Hundesteuer
Hundesteuer
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine kommunale Abgabe, die in Österreich für das Halten eines Hundes eingehoben wird. Sie dient der Abdeckung gemeindeinterner Verwaltungs- und Kontrollkosten und knüpft ausschließlich an die Haltung eines Hundes an, unabhängig von dessen Größe, Rasse oder Verwendungszweck.
Jede Halterin und jeder Halter meldet ihren Hund innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Behörde an und entrichtet ab einem Alter von drei Monaten die Hundeabgabe, sodass die Hundehaltung vollständig registriert ist und die Abgabenbehörde alle Daten korrekt führen kann. Die Regelungen beruhen auf landesrechtlichen Vorschriften, weshalb Details, insbesondere zu Sachkunde, Ausnahmen und Fristen, je nach Bundesland variieren.
Meldepflicht für Hundehaltung
Wer einen über drei Monate alten Hund hält, muss die Haltung innerhalb einer Woche ab Beginn der Hundehaltung melden, und zwar bei der zuständigen Behörde, damit die Hundehaltung ordnungsgemäß erfasst wird und die Abgabenpflicht eindeutig feststeht. Ebenso ist die Beendigung der Haltung binnen einer Woche anzuzeigen. Die Behörde verlangt dabei die Angabe des Endigungsgrundes sowie, bei Weitergabe, die Daten der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters.
Viele Gemeinden stellen Online-Formulare zur Verfügung, über die die Anmeldung, Abmeldung, ein Besitzwechsel oder eine Adressänderung rasch gemeldet werden können, sodass der Verwaltungsaufwand für die Halterin oder den Halter möglichst gering bleibt. In jedem Fall erforderlich sind jedoch die Registrierungsstelle sowie die Mikrochip-Nummer des Hundes aus der Kennzeichnung und Registrierung, damit die Zuordnung des Tieres eindeutig und rechtssicher erfolgen kann.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter:
- den Bescheid über die Steuer,
- die Hundemarke,
- den Zahlschein zur Entrichtung der Abgabe.
Höhe der Hundesteuer
Die Höhe der Hundesteuer in Österreich variiert je nach Gemeinde und kann zwischen etwa € 7,27 und € 110,- pro Jahr liegen. Zudem können für bestimmte Hunde, wie etwa Assistenz- oder Rettungshunde, Befreiungen oder Ermäßigungen gelten, sodass die tatsächliche Belastung für Halterinnen und Halter im Einzelfall deutlich geringer ausfallen kann.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Anmeldung eines Hundes ist eine gesetzliche Pflicht, deren Einhaltung maßgeblich zur Rechtssicherheit für Halterinnen und Halter beiträgt.“
Erforderliche Nachweise bei der Anmeldung
Für die Anmeldung eines Hundes sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sachkundenachweis
- Für nicht gefährliche Hunde umfasst die Ausbildung mindestens zwei Kursstunden.
- Für gefährliche Hunde verlangt das Gesetz mindestens zehn Kursstunden sowie einen praktischen Teil.
Haftpflichtversicherung
Nachzuweisen ist auch eine Haftpflichtversicherung für den Hund
Umzug: Ab- und Anmeldung des Hundes
Bei einem Umzug muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und zugleich in der neuen Gemeinde angemeldet werden, damit die Hundehaltung verwaltungstechnisch richtig zugeordnet ist und keine doppelte Abgabenpflicht entsteht. Erfolgt keine Abmeldung, so bleibt die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort bestehen und es können trotz tatsächlichen Wegzugs weiterhin Abgaben vorgeschrieben werden.
Auch innerhalb derselben Gemeinde ist eine Adressänderung verpflichtend mitzuteilen.
Zuständige Behörden in Österreich
Die Anmeldung zur Hundesteuer erfolgt bei der jeweils örtlich zuständigen Abgabenbehörde:
- Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 6 – Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen
Nach Einzahlung der Hundeabgabe wird eine Hundemarke ausgegeben. Diese ist am Halsband des Hundes anzubringen, sobald sich das Tier außerhalb des Hauses befindet.
Abmeldung eines Hundes
Die Abmeldung ist verpflichtend bei:
- Tod des Hundes
- Umzug
- Weitergabe des Hundes
Solange die Abmeldung nicht gemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht weiter.