Pflegeeltern
Pflegeeltern
Pflegeeltern
Die Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung eines Kindes ganz oder teilweise übernehmen und zu denen eine enge persönliche und emotionale Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie treten rechtlich nach den Eltern und Großeltern als mögliche Obsorgeträger in Betracht.
Pflegeeltern sind keine bloßen Erziehungshelfer, sondern nehmen im Pflegschaftsverfahren eine eigenständige Rolle ein, mit verschiedenen Rechten und Pflichten.
Pflegeelternschaft kann sowohl Einzelpersonen als auch Paaren zukommen. Juristische Personen sind ausgeschlossen.
Begründung der Pflegeelternschaft
Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Gericht die Pflegeelternschaft durch Beschluss anordnen. Dies geschieht oft dann, wenn Eltern oder Großeltern nicht in der Lage oder nicht willens sind, ihre Obsorge auszuüben.
Neben der gesetzlichen Entstehung kann Pflegeelternschaft auch vertraglich begründet werden. Dies geschieht durch eine Vereinbarung mit den obsorgeberechtigten Eltern oder dem allein Obsorgeberechtigten. Er muss nicht zwingend schriftlich sein, auch ein konkludenter Vertrag ist möglich. Die Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Bewerbungsverfahren für Pflegeeltern
Interessierte, die ein Pflegekind aufnehmen möchten, müssen sich an den für ihren Wohnort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger wenden. Dort erhalten die Pflegeeltern in einem ersten Gespräch Informationen zu rechtlichen Grundlagen, den Anforderungen sowie zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens.
Im Anschluss ist eine schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, Meldebestätigung, Strafregisterauszug, ärztlichem Attest und Nachweis der finanziellen Situation erforderlich.
Ein wesentlicher Bestandteil der Eignungsprüfung sind Hausbesuche durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei wird die Wohnsituation begutachtet und zugleich in persönlichen Gesprächen erörtert, ob die Bewerber die notwendigen Kompetenzen mitbringen. In den meisten Bundesländern werden zusätzlich auch Schulungen und Vorbereitungskurse angeboten.
Obsorgeübertragung an die Pflegeeltern
Die Obsorge umfasst in Österreich die Verantwortung für Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung eines Kindes. Wird sie nicht von Eltern oder Großeltern ausgeübt, können Pflegeeltern als nächste Gruppe von Obsorgeträgern herangezogen werden.
Eine Obsorgeübertragung an Pflegeeltern ist jedoch kein Automatismus, sondern an strenge Voraussetzungen geknüpft:
- Ein Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist
- Das Kindeswohl gewahrt wird
- Zustimmung der Eltern oder Großeltern vorliegt
Umfang der Obsorge
Im Regelfall beschränkt sich die Übertragung auf die Bereiche Pflege und Erziehung. Die gesamte Obsorge kann ebenfalls übertragen werden. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Eltern dauerhaft ungeeignet oder nicht auffindbar sind.
Wenn leibliche Eltern und Pflegeeltern gleichermaßen geeignet sind, die Obsorge zu übernehmen, haben die leiblichen Eltern Vorrang. Eine gemeinsame Obsorge zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Pflegeelternteil ist rechtlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass das Kind in seiner Herkunftsfamilie verbleibt oder dorthin zurückkehrt.
Aufhebung oder Änderung der Übertragung
Die Obsorgeübertragung ist nicht endgültig. Das Gericht kann sie jederzeit ändern oder aufheben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Eine Obsorgeübertragung kann insbesondere in folgenden Fällen aufgehoben werden:
- Rückkehr der Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Veränderung im Umfeld der Pflegeeltern
- Wunsch des Kindes
- Neubewertung durch das Gericht
Kommt es zur Trennung eines Pflegeelternpaares, prüft das Gericht, ob das Kind zu beiden eine starke Bindung hat. Ist dies der Fall, kann ein paralleles Pflegeverhältnis bestehen bleiben, sodass das Kind Kontakt und Beziehung zu beiden Pflegeelternteilen behält
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein Pflegekind aufzunehmen bedeutet, Verantwortung zu tragen und ein Stück Lebensweg gemeinsam zu gestalten.“
Unterschied zur Adoption
Der wesentliche Unterschied zwischen Pflegeelternschaft und Adoption liegt darin, dass bei einer Adoption die rechtliche Elternschaft vollständig auf die Adoptiveltern übergeht. Die leiblichen Eltern verlieren dabei dauerhaft alle Rechte und Pflichten.
Bei Pflegeeltern hingegen behalten die leiblichen Eltern ihre Rechte weitgehend. Sie treten lediglich die Pflege und Erziehung des Kindes an das Jugendamt ab. Dieses beauftragt die Pflegeeltern mit der Betreuung. Die rechtliche Verbindung zu den leiblichen Eltern bleibt bestehen, sodass eine Rückführung des Kindes grundsätzlich möglich ist.
Unterstützung und Förderungen für Pflegeeltern
Pflegeeltern tragen eine große Verantwortung, die nicht nur emotional, sondern auch finanziell fordernd ist. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass Pflegeeltern Unterstützungsleistungen erhalten können. Diese umfassen beispielsweise:
- Kostenbeiträge für den Lebensunterhalt des Kindes
- Beihilfen für besondere Aufwendungen
- pädagogische Beratung und Betreuung
Die Höhe und Art der Unterstützung sind bundesländerabhängig geregelt, folgen aber dem Grundsatz, dass das Kind in einem stabilen und kindgerechten Umfeld aufwachsen soll.
Pflegeeltern haben außerdem Anspruch auf: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld zur Abdeckung der Unterhaltsleistungen.