Freiwilligenpauschale

Freiwilligenpauschale

Die Freiwilligenpauschale ist eine steuerfreie Pauschalvergütung, die gemeinnützige Organisationen ihren freiwilligen Helferinnen und Helfern für bestimmte Tätigkeiten auszahlen dürfen. Sie wird zusätzlich zu bereits bestehenden Aufwandsersatzmöglichkeiten gewährt.

Diese gesetzliche Regelung erhöht die Rechtssicherheit. Sie schafft außerdem einen klar definierten Rahmen für die Auszahlung einer freiwilligen finanziellen Anerkennung an Ehrenamtliche. Dadurch können sowohl Organisationen als auch Freiwillige ihre Tätigkeit besser planen und dokumentieren.

Ab dem Jahr 2024 eröffnet die Freiwilligenpauschale die Möglichkeit, Personen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in gemeinnützigen Vereinen finanziell zu entschädigen, ohne dass dadurch eine Steuerpflicht entsteht.

Freiwilligenpauschale Österreich einfach erklärt: Voraussetzungen, Höchstbeträge und steuerfreie Auszahlung für Vereine und Organisationen.

Organisationen können für allgemeine freiwillige Tätigkeiten bis zu € 30,- pro Einsatztag auszahlen. Insgesamt dürfen sie pro Jahr maximal € 1.000,- steuerfrei an freiwillige Helferinnen und Helfer leisten.

Für bestimmte Funktionen gewährt der Gesetzgeber einen erhöhten Pauschalbetrag und stärkt damit besonders verantwortungsvolle oder qualifizierte Tätigkeiten. Arbeiten Personen beispielsweise als Ausbildner, Übungsleiter oder im Bereich sozialer Dienste freiwillig mit, können Organisationen eine Freiwilligenpauschale auszahlen. Der Betrag kann bis zu € 50 ,- pro Tag und bis zu € 3.000,- pro Jahr betragen. Voraussetzung ist, dass die Organisation die übrigen gesetzlichen Vorgaben einhält.

Voraussetzungen

1. Anforderungen an die auszahlende Körperschaft

Die Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, und sie hat diese Zielsetzung auch in ihren Statuten klar zu verankern. Erfasst sind dabei nicht nur Leistungen an klassische Vereine, sondern ebenso Vergütungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.

Ehrenamtliche können ihre Tätigkeiten sowohl für den begünstigten Zweck als auch für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausüben, sofern sie die übrigen Voraussetzungen einhalten.

Nicht zulässig ist eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewinnbetriebs.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Mit der Freiwilligenpauschale setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal für die Bedeutung des Ehrenamts in Österreich.“

2. Zusätzliche Voraussetzungen für die erhöhte Freiwilligenpauschale

Die Tätigkeit muss einem mildtätigen, humanitären oder wohltätigen Zweck dienen, und sie muss in ihrer Zielsetzung klar auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen ausgerichtet sein. Begünstigt sind daher insbesondere Tätigkeiten in Bereichen, die unter bestimmten Voraussetzungen kommunalsteuerbefreit sind. Dazu zählen etwa die Gesundheitspflege sowie die Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten- und Altenfürsorge. Die Organisationen erbringen diese Leistungen im Rahmen ihres begünstigten Zweckes und erfüllen damit die Voraussetzungen für das Freiwilligenpauschale.

Förderfähig sind außerdem Tätigkeiten zur Hilfestellung in Katastrophenfällen, insbesondere bei: Hochwasser, Erdrutsch, Lawinenereignissen.

Die große Pauschale kann auch für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter geltend gemacht werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 16.03.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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