Schock bei Wohnungsrückgabe: Diese eine Sache kann Sie tausende Euro kosten
Jedes Jahr kommt es bei der Rückgabe von Mietwohnungen zu denselben Konflikten: Streit über den Zustand der Wohnung, Diskussionen über angebliche Schäden und nicht selten Ärger um die Kaution. Für viele Mieter endet das Mietverhältnis daher nicht mit einem klaren Abschluss, sondern mit Unsicherheit und finanziellen Forderungen. Dabei liegt das Problem oft nicht in großen Schäden, sondern in kleinen Fehlern, die vermeidbar gewesen wären. Eine falsch verstandene Pflicht, eine unklare Übergabe oder ein vermeintlich harmloser Schritt können bereits ausreichen, um Kosten auszulösen.
Doch was ist tatsächlich entscheidend, damit die Wohnungsrückgabe rechtlich korrekt erfolgt und keine unnötigen Forderungen entstehen? Ausführliche Informationen lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.
Was wirklich als „ordnungsgemäß zurückgegeben“ gilt
Viele gehen davon aus, dass es reicht, die Wohnung zu verlassen und die Schlüssel einfach zu hinterlegen. Ein fataler Irrtum.
Die Rückstellung gilt nur dann als korrekt, wenn:
- die Wohnung vollständig geräumt ist
- alle persönlichen Gegenstände entfernt wurden
- die Wohnung gereinigt übergeben wird
- und die Schlüssel persönlich an Vermieter oder Hausverwaltung übergeben werden
Einwurf in den Postkasten oder Versand per Post genügt nicht. In solchen Fällen kann der Vermieter weiterhin Geld verlangen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei der Wohnungsrückgabe entscheiden oft Details über mehrere tausend Euro. Wer seine Rechte nicht kennt, zahlt im Zweifel für Dinge, die rechtlich gar nicht geschuldet sind“
Wenn der Auszug zu spät erfolgt
Wird die Wohnung nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann es schnell teuer werden. Der Vermieter darf die Rücknahme verweigern und die Entfernung zurückgelassener Gegenstände verlangen oder selbst veranlassen. Die Kosten dafür können von der Kaution abgezogen oder zusätzlich eingefordert werden.
Zudem fällt für die Verzögerung ein Benützungsentgelt an. Je nach Vertrag drohen darüber hinaus sogar Schadenersatzforderungen oder eine vereinbarte Vertragsstrafe.
Der Zustand der Wohnung: Was wirklich zählt
Die Wohnung muss in jenem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie angemietet wurde. Normale Abnutzung durch den täglichen Gebrauch ist zulässig und muss nicht behoben werden. Dazu zählen etwa kleinere Kratzer, Bohrlöcher oder übliche Gebrauchsspuren. Auch geringfügige Veränderungen sind erlaubt.
Kosten entstehen erst dann, wenn die Abnutzung über das normale Maß hinausgeht, etwa bei starken Schäden, extremen Wandfarben oder erheblichen Eingriffen in die Substanz der Wohnung.
Wann es wirklich teuer wird
Mieter haften nur dann, wenn die Wohnung übermäßig abgenutzt oder beschädigt zurückgegeben wird und sie daran ein Verschulden trifft. Das gilt auch für Schäden, die durch Mitbewohner, Gäste oder Handwerker verursacht wurden.
Es muss nicht der Neuwert ersetzt werden. Entscheidend ist der Zeitwert. Je älter etwa Böden, Wände oder Einrichtungen sind, desto weniger muss ersetzt werden oder gar nichts mehr.
Was viele nicht wissen
Selbst bei Schäden müssen Mieter oft nur einen Teil ersetzen, etwa wenn:
- die Wohnung schon stark abgenutzt war
- Bauteile ihre Lebensdauer fast erreicht haben
Der Vermieter kann den Schaden mit der Kaution verrechnen oder gerichtlich geltend machen.
Um Streit zu vermeiden, sollten Mieter den Zustand der Wohnung genau dokumentieren. Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll sowie Fotos können im Ernstfall entscheidend sein.
Der größte Irrtum beim Auszug: Müssen Sie wirklich neu ausmalen?
Kaum ein Thema sorgt bei der Wohnungsrückgabe für so viel Unsicherheit wie diese Frage. Viele Mieter greifen automatisch zu Farbe und Rolle, oft aus Angst, sonst Probleme zu bekommen. Doch genau hier liegt der entscheidende Punkt.
Wenn im Mietvertrag nichts wirksam vereinbart wurde und die Wände nur normale Gebrauchsspuren aufweisen, besteht keine Verpflichtung zum Neuausmalen. Leichte Abnutzung ist bereits durch den Mietzins abgegolten. Anders sieht es nur dann aus, wenn:
- starke Verschmutzungen oder Schäden vorliegen
- auffällige, unübliche Farben wie etwa Schwarz oder Rot verwendet wurden
In solchen Fällen kann ein Ausmalen erforderlich sein.
Warum viele Klauseln unwirksam sind
Viele Mietverträge enthalten pauschale Ausmalpflichten. Diese sind nach der Rechtsprechung des OGHs häufig nicht wirksam, vor allem dann, wenn es sich um vorformulierte Standardverträge handelt. Eine Verpflichtung kann nur dann gelten, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa wenn der Vermieter die Kosten übernimmt.