Höchstbeitragsgrundlage ASVG
Höchstbeitragsgrundlage ASVG
Höchstbeitragsgrundlage ASVG
Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Einkommensteile, die diese Grenze überschreiten, bleiben beitragsfrei. Die Begrenzung gilt für sämtliche Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung und stellt sicher, dass sehr hohe Einkommen nicht unbegrenzt mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.
Die Höchstbeitragsgrundlage dient der Deckelung der Beitragslast. Auch wenn das tatsächliche Entgelt höher ausfällt, werden Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze berechnet. Dadurch wird eine ausgewogene Beitragsbelastung zwischen niedrigeren und höheren Einkommen erreicht, ohne den Versicherungsschutz zu beeinträchtigen.
Höhe der Höchstbeitragsgrundlage
Für das Kalenderjahr 2025 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage € 6.450,-, täglich € 215,-. Ab dem 1. Jänner 2026 wird sie auf € 6.930,- monatlich bzw. € 231,- täglich angehoben.
Für Sonderzahlungen gilt ab 2026 eine eigene jährliche Höchstbeitragsgrundlage von € 13.860,- die unabhängig von der laufenden monatlichen Beitragsgrundlage zu betrachten ist.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Höchstbeitragsgrundlage sorgt dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht unbegrenzt ansteigen, sondern rechtlich klar begrenzt bleiben, selbst wenn das tatsächliche Einkommen deutlich höher liegt.“
Sonderzahlungen und Höchstbeitragsgrundlage
Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld unterliegen eigenen Regeln. Sie werden gesondert betrachtet und sind nur bis zur dafür vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig. Entscheidend ist dabei die Summe aller im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen, auch wenn mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber bestanden haben.
Berechnungsbeispiel zur Höchstbeitragsgrundlage
Ein vollzeitbeschäftigter Dienstnehmer erzielt im Jahr 2025 ein monatliches Bruttoentgelt von € 7.200,-. Zusätzlich erhält er im Juni ein Urlaubsgeld in Höhe von 5.000 Euro sowie im November ein Weihnachtsgeld in Höhe von € 5.200,-.
Laufendes Entgelt
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2025 € 6.450,-.
- Tatsächliches Monatsentgelt: € 7.200,-
- Höchstbeitragsgrundlage: € 6.450,-
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird daher nur ein Betrag von € 6.450,-herangezogen. Der darüber hinausgehende Teil von € 750,- bleibt beitragsfrei.
Sonderzahlungen
Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt im Jahr 2025 € 12.900,-.
- Urlaubsgeld: € 5.000,-
- Weihnachtsgeld: € 5.200,-
- Summe der Sonderzahlungen: €10.200,-
Da die Summe der Sonderzahlungen unter der maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, sind die gesamten € 10.200,- beitragspflichtig. Eine Beitragsfreiheit tritt in diesem Fall nicht ein.
Ergebnis
- Laufende Beiträge werden monatlich nur bis € 6.450,- berechnet.
- Sonderzahlungen sind im vollen Ausmaß beitragspflichtig, da die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.
Dieses Beispiel zeigt, dass trotz eines höheren tatsächlichen Einkommens nicht das gesamte Entgelt der Sozialversicherung unterliegt, sondern die Beitragspflicht durch gesetzliche Höchstgrenzen begrenzt ist.
Allgemeine Beitragsgrundlage nach dem ASVG
Die allgemeine Beitragsgrundlage ist das für den jeweiligen Beitragszeitraum zustehende Entgelt, wobei Sonderzahlungen nicht einzubeziehen sind. Zum Entgelt zählen sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch hat oder die ihm im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zusätzlich zufließen. Erfasst sind daher etwa Zulagen, Sachleistungen sowie auch branchenübliche Trinkgelder.
Entscheidend ist nicht ausschließlich das tatsächlich ausbezahlte Entgelt, sondern ebenso jenes, auf das ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Liegt ein solcher Anspruch vor, ist dieses Entgelt bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, auch wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist.
Trägt der Dienstgeber Abgaben, die gesetzlich dem Dienstnehmer zugeordnet sind, wirkt sich dies beitragserhöhend auf die Beitragsgrundlage aus. Erfasst sind dabei insbesondere vom Dienstgeber übernommene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie sonstige vergleichbare Umlagen oder Abgaben.
Verhältnis zur Geringfügigkeitsgrenze
Unabhängig von der Höchstbeitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten. Diese liegt für 2025 und 2026 bei € 551,10 monatlich. Wird diese Grenze nicht überschritten, tritt grundsätzlich keine Vollversicherung ein. Die Höchstbeitragsgrundlage spielt in diesen Fällen keine Rolle, gewinnt jedoch bei höheren Einkommen unmittelbare Bedeutung.