Familienzeitbonus

Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus ermöglicht Vätern, sich unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes für rund einen Monat ausschließlich ihrer Familie zu widmen. Ziel ist es, die frühe Vater-Kind-Bindung zu stärken und die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung zu fördern.

Familienzeit

Nach § 2 Abs 4 FamZeitbG ist Familienzeit ein Zeitraum zwischen 28 und 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes.
Während dieser Zeit muss der Vater:

Dauer und Flexibilität

Seit Geburten nach dem 31. Oktober 2023 kann die Dauer einmalig geändert werden (28–31 Tage). Eine vorzeitige Beendigung bleibt ausgeschlossen. Der Antrag muss spätestens 121 Tage nach der Geburt beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen.

Höhe des Familienzeitbonus

Aktuelle Beträge:

Für das Jahr 2025 beträgt der Familienzeitbonus 54,87 € täglich. Die Valorisierung wurde für 2026 und 2027 ausgesetzt, wodurch der Betrag auf dem Stand von 2025 bleibt.

Teilweiser Anspruch:

Wenn an einzelnen Tagen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht seit der Rechtsprechungsänderung 2022 ein anteiliger Anspruch, der Bonus verfällt also nicht vollständig.

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind:

Gleichgestellt sind gleichgeschlechtliche Adoptiv- oder Dauerpflegemütter, wenn sie die Voraussetzungen eines Adoptiv- oder Pflegevaters erfüllen.

Voraussetzungen

Mehr zur Familienbeihilfe in Österreich lesen Sie hier.

Gemeinsamer Haushalt – besondere Regelungen

Die Familie muss an einer gemeinsamen Wohnadresse in Österreich leben. Eine verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes (bis zu 10 Tagen) ist unschädlich.

Ein gemeinsamer Haushalt gilt auch dann als aufrecht, wenn das Kind oder der andere Elternteil medizinisch stationär betreut wird, sofern der Vater täglich mindestens zwei Stunden persönliche Pflege oder Betreuung leistet.

Erwerbstätigkeitserfordernis

Der Vater muss in den letzten 182 Tagen vor Beginn der Familienzeit durchgehend in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Kurzzeitige Unterbrechungen (bis zu 14 Tage, z. B. wegen Krankheit) sind unschädlich.

Zeiten einer vorangegangenen, mindestens 182 Tage andauernden Erwerbstätigkeit gelten auch während einer Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes als erfüllt.

Kein Anspruch besteht bei geringfügiger Beschäftigung, Präsenz- oder Zivildienst und bei längerem Arbeitslosengeldbezug.

Antragstellung und Fristen

Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, bei dem der Vater zuletzt versichert war. Er kann frühestens am Tag der Geburt und spätestens 121 Tage danach eingereicht werden.

Erforderliche Nachweise

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Während des Bezugs des Familienzeitbonus besteht Teilversicherung in der Krankenversicherung sowie Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die Arbeitsunterbrechung gilt nicht als unbezahlter Urlaub, sondern als eigenständiger Versicherungszeitraum.

Nach Ende der Familienzeit ist eine erneute Anmeldung beim Arbeitgeber erforderlich, wenn das Dienstverhältnis fortgesetzt wird.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während des Papamonats besteht besonderer Schutz:

Mehr zur Väterkarenz lesen Sie hier.

Gleichbehandlung

Wird ein Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme des Papamonats oder Familienzeitbonus gekündigt, liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor. Der Vater kann Kündigungsschutz oder Schadenersatz geltend machen.

Verhältnis zu Kinderbetreuungsgeld

Seit 2023 wird der Familienzeitbonus nicht mehr auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Damit bleibt die finanzielle Unterstützung ungekürzt bestehen, wenn im Anschluss Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ein klarer Anreiz für eine stärkere Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 04.11.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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