Scheidung vorbei – Schulden bleiben: Warum viele Ex-Partner doppelt zahlen müssen

Die Scheidung ist abgeschlossen, das Vermögen wurde aufgeteilt und beide gehen getrennte Wege. Einer behält das Auto, der andere verlässt die gemeinsame Wohnung. Intern wird festgelegt, wer künftig welche Kreditraten übernimmt. Auf den ersten Blick scheint damit alles geklärt. Doch Monate später folgt die Überraschung: Die Bank fordert plötzlich Zahlungen von jener Person, die laut Vereinbarung gar nicht mehr zuständig sein sollte. Wie ist es möglich, dass trotz klarer Absprachen weiterhin eine Haftung besteht und lässt sich dieses Risiko überhaupt vermeiden? Lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.

Scheidung und Schulden: Warum Ex-Partner oft weiter haften und wie § 98 EheG vor finanziellen Risiken schützt.

Gemeinsamer Kredit bleibt gemeinsames Risiko

Wer während der Ehe gemeinsam einen Kredit aufnimmt, verpflichtet sich gegenüber der Bank unabhängig von der späteren Beziehungssituation. Die Scheidung ändert am Kreditvertrag grundsätzlich nichts. Das führt in der Praxis dazu, dass Banken frei entscheiden können, von welchem Ex-Partner sie die Zahlung einfordern. Interne Vereinbarungen spielen dabei zunächst keine Rolle.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Viele gehen davon aus, dass mit der Scheidung auch die finanziellen Verbindungen enden. Tatsächlich bleibt die Haftung gegenüber der Bank bestehen, und nur wer § 98 EheG rechtzeitig nutzt, kann sich vor erheblichen finanziellen Folgen schützen.“

Die oft übersehene Schutzregelung

Die zentrale Rolle spielt dabei § 98 EheG. Diese Bestimmung schützt jenen Ehepartner, der im Innenverhältnis nicht für den Kredit verantwortlich sein soll, aber formal weiterhin haftet.

Das Gesetz sieht vor, dass dieser Partner nur mehr als sogenannter „Ausfallsbürge“ haftet. Das bedeutet, dass die Bank die Forderung zunächst beim eigentlich zahlungspflichtigen Ex-Partner durchsetzen muss.

Was „Ausfallsbürge“ konkret bedeutet

Die Haftung verschiebt sich nicht vollständig, sondern die Bank staffelt sie. Der primär verpflichtete Partner bleibt Hauptschuldner. Zahlt dieser nicht und schöpft die Bank alle rechtlichen Schritte aus, wendet sie sich erst danach an den anderen Ex-Partner. Dazu zählen insbesondere Pfändungen oder die Verwertung von Sicherheiten. Für Betroffene führt das zu einer spürbaren Entlastung, auch wenn die Haftung nicht vollständig entfällt.

Welche Schulden berücksichtigt werden

Nicht jede Verbindlichkeit fällt unter diese Regelung. Erfasst sind insbesondere Kredite, die während der Ehe für den gemeinsamen Lebensaufwand oder Vermögensaufbau aufgenommen wurden.

Dazu zählen etwa:

Nicht erfasst sind hingegen Schulden, die nur einem Partner zugutekommen, etwa für Hobbys, Luxusgüter oder unternehmerische Tätigkeiten.

Was nicht geteilt wird

Nicht alles fällt automatisch in die gemeinsame Vermögensaufteilung. Klar ausgenommen sind insbesondere:

Diese Vermögenswerte bleiben grundsätzlich im Eigentum jener Person, die sie eingebracht oder erhalten hat. Aber Vorsicht: Wurde etwa eine voreheliche Immobilie während der Ehe gemeinsam genutzt oder investierten beide Partner in deren Ausbau, kann zumindest der Wertzuwachs sehr wohl relevant werden.

Die oft übersehene Frist

Ein Punkt wird besonders häufig übersehen: Der Schutz des § 98 EheG tritt nicht automatisch ein.

Betroffene müssen innerhalb eines Jahres nach der Scheidung einen Antrag auf Haftungsbeschränkung stellen. Wird diese Frist versäumt, haftet der Ex-Partner weiterhin wie ein vollwertiger Mitschuldner. Gerade hier entstehen in der Praxis die größten Probleme, weil viele diese Möglichkeit gar nicht kennen.

Warum Vereinbarungen oft nicht ausreichen

Auch wenn die Ehepartner im Scheidungsverfahren klar festlegen, wer welche Schulden übernimmt, bleibt die Haftung gegenüber der Bank bestehen. Solche Vereinbarungen binden nur die Ex-Partner im Innenverhältnis. Ohne zusätzliche rechtliche Schritte kann die Bank weiterhin beide zur Zahlung heranziehen.

Der entscheidende Punkt

Zurück zur Ausgangsfrage: Wie kann es sein, dass man trotz Scheidung weiterhin zahlen muss?

Die Antwort liegt im Zusammenspiel von Kreditvertrag und Gesetz. Die Scheidung beendet die Ehe, aber nicht die gemeinsame Verpflichtung gegenüber der Bank. Erst durch eine rechtzeitige Haftungsbeschränkung nach § 98 EheG kann dieses Risiko reduziert werden.

Zuletzt geändert: 14.05.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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