Finger weg von Arbeit während der Arbeitslosigkeit?
Für viele war es lange selbstverständlich. Ein kleiner Nebenjob, ein paar Stunden hier und da, ein bisschen zusätzliches Geld am Monatsende. Kein großes Thema, eher eine stille Selbstverständlichkeit. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten war dieser Zuverdienst für viele mehr als nur ein Bonus. Er war oft ein fixer Bestandteil der finanziellen Planung.
Was über Jahre hinweg möglich war, hat sich plötzlich verändert. Ohne große Aufmerksamkeit, ohne breite Diskussion, aber mit spürbaren Folgen im Alltag, lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.
Was früher problemlos ging, kann heute alles ändern
Viele, die aktuell Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, gehen noch immer davon aus, dass ein geringfügiger Nebenjob weiterhin möglich ist. Schließlich war das lange Zeit erlaubt.
Ein Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze konnte problemlos kombiniert werden, ohne dass sich die Höhe der Leistung verändert hat. Für viele war das eine einfache Möglichkeit, finanziell etwas Luft zu bekommen. Dieses Modell war bekannt, nachvollziehbar und in der Praxis weit verbreitet. Doch genau dieses Modell gibt es so nicht mehr.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Abschaffung des geringfügigen Zuverdienstes während der Arbeitslosigkeit ist kein arbeitsmarktpolitischer Fortschritt, sondern ein Rückschritt. Wer Menschen jede Möglichkeit nimmt, sich eigenständig über Wasser zu halten, verschärft soziale Abhängigkeit, statt sie zu reduzieren. Ein moderner Sozialstaat muss Anreize schaffen, nicht Existenzsicherungen beschneiden.“
Und genau das wird jetzt zum Problem
Das eigentliche Risiko liegt darin, dass viele Betroffene weiterhin nach der alten Rechtslage handeln. Wer davon ausgeht, dass ein geringfügiger Zuverdienst „wie bisher“ möglich ist, trifft unter Umständen Entscheidungen, die unmittelbare Konsequenzen für den Leistungsanspruch haben.
Denn es geht nicht nur um eine formale Einschränkung, sondern um klare rechtliche Grenzen. Wird eine geringfügige Beschäftigung ohne Vorliegen einer der Ausnahmen ausgeübt oder fortgeführt, kann dies zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe führen. Auch Rückforderungen bereits bezogener Leistungen sind nicht ausgeschlossen.
Besonders problematisch ist, dass diese Konsequenzen oft erst im Nachhinein sichtbar werden. Zu diesem Zeitpunkt lassen sich Fehler regelmäßig nicht mehr korrigieren.
Damit verschiebt sich die Verantwortung deutlich auf die Betroffenen. Wer einen Nebenjob plant oder fortführt, muss die Voraussetzungen aktiv prüfen. Ein bloßes Vertrauen auf die bisherige Praxis reicht nicht mehr aus.
Wer die Ausnahme verpasst, verliert mehr als gedacht
Die neue Regelung wirkt auf den ersten Blick streng. Doch es gibt Ausnahmen. Und genau diese Ausnahmen entscheiden darüber, ob ein Nebenjob weiterhin möglich ist oder nicht. Allerdings greifen diese Ausnahmen nicht für alle. Denn wer nicht genau weiß, ob er darunter fällt, bewegt sich schnell in einem Bereich, in dem falsche Entscheidungen direkte finanzielle Folgen haben können.
Der Nebenjob ist jetzt verboten – außer Sie fallen unter diese Ausnahmen
Seit 1. Jänner 2026 gilt: Ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Der klassische Nebenjob, wie ihn viele kennen, fällt in den meisten Fällen weg. Nur bestimmte Gruppen dürfen weiterhin dazuverdienen:
- Personen, die ihren Nebenjob bereits über mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben und ihn fortführen
- Langzeitarbeitslose, allerdings nur für maximal 26 Wochen
- Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren oder mit Behindertenstatus, hier teilweise ohne zeitliche Begrenzung
- Personen, die nach längerer Krankheit oder Reha wieder ins Berufsleben einsteigen
- Teilnehmer an bestimmten AMS-Maßnahmen oder Ausbildungen