Aufenthaltsbestimmungsrecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Sorgerechts. Es legt fest, wer darüber entscheidet, wo ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu gehört etwa, an welchem Ort und in welcher Umgebung es lebt, welche Schule und Freunde es hat sowie wohin es gemeinsam mit seinen Eltern oder anderen Bezugspersonen auf Urlaub fährt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt grundsätzlich bei dem Elternteil, der für die Obsorge verantwortlich ist. Wenn beide Elternteile die Obsorge gemeinsam ausüben, ist ausschlaggebend, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Der Elternteil, der nicht für die Obsorge verantwortlich ist, kann während der persönlichen Kontaktzeiten über den Aufenthalt des Kindes entscheiden.
Informationsrecht
Dieses Recht soll sicherstellen, dass beide Elternteile trotz unterschiedlicher Obsorgeverhältnisse aktiv in das Leben des Kindes eingebunden bleiben. Eltern, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben, sind verpflichtet, den anderen Elternteil über wichtige Aufenthaltsänderungen zu informieren. Dies betrifft insbesondere:
- Wohnsitzwechsel
- längere Auslandsaufenthalte
- geplante Urlaube mit dem Kind
Die Informationspflicht dient der Wahrung des Kontaktrechts und der Mitverantwortung beider Elternteile.
Verletzung der Informationspflicht
Eine Verletzung der Informationspflicht kann Konsequenzen haben. Gefährdet ein solches Verhalten das Kindeswohl, muss das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eingreifen.
Verletzung durch den obsorgeberechtigten Elternteil:
Erteilt dieser trotz Aufforderung keine Auskünfte, so kann das Gericht zunächst die Informationserteilung anordnen, wobei dem betreffenden Elternteil eine angemessene Frist gesetzt wird. Kommt er dieser Verpflichtung dennoch nicht nach, darf das Gericht in weiterer Folge dem anderen Elternteil gestatten, die erforderlichen Informationen direkt bei Dritten wie etwa bei der Schule, beim Arzt oder bei einer anderen Betreuungseinrichtung einzuholen, damit das Informationsrecht wirksam durchgesetzt werden kann.
Verletzung durch den nicht obsorgeberechtigten Elternteil:
Missbraucht dieser seine Rechte oder gefährdet das Kindeswohl, kann das Gericht sie auf Antrag oder von Amts wegen einschränken oder entziehen.
Wohnsitzbestimmung und Auslandsumzug
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist berechtigt, den Wohnsitz des Kindes eigenständig festzulegen.
Die Doppelresidenz kann vom Gericht genehmigt werden, wenn beide Eltern die Obsorge einvernehmlich ausüben, das Kind dadurch nicht übermäßig belastet wird und keine finanziellen Nachteile entstehen. Im Scheidungsvergleich kann sie schriftlich vereinbart werden
Die Doppelresidenz bedeutet, dass das Kind nach einer Trennung abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und beide die gemeinsame Obsorge gleichberechtigt ausüben.
Bei gemeinsamer Obsorge ist ein Umzug ins Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Zustimmung beider Elternteile oder
- Genehmigung durch das Gericht
Ein Umzug ohne Zustimmung kann internationale Folgen haben. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) sieht eine Rückführung des Kindes vor, wenn ein Wohnortwechsel rechtswidrig war. Ein rechtmäßiger Umzug hingegen schließt die Anwendung des HKÜ aus.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist kein Privileg, sondern eine Verantwortung, die immer im Interesse des Kindes ausgeübt werden muss.“
Reisedokumente und Auslandsaufenthalte
Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört auch die Verfügung über die Reisedokumente des Kindes, wobei der Elternteil, dem die Obsorge zusteht, berechtigt ist, die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.
Nimmt der andere Elternteil das Kind im Rahmen des Kontaktrechts mit ins Ausland, so ist der Reisepass herauszugeben, damit die Ausübung des Kontaktrechts nicht behindert wird. Im Gegenzug besteht jedoch ein Anspruch auf Information über den Aufenthaltsort, um sicherzustellen, dass der obsorgeberechtigte Elternteil über den Verbleib des Kindes informiert bleibt. Da mündige Minderjährige grundsätzlich handlungsfähig sind, benötigen sie dennoch für die Passbeantragung die ausdrückliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung.