Kommunalsteuer

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe, die ausschließlich den österreichischen Gemeinden zusteht. Sie knüpft an die Beschäftigung von Dienstnehmern an und wird von Unternehmen für jene Arbeitslöhne erhoben, die in inländischen Betriebsstätten ausbezahlt werden. Maßgeblich ist dabei stets die Gemeinde, in der sich die jeweilige Betriebsstätte befindet.

Kommunalsteuer einfach erklärt: Wer sie zahlen muss, wie sie berechnet wird, welche Befreiungen gelten und wann die Abfuhr erfolgt.

Der Kommunalsteuer unterliegen Unternehmen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und in diesem Zusammenhang Arbeitslöhne an Dienstnehmer auszahlen. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsform des Unternehmens, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Der Unternehmerbegriff entspricht inhaltlich weitgehend jenem des Umsatzsteuerrechts und erfasst jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Als kommunalsteuerpflichtige Unternehmer gelten daher neben Einzelunternehmen auch Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften, Stiftungen sowie sonstige Personenvereinigungen. Ebenso fallen Körperschaften öffentlichen Rechts unter die Kommunalsteuer, allerdings nur insoweit, als sie einen Betrieb gewerblicher Art oder einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. In diesem Umfang werden sie steuerlich wie private Unternehmen behandelt.

Tätigkeiten von Körperschaften öffentlichen Rechts, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs liegen, lösen hingegen keine Kommunalsteuerpflicht aus. Dazu zählen insbesondere hoheitliche Tätigkeiten sowie nicht wirtschaftlich ausgerichtete Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Entscheidend ist daher stets, ob die Beschäftigung von Dienstnehmern einem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, der nach dem Kommunalsteuergesetz steuerpflichtig ist.

Befreiungen von der Kommunalsteuer

Das Kommunalsteuergesetz sieht für bestimmte Rechtsträger gesetzliche Ausnahmen von der Steuerpflicht vor. Diese Befreiungen knüpfen nicht allein an die Rechtsform, sondern vor allem an den Zweck und die tatsächliche Tätigkeit des jeweiligen Rechtsträgers an. Eine pauschale Befreiung besteht daher nicht, vielmehr ist stets eine inhaltliche Prüfung erforderlich.

Eine besondere Begünstigung gilt für die Österreichischen Bundesbahnen sowie für bestimmte Privatbahnen. In diesen Fällen unterliegt nicht die gesamte Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer, sondern lediglich ein gesetzlich festgelegter Teil. Dadurch wird berücksichtigt, dass diese Unternehmen Aufgaben von überregionaler Bedeutung erfüllen und teilweise im öffentlichen Interesse tätig sind.

Ferner sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, sofern sie ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Begünstigt sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitspflege sowie der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit unmittelbar diesen Zwecken dient und nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Zum einen müssen die begünstigten Zwecke bereits in der rechtlichen Grundlage des Rechtsträgers, etwa in Statuten oder Satzungen, eindeutig festgelegt sein. Zum anderen muss auch die tatsächliche Geschäftsführung diesen Zwecken entsprechen. Ferner muss zumindest einer der gesetzlich ausdrücklich genannten Fürsorgebereiche vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt eine Befreiung von der Kommunalsteuer nicht in Betracht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Kommunalsteuer knüpft nicht an den Unternehmenssitz, sondern an den Einsatz von Arbeitskräften in einer Gemeinde an.“

Berechnung der Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 3 % erhoben. Ausgangspunkt für die Berechnung ist die sogenannte Bemessungsgrundlage. Diese umfasst die gesamten Arbeitslöhne, die ein Unternehmen innerhalb eines Kalendermonats an seine Dienstnehmer auszahlt. Maßgeblich ist dabei stets der tatsächliche Zufluss der Löhne und Gehälter im jeweiligen Monat.

In die Berechnung fließen ausschließlich jene Arbeitslöhne ein, die Dienstnehmern einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Entscheidend ist daher nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Standort der Betriebsstätte, in der die Dienstnehmer organisatorisch eingegliedert sind. Nur Betriebsstätten, die sich in einer österreichischen Gemeinde befinden, lösen eine Kommunalsteuerpflicht aus.

Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend aufzuteilen. Für jede Gemeinde wird die Kommunalsteuer gesondert ermittelt und abgeführt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Steuer jeweils jener Gemeinde zufließt, in der die wirtschaftliche Tätigkeit durch den Einsatz von Arbeitskräften tatsächlich erfolgt.

Abfuhr und laufende Entrichtung der Kommunalsteuer

Für jede Gemeinde, in der ein Unternehmen eine inländische Betriebsstätte unterhält, wird ein eigenes Abgabenkonto bei der jeweiligen Gemeinde geführt. Dieses Abgabenkonto dient der laufenden Verbuchung der Kommunalsteuer und ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabe. Die Eröffnung erfolgt in der Regel auf schriftlichen Antrag des Unternehmens, wobei viele Gemeinden auch elektronische Antragsformulare zur Verfügung stellen. Nach erfolgreicher Einrichtung teilt die Gemeinde die entsprechende Abgabenkontonummer mit.

