Rezeptgebühr
Rezeptgebühr
Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr ist ein gesetzlich festgelegter Kostenbeitrag, den Versicherte in Österreich für verschreibungspflichtige Medikamente zahlen müssen, wenn diese auf Kassenrezept in einer Apotheke oder Hausapotheke bezogen werden.
Für jedes verschreibungspflichtige Medikament, das Sie mit einem Kassenrezept in einer Apotheke oder Hausapotheke beziehen, fällt in Österreich eine Rezeptgebühr an. Diese Gebühr ist eine gesetzlich vorgesehene Kostenbeteiligung der Versicherten und wird direkt von der Apotheke eingehoben.
Seit 1. Jänner 2025 beträgt die Rezeptgebühr € 7,55 pro Packungseinheit (2024: € 7,10). Die Höhe wird jährlich an die Inflation angepasst.
Liegt der Privatpreis eines Medikaments unter € 7,55, wird keine Rezeptgebühr verrechnet. In diesem Fall bezahlen Patientinnen und Patienten den niedrigeren Privatpreis selbst. Unabhängig vom Preis dürfen rezeptpflichtige Medikamente jedoch nur gegen ein ärztliches Rezept abgegeben werden.
Die Rezeptgebühr wird direkt in der Apotheke kassiert. Die Apotheken rechnen diese Beträge anschließend mit den Krankenkassen ab.
Die Rezeptgebührenobergrenze – Schutz vor hohen Kosten
Seit 1. Jänner 2008 gibt es eine wichtige Entlastung:
Versicherte müssen die Rezeptgebühr nur so lange bezahlen, bis sie im laufenden Kalenderjahr 2 Prozent ihres Jahresnettoeinkommens erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt sind sie für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit.
Liegt das Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagen-Richtsatzes (derzeit € 1.273,99 monatlich), wird die Rezeptgebührenobergrenze auf Basis dieses Richtsatzes berechnet. Diese Regelung stellt sicher, dass auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen eine klare Kostenbegrenzung haben.
Beispiel:
Jährliches Nettoeinkommen: € 24.000,- (Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt)
Rezeptgebührenobergrenze: 2 Prozent von € 24.000,- = € 480,-
Rezeptgebühr pro Packung (2025): € 7,55
Berechnung der maximal zu zahlenden Rezeptgebühren: € 480,- ÷ € 7,55 = 63,58
Aufgerundet ergibt das 64 Rezeptgebühren
Das bedeutet, dass 64 Rezeptgebühren zu jeweils € 7,55 zu bezahlen sind, um die individuelle Obergrenze zu erreichen. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den restlichen Verlauf des laufenden Kalenderjahres eine Befreiung von der Rezeptgebühr.
Mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt die Berechnung erneut. Ab diesem Zeitpunkt fallen wieder Rezeptgebühren an, bis die 2-Prozent-Obergrenze im neuen Kalenderjahr erreicht ist.
Das Rezeptgebührenkonto
Die Sozialversicherung führt für jede versicherte Person ein eigenes Rezeptgebührenkonto. Dort werden:
- das maßgebliche Jahresnettoeinkommen und
- die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren erfasst
Sobald die bezahlten Rezeptgebühren 2 Prozent des Jahresnettoeinkommens erreichen, zeigt das System den Befreiungsstatus automatisch beim Stecken der E-Card an. Ärztinnen und Ärzte sehen lediglich, dass eine Befreiung vorliegt, nicht aber den Grund. Die Apotheke verrechnet ab diesem Zeitpunkt keine Rezeptgebühr mehr.
Über die Online-Anwendung „Rezeptgebührenkonto“ können Versicherte jederzeit einsehen,
- wie hoch ihre persönliche Obergrenze ist,
- wie viele Rezepte bereits angerechnet wurden und
- wie viele noch bis zur Befreiung fehlen
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Niemand soll aus finanziellen Gründen auf notwendige Medikamente verzichten müssen, deshalb kennt das System klare Obergrenzen und Befreiungen.“
Rezeptgebührbefreiung – wer nichts zahlen muss
Bestimmte Personengruppen sind automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Dazu zählen unter anderem:
- Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage
- Zivildiener
- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe mit Krankenversicherung
- Asylwerberinnen und Asylwerber
- Personen, die ein behindertes Kind pflegen und selbstversichert sind
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozial- oder Umweltschutzjahr
- Personen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten (nur für bestimmte Medikamente)
- Personen nach dem Kriegsopferversorgungs-, Heeresversorgungs- oder Opferfürsorgegesetz
Für rezeptgebührenbefreite Personen übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse die Kosten aller über e-Rezept verschriebenen Medikamente vollständig. Privatrezepte und rezeptfreie Heilmittel sind ausgenommen.
Zusätzlich entfallen für diese Personen unter anderem:
- Selbstbehalte für Heilbehelfe und Hilfsmittel
- Kostenbeiträge bei stationären Krankenhausaufenthalten
- Zuzahlungen bei medizinischer Rehabilitation oder Kuren
- Zusatzbeiträge für mitversicherte Angehörige
Befreiung auf Antrag bei geringem Einkommen
Eine Befreiung kann auch auf Antrag erfolgen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
- Alleinstehende: € 1.273,99 netto monatlich
- Ehepaare bzw. Partnerschaften: € 2.009,85 netto monatlich
Bei erhöhtem Medikamentenbedarf aufgrund einer Krankheit gelten höhere Richtsätze:
- Alleinstehende: € 1.465,09 netto monatlich
- Paare: € 2.311,33 netto monatlich
Für jedes Kind erhöht sich der Richtsatz um € 196,57, sofern das Kind selbst nur ein geringes Einkommen erzielt. Bei der Berechnung werden das Einkommen der Partnerin oder des Partners zu 100 Prozent und das Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder zu 12,5 Prozent berücksichtigt.
Ein erhöhter Medikamentenbedarf liegt vor, wenn eine durchschnittliche monatliche Belastung von zumindest vier Rezeptgebühren gegeben ist. Dabei werden Rezeptgebühren innerhalb eines Familienverbands, etwa bei einem Ehepaar mit zwei Kindern, zusammengerechnet, sodass bereits bei regelmäßig vier bezogenen Rezepten pro Monat ein erhöhter Bedarf angenommen wird.
Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung einer Befreiung von der Rezeptgebühr sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- er vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag
- Belege über den Bezug von Unterhalt
- Gerichtsbeschluss oder Vergleichsausfertigung bei einer Scheidung
- eine aktuelle Medikamentenliste der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, sofern die Befreiung wegen eines erhöhten Medikamentenbedarfs beantragt wird
- Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, etwa Gehaltszettel, Pensionsbescheide, Firmen- oder Auslandsrenten, Unfallrenten, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe
Die Sozialversicherung entscheidet erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag.