Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes
Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes
Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes
Die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes ist ein zentraler Bestandteil der Obsorge. Sie regelt, wer in welchen Angelegenheiten berechtigt ist, rechtlich wirksame Erklärungen für das Kind abzugeben und dieses insbesondere gegenüber Dritten oder vor Gericht zu vertreten. Die Befugnis hängt maßgeblich davon ab, wer die Obsorge innehat, und nach der Art der Angelegenheit, über die entschieden werden soll.
Eltern vertreten ihr minderjähriges Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Sie entscheiden und handeln für das Kind, solange es nicht volljährig ist.
Sind die Eltern verheiratet, üben sie die Vertretung gemeinsam aus. Bei nicht verheirateten Eltern übernimmt in der Regel die Mutter diese Aufgabe, sofern keine gemeinsame Obsorge vereinbart wurde.
Jeder Elternteil, der die Obsorge hat, darf das Kind auch allein vertreten. Eine Entscheidung ist also grundsätzlich gültig, auch wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist.
Typische Beispiele:
- Beantragung eines Reisepasses
- Anmeldung bei einer Schule
- Abschluss eines Lehrvertrags
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Eltern, sondern auch für Großeltern oder Pflegeeltern, sofern diese Obsorgeträger sind.
Zustimmung beider Eltern erforderlich
Für besonders bedeutsame Angelegenheiten ist die Zustimmung beider vertretungsbefugten Elternteile erforderlich. Dazu zählen insbesondere:
- Änderung des Vor- oder Familiennamens
- Eintritt in oder Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
- Übergabe in fremde Pflege
- Erwerb oder Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit
- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags
- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
Kommt keine Einigung zustande, dann kann das Gericht anstelle eines Elternteils die Zustimmung erteilen, damit das Geschäft wirksam wird. Bis jedoch eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, bleibt der Vertrag weiterhin schwebend unwirksam.
Besondere Regeln bei Obsorge durch andere Personen
Wenn andere Personen als die Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern obsorgeberechtigt sind, dann gelten insbesondere deshalb strengere gesetzliche Vorgaben, weil das Gesetz in diesen Fällen einen zusätzlichen Schutz des Kindeswohls vorsieht. In allen wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einzuholen.
Wichtige Angelegenheiten sind vorwiegend solche, die das Kindeswohl überdurchschnittlich stark beeinflussen. Diese Regelung dient dem Schutz des Kindes, weil sie sicherstellt, dass auch dann, wenn die Obsorge bei Personen liegt, die nicht die leiblichen Eltern sind, die rechtlichen Entscheidungen trotzdem im Interesse des Kindeswohls getroffen werden.
Gerichtliche Genehmigungspflicht bei Vermögensangelegenheiten
Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählen, benötigen zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Ziel dieser Regelung ist es, das Vermögen des Kindes vor übermäßigen Risiken zu schützen.
Zur Beurteilung, ob eine Angelegenheit als „außerordentlich“ gilt, sind folgende Kriterien maßgeblich:
- Üblichkeit des Geschäfts
- Risiko und Tragweite der Maßnahme
- Vorläufigkeit oder Endgültigkeit
- Dauer der Verpflichtung
Beispiele für genehmigungspflichtige Geschäfte:
- Verkauf oder Belastung einer Liegenschaft
- Gründung oder Veräußerung eines Unternehmens
- Verzicht auf ein Erbrecht oder Annahme einer belasteten Schenkung
- Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
- Erhebung einer Klage oder Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs
Diese Genehmigungspflicht schützt nicht nur das Vermögen des Kindes, sondern auch Vertragspartner, da ohne Genehmigung kein rechtsgültiges Geschäft zustande kommt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die gesetzliche Vertretung schützt das Kind dort, wo es selbst noch nicht überblicken kann, was rechtlich verbindlich ist“
Vertretung des Kindes im Gerichtsverfahren
Wenn ein minderjähriges Kind in ein Gerichtsverfahren einbezogen wird, vertreten in der Regel die Eltern seine Interessen. Dabei kann grundsätzlich jener Elternteil handeln, der als Erster eine Verfahrenshandlung setzt, etwa eine Klage einbringt oder eine Stellungnahme abgibt.
Können sich die Eltern nicht darauf einigen, wer das Kind vertreten soll, kann das Gericht entscheiden und einen Elternteil oder auch eine andere geeignete Person als Vertreter einsetzen. Stehen die Interessen eines Elternteils im Widerspruch zu denen des Kindes, übernimmt der andere Elternteil die Vertretung.
Für bestimmte rechtliche Schritte braucht es außerdem eine gerichtliche Genehmigung. Das betrifft vor allem Angelegenheiten, die über den normalen Alltag hinausgehen, etwa eine Schadenersatzklage nach einem Verkehrsunfall oder eine Eigentumsklage.
Eintritt der Volljährigkeit
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die volle Geschäftsfähigkeit des Kindes ein. Ab diesem Zeitpunkt können Verträge, die vor der Volljährigkeit noch nicht gültig waren, vom jungen Erwachsenen selbst bestätigt werden. Dafür genügt eine einfache schriftliche Erklärung.
Der Vertragspartner darf verlangen, dass sich der nun Volljährige innerhalb einer angemessenen Frist dazu äußert, ob er den Vertrag annehmen oder ablehnen möchte. Erfolgt keine Zustimmung, gilt der Vertrag als aufgehoben.
Diese Regelung sorgt für klare Verhältnisse und schützt beide Seiten: Der junge Erwachsene übernimmt Verantwortung für eigene Entscheidungen, und der Vertragspartner weiß genau, ob die Vereinbarung weiterhin gilt.