Die Kommunalsteuer wird nicht durch die Abgabenbehörde vorgeschrieben, sondern vom Unternehmen selbst berechnet. Grundlage dafür ist die monatliche Bemessungsgrundlage der jeweiligen Betriebsstätte. Der ermittelte Steuerbetrag ist für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen und fristgerecht an die erhebungsberechtigte Gemeinde zu überweisen.

Die Zahlung hat jeweils spätestens bis zum 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats zu erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Betrag rechtzeitig bei der Gemeinde einlangt. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist die Kommunalsteuer für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und auf das jeweilige Abgabenkonto zu entrichten. Eine zentrale Sammelzahlung ist nicht vorgesehen.

Jahreserklärung der Kommunalsteuer

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Kommunalsteuerjahreserklärung abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn keine Dienstnehmer beschäftigt wurden. Die Erklärung enthält die gesamte Bemessungsgrundlage des Jahres, aufgeteilt nach Gemeinden.

Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline. Nur wenn technische Voraussetzungen fehlen, ist eine Abgabe in Papierform zulässig. Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist zusätzlich innerhalb eines Monats eine Erklärung einzureichen.

Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes

Als Dienstnehmer gelten nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch weitere Personengruppen, darunter:

Nicht als Dienstnehmer gelten hingegen Kommanditisten, selbst wenn sie sozialversicherungspflichtig tätig sind. Für deren Vergütungen fällt keine Kommunalsteuer an.

Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte liegt bei jeder festen örtlichen Einrichtung vor, die dauerhaft der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dazu zählen etwa Büros, Werkstätten oder Verkaufsräume. Auch Bauausführungen begründen eine Betriebsstätte, sofern sie länger als sechs Monate andauern oder diese Dauer voraussichtlich überschreiten.

Voraussetzung ist eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Einrichtung, etwa durch Eigentum, Miete oder Nutzungsrechte. Private Wohnungen von Heimarbeitern gelten nicht als Betriebsstätten. Diese Arbeitskräfte werden jener Betriebsstätte zugerechnet, von der aus die organisatorische Leitung erfolgt.

Steuerschuldner der Kommunalsteuer

Steuerschuldner ist stets der Unternehmer, in dessen Betrieb die Dienstnehmer tätig sind. Bei Unternehmen, die für mehrere Personen geführt werden, haften diese gemeinsam. Auch Gesellschafter von Personengesellschaften gelten als Gesamtschuldner.

Ausländische Unternehmer unterliegen ebenfalls der Kommunalsteuer, sofern sie Arbeitnehmer in österreichischen Betriebsstätten beschäftigen. In solchen Fällen richtet sich die Steuerpflicht nach dem Ausmaß der organisatorischen Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte.

Bemessungsgrundlage im Detail

Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer umfasst grundsätzlich alle Arbeitslöhne, die einem Dienstnehmer im Zusammenhang mit einer inländischen Betriebsstätte zufließen. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Zufluss der Bezüge innerhalb eines Kalendermonats. Unerheblich bleibt, ob diese Arbeitslöhne beim Empfänger der Lohnsteuer oder Einkommensteuer unterliegen, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Befreiung vorgesehen ist.

Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere die Bruttolöhne und -gehälter von Arbeitnehmern. Dazu gehören nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge, wie etwa die private Nutzung von Firmenfahrzeugen oder andere geldwerte Vorteile. Ebenfalls einzubeziehen sind Vergütungen an freie Dienstnehmer, unabhängig davon, ob es sich um laufende Entgelte oder pauschalierte Kostenersätze handelt.

Ferner unterliegen auch Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern der Kommunalsteuer. Dazu zählen sämtliche Vergütungen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft stehen. Auch bei Arbeitskräfteüberlassungen sind bestimmte Entgeltbestandteile kommunalsteuerpflichtig. In diesen Fällen wird nicht das gesamte Gestellungsentgelt herangezogen, sondern nur jener gesetzlich festgelegte Teil, der als Arbeitslohn gilt.

Zur Bemessungsgrundlage zählen außerdem Ersatzleistungen für Aktivbezüge bei dienstzugeteiltem Personal von Körperschaften öffentlichen Rechts, sofern diese Personen im Unternehmen tätig werden und dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind.

Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind hingegen bestimmte gesetzlich ausgenommene Zahlungen. Dazu zählen unter anderem gesetzliche Abfertigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge wie Firmenpensionen sowie ausgewählte steuerfreie Bezüge nach dem Einkommensteuergesetz. Ebenso bleiben Vergütungen an Kommanditisten außer Ansatz, selbst wenn diese in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 17.04.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

Die Redaktion

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Herausgeberin, Wirtschaftsjuristin
Finanzen, Steuern, Soziales
Rechtsanwalt Peter Harlander Mag. Peter Harlander
Herausgeber, Rechtsanwalt
Recht