Aufhebung der Ehe

Aufhebung der Ehe

Die Aufhebung der Ehe gemäß den §§ 33 bis 45 Ehegesetz (EheG) ist neben der Nichtigkeit der Ehe, der Scheidung und dem Tod eines der Ehegatten ein vierter Grund zur Beendigung einer Ehe. Die Aufhebung der Ehe wirkt wie eine Scheidung.

Nicht jede Ehe erfüllt die Voraussetzungen einer gesetzlich gültigen Ehe. Schwerwiegende Fehler haben Konsequenzen für die Gültigkeit der Ehe und deren Nichtigkeit oder Aufhebung zur Folge. Kleinere Fehler, etwa das Fehlen einer Niederschrift, berühren die Gültigkeit der Ehe hingegen nicht.

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Gründe zur Aufhebung der Ehe

Die Aufhebung der Ehe kann nur wegen fünf im Gesetz aufgezählten Gründen erfolgen. Dies sind hauptsächlich Willensmängel zum Zeitpunkt der Eheschließung:

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„Für eingetragene Partnerschaften ist die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgrund von Willensmängeln in § 14 EPG nahezu identisch geregelt.“

Irrtum

Eine Ehe kann gemäß den §§ 36 und 37 EheG aufgehoben werden, wenn sich ein Ehepartner bei der Eheschließung geirrt hat. Der Irrtum muss einen der folgenden Punkte betreffen:

Besonders bedeutsam ist der Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Partners. Dazu zählen körperliche, geistige oder charakterliche Umstände, die dem anderen Ehepartner nicht bekannt waren und bei deren Kenntnis der Ehepartner die Ehe nicht eingegangen wäre.

Beispiele für Irrtümer über die Eigenschaften des Partners sind:

Eine Aufhebung der Ehe ist allerdings ausgeschlossen, wenn der betroffene Ehepartner die Ehe trotz des Irrtums fortsetzen will oder wenn die Aufhebung aus moralischen Gründen nicht vertretbar ist.

Arglistige Täuschung

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehepartner durch Täuschung zur Eheschließung gebracht wurde. Dