 50,00 pro Stunde. Diese Kosten sind grundsätzlich vom kontaktberechtigten Elternteil zu tragen. Das ist der Elternteil, der den Kontakt zum Kind sucht.
In Einzelfällen kann das Gericht im Innenverhältnis der Eltern eine Kostenverteilung festlegen, wenn die Anordnung von Amts wegen erfolgt ist.
Bedeutung für das Kindeswohl
Im Zentrum der Besuchsbegleitung steht immer das Kind und dessen Sicherheit. Die Begleitperson sorgt für einen geschützten Rahmen, in dem emotionale Bindungen erhalten oder wieder aufgebaut werden können. Die Maßnahme schützt das Kind vor belastenden Konflikten zwischen den Eltern und schafft gleichzeitig einen verlässlichen Rahmen für Begegnungen.
Gut funktionierende Besuchsbegleitungen tragen nachweislich zur Reduktion elterlicher Konflikte bei, stärken das Sicherheitsgefühl des Kindes und ermöglichen es dem Gericht, sachlich fundierte Entscheidungen zu treffen.