Ausstattungspflicht bei Eheschließung
Ausstattungspflicht bei Eheschließung
Ausstattungspflicht bei Eheschließung
Die Ausstattungspflicht verpflichtet Eltern, ihrem Kind bei der ersten Eheschließung eine angemessene finanzielle Starthilfe zur Gründung eines eigenen Haushalts zu gewähren, wenn das Kind nicht über ein entsprechendes eigenes Vermögen verfügt. Diese Unterstützung soll den wirtschaftlichen Start in die Ehe erleichtern und ist rechtlich eng mit der Unterhaltspflicht verbunden. Die Höhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
Die Ausstattungspflicht wird fällig, sobald jemand heiratet. Schon mit der Verlobung kann der Anspruch vorbereitet werden. Heute spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. Der Anspruch gilt für alle gleichermaßen und nur ein einziges Mal im Leben.
In erster Linie müssen die Eltern den Betrag bezahlen. Wie viel jeder Elternteil leistet, richtet sich nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn die Eltern nicht genug Geld haben, können auch Großeltern einspringen.
Entfall des Anspruchs bei Missbilligung
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern heiratet und das Gericht die Missbilligung für gerechtfertigt hält, sind die Eltern nicht zur Ausstattung verpflichtet. Typische Gründe für Missbilligung sind etwa:
- schwere Charaktermängel oder Vorstrafen des Partners
- Suchtprobleme
- Fehlverhalten gegenüber früheren Ehepartnern
Die Missbilligung soll unüberlegte Eheschließungen verhindern.
Das Kind ist außerdem verpflichtet, den Eltern vor der Eheschließung Auskunft über den zukünftigen Ehepartner zu geben, damit diese sich ein Urteil über dessen persönliche Verhältnisse bilden können.
Voraussetzungen und Bemessung
Voraussetzung ist, dass das Kind kein eigenes Vermögen in ausreichender Höhe besitzt. Was der Ehepartner mitbringt, spielt dabei keine Rolle.
Für die Bemessung ist entscheidend, wie gut die Eltern finanziell ausgestattet sind. Sie sollen ihr Vermögen einsetzen, um den Anspruch zu erfüllen, aber nur, wenn dies ohne größere Schwierigkeiten oder unzumutbare Belastungen für sie machbar ist.
Die Bemessungsgrundlage ist das Nettojahreseinkommen rund um den Zeitpunkt der Eheschließung. Die Rechtsprechung sieht als Orientierungshilfe 25–30 % des Jahresnettoeinkommens vor. Auch Erträge aus Vermögen oder Erbansprüche sind zu berücksichtigen. Bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten und Schulden werden in die Berechnung einbezogen.
Leistungen, die das Kind bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erhalten hat, etwa Geldgeschenke oder eine Wohnungsfinanzierung, reduzieren den Ausstattungsanspruch.
Zudem mindert eigenes Vermögen des Kindes, etwa eine bereits vorhandene Wohnung, den Unterstützungsanspruch.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Ausstattung ist mehr als eine finanzielle Zuwendung, sie bildet das Fundament für einen selbstständigen Start ins Familienleben“
Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch erlischt mit seiner Erfüllung, spätestens jedoch:
- mit der Scheidung
- mit dem Tod des Berechtigten
- nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist
Ein Anspruch auf eine zweite Ausstattung besteht nicht, auch wenn die erste Ausstattung verloren wurde. Ein ausdrücklicher Verzicht ist möglich, Schweigen oder Untätigkeit über längere Zeit bedeuten jedoch keinen konkludenten Verzicht. Schwerwiegendes Fehlverhalten kann zur Minderung des Anspruchs führen.