NoVA – Normverbrauchabgabe
NoVA – Normverbrauchabgabe
NoVA – Normverbrauchabgabe
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu zahlende Bundesabgabe, die bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung bestimmter Kraftfahrzeuge in Österreich anfällt. Dieser Grundsatz greift sowohl bei neuen Fahrzeugen als auch bei Importen. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass jedes bisher nicht in Österreich zugelassene Fahrzeug die Abgabe bezahlt, bevor es am öffentlichen Verkehr teilnimmt.
Die NoVA betrifft insbesondere Motorräder und Quads über 125 cm³ (Klasse L), Personenkraftwagen der Klasse M1 sowie sonstige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu neun Sitzplätzen und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
Die NoVA entsteht beim Neukauf im Inland ebenso wie bei Importen oder Übersiedlungen und richtet sich nach dem CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs.
NoVA bei Neukauf
Kauft jemand ein neues Fahrzeug, das in Österreich noch nie zugelassen war, bezahlt die Käuferin oder der Käufer die NoVA direkt an die Händlerin oder den Händler. Diese führen die Abgabe anschließend direkt an das Finanzamt ab. Dadurch ist die steuerliche Erfassung des Fahrzeugs vor der Zulassung sichergestellt.
Nicht erfasst sind zwei Ausnahmesituationen:
- der Erwerb im Inland durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterveräußerung
- der innergemeinschaftliche Erwerb durch berechtigte Händler, die das Fahrzeug nicht selbst nutzen, sondern weiterverkaufen
Damit wird verhindert, dass gewerbliche Fahrzeughändler bereits im Zwischenhandel steuerlich belastet werden.
NoVA bei Importen und Übersiedlungen
Wer ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Österreich bringt, muss, sofern keine Befreiung greift, ebenfalls die NoVA entrichten. Dies gilt sowohl für klassische Importe als auch für Privatpersonen, die im Rahmen einer Übersiedlung ihr bisheriges Fahrzeug mitbringen. Die Steuerpflicht entsteht mit der Einleitung des Zulassungsverfahrens.
Damit erfasst die NoVA auch jene Fahrzeuge, die nicht über einen österreichischen Händler, sondern direkt aus einem anderen Staat stammen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei Importen gilt: Die NoVA entsteht nicht nach Gefühl, sondern nach der exakten Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstzulassung.“
Bemessungsgrundlage und Höhe der NoVA
Die Höhe der Normverbrauchsabgabe richtet sich im Kern danach, welche Rechtslage zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Steuer entsteht. Ausgangspunkt für die Berechnung der NoVA ist der Fahrzeugwert ohne Umsatzsteuer und ohne NoVA. Auf diesen Wert legt das Finanzamt einen Prozentsatz zugrunde, dessen Höhe sich nach den CO₂-Emissionen des Fahrzeugs richtet.
Fahrzeuge mit höherem Ausstoß zahlen mehr, während Modelle mit geringeren Emissionen günstiger aussteigen. Überschreiten sie einen bestimmten CO₂-Grenzwert, erhöht ein zusätzlicher CO₂-Malus die Steuer weiter. Bei Pkw, Kombis, Wohnmobilen und leichten Nutzfahrzeugen wird von der so errechneten NoVA wieder ein fixer Betrag abgezogen, sodass sich die endgültige Steuerlast etwas verringert.
Eine Besonderheit gilt bei Gebrauchtfahrzeugen aus EU- oder EWR-Staaten. Hier ist nicht die aktuelle Rechtslage maßgeblich, sondern jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der allerersten Zulassung des Fahrzeugs gegolten haben.
Befreiung von der NoVA
Von der Normverbrauchsabgabe gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die entweder als direkte Befreiung oder als Rückvergütung ausgestaltet sind.
Bestimmte Fahrzeuge sind von vornherein von der NoVA ausgenommen, etwa viele Elektrofahrzeuge, speziell ausgestattete Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen oder typische Vorführwagen von Autohändlern.
Daneben gibt es Fahrzeuge, für die die NoVA zunächst anfällt, die Käuferinnen und Käufer jedoch später ganz oder teilweise zurückfordern können. Das betrifft etwa Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Fahrschulautos, Mietwagen sowie Taxi- und Gästewagen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug überwiegend, also zu mehr als 80 Prozent, dem begünstigten Zweck dient und die Nutzerinnen und Nutzer diese Verwendung nachweisen.
Eine eigene Rückvergütungsmöglichkeit greift außerdem für Fahrzeuge, die Besitzerinnen und Besitzer nachweislich ins Ausland verbringen oder dort verkaufen. In solchen Fällen können Fahrzeughändler, gewerbliche Vermieter oder auch Privatpersonen als Zulassungsbesitzer innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt die anteilige Rückerstattung der NoVA beantragen. Wichtig ist dabei unter anderem, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrags in der Genehmigungsdatenbank gesperrt ist und im Inland nicht mehr zum Verkehr zugelassen wird.
NoVA – Neuerung seit 1. Juli 2025
Seit 1. Juli 2025 gilt ein deutlich veränderter Rahmen für die Normverbrauchsabgabe, der vor allem leichte Nutzfahrzeuge betrifft. Grundsätzlich sind nur noch jene Klein-Lkw der Klasse N1 von der NoVA erfasst, die überwiegend für die Personenbeförderung ausgelegt sind.
Das bedeutet: Sowohl neue als auch aus dem Ausland importierte gebrauchte Fahrzeuge fallen nur dann unter die NoVA, wenn ihre Bauweise typischerweise dem Transport von Personen dient. Klassische Kasten- und Pritschenwagen mit nur einer Sitzreihe bleiben weiterhin von der Abgabe befreit.
Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass echte Arbeitsfahrzeuge nicht durch die NoVA verteuert werden, während primär privat genutzte Modelle weiterhin den üblichen Abgaben unterliegen.