Medizinische Behandlungen bei Kindern
Medizinische Behandlungen bei Kindern
Medizinische Behandlungen bei Kindern
Die medizinische Behandlung umfasst alle diagnostischen, therapeutischen, vorbeugenden oder schmerzlindernden Maßnahmen, die an einer Person vorgenommen werden. Sie kann sowohl schulmedizinische als auch alternative oder komplementärmedizinische Verfahren umfassen. Da solche Eingriffe regelmäßig in die körperliche oder seelische Unversehrtheit eingreifen, bedürfen sie, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – einer ausdrücklichen und wirksamen Einwilligung der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters.
Einwilligung bei Minderjährigen
Die medizinische Behandlung ist Teil der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung. Das bedeutet, dass grundsätzlich die obsorgeberechtigten Eltern über ärztliche Eingriffe bei ihrem Kind entscheiden. Dennoch räumt das Gesetz Minderjährigen ein gewisses Maß an Selbstbestimmung ein. Ein entscheidungsfähiges Kind kann, abhängig von seiner Einsichtsfähigkeit und Reife, selbst über medizinische Maßnahmen bestimmen.
Bei mündigen Minderjährigen (ab dem 14. Lebensjahr) wird diese Entscheidungsfähigkeit gesetzlich vermutet, solange keine Anzeichen bestehen, dass das Kind die Tragweite der Entscheidung nicht versteht.
Damit eine Behandlung wirksam ist, muss die Zustimmung des Kindes folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Freiwillig: ohne Druck oder Zwang
- Informiert: nach altersgerechter Aufklärung über Art und Risiken durch den Arzt
- Ernstlich: bewusst und eindeutig erklärt
Versteht das Kind den Eingriff und stimmt zu, ist die Einwilligung gültig. Lehnt es die Behandlung ab, darf sie nicht durchgeführt werden, auch nicht auf Wunsch der Eltern. Die elterliche Obsorge endet dort, wo die persönliche Entscheidungsfreiheit des Kindes beginnt.
In der Praxis ist es entscheidend, ob das Kind die Folgen eines Eingriffs oder einer Ablehnung überblicken kann. Ein 15-Jähriger, der eine Impfung oder kleinere Operation verweigert, kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein 10-jähriges Kind mit gleicher Haltung. Ärztinnen und Ärzte müssen daher nicht nur das Alter, sondern auch die Reife und das Verständnis des Minderjährigen prüfen.
Schwere oder nachhaltige Beeinträchtigungen
Bei Eingriffen, die zu einer schweren oder dauerhaften Beeinträchtigung führen können (etwa Operationen oder Psychopharmaka), genügt die Zustimmung des Minderjährigen allein nicht. Zusätzlich ist die Einwilligung eines obsorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Eine „schwere Beeinträchtigung“ liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage dauert. „Nachhaltig“ bedeutet, dass eine Beeinträchtigung schwer oder gar nicht rückgängig zu machen ist.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Selbstbestimmung mündiger Minderjähriger endet dort, wo eine medizinische Maßnahme das Kindeswohl gefährdet“
Stylisch, aber nicht grenzenlos erlaubt
Auch ästhetische Eingriffe wie Piercings oder Tätowierungen gelten rechtlich als medizinische Behandlungen, weil sie einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen. Nach § 2 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren ist das Tätowieren von Personen unter 16 Jahren strikt verboten. Das Piercen unmündiger Minderjähriger (also unter 14 Jahren) ist ebenfalls untersagt.
Mündige Minderjährige, also Jugendliche ab 14 Jahren, die über die Bedeutung und Folgen eines Eingriffs urteilen können; dürfen sich piercen lassen, sofern eine schriftliche Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Person vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Wunde voraussichtlich innerhalb von 24 Tagen vollständig verheilt. In diesem Fall genügt die eigene Einwilligung des Jugendlichen.
In der Praxis bedeutet das: Ein Nasenpiercing oder Ohrloch kann zulässig sein, wenn die Heilung rasch erfolgt, während ein Zungen- oder Bauchnabelpiercing ohne elterliche Zustimmung unzulässig bleibt. Tätowierungen werden strenger beurteilt, weil sie dauerhafte Veränderungen des Körpers darstellen und meist als nachhaltige Beeinträchtigung gelten. Daher ist für Tattoos bei Minderjährigen stets die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Zustimmungsverweigerung und gerichtliche Ersatzentscheidung
Wenn Eltern eine medizinisch notwendige Behandlung ablehnen, kann das Gericht eingreifen und die Zustimmung ersetzen oder den betreffenden Obsorgebereich vorübergehend entziehen. Ziel ist stets der Schutz des Kindeswohls und die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung.
Eine gerichtliche Entscheidung oder ein behördliches Eingreifen kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Verweigerung lebensnotwendiger Behandlungen:
- Zum Beispiel, wenn Eltern aus religiösen Gründen eine Bluttransfusion oder eine dringend erforderliche Operation ablehnen
- Ablehnung schulmedizinischer Maßnahmen:
- Wenn Eltern ausschließlich auf alternative Heilmethoden oder sogenannte Wunderheiler vertrauen und dadurch die Gesundheit des Kindes ernsthaft gefährden
- Uneinigkeit zwischen Eltern und mündigem Minderjährigen:
- Lehnt der Minderjährige eine Behandlung ab, während die Eltern auf deren Durchführung bestehen, entscheidet das Gericht, wessen Wille überwiegt
- Gefahr im Verzug:
- Liegt eine akute Gesundheitsgefährdung vor, kann die Kinder- und Jugendhilfe sofort einschreiten und vorläufig die Zustimmung zur Behandlung erteilen
Das Gericht greift also immer dann ein, wenn die elterliche Entscheidung die Gesundheit oder das Leben des Kindes gefährdet. Elternrechte enden dort, wo das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt wird.
Im Notfall gilt:
In lebensbedrohlichen Situationen oder bei unmittelbarer Gefahr schwerer Gesundheitsschäden darf der Arzt die Behandlung ohne Zustimmung des Minderjährigen oder der Eltern durchführen. Ist der Minderjährige bewusstlos, darf die Behandlung, soweit möglich, im Einverständnis mit einem erreichbaren Elternteil erfolgen.
In solchen Notfällen steht der Erhalt von Leben und Gesundheit im Vordergrund, sodass rechtliche Formalitäten zurücktreten. Nach der Behandlung müssen die Eltern oder Obsorgeberechtigten unverzüglich informiert werden. Der Arzt hat zudem zu dokumentieren, warum die sofortige Durchführung erforderlich war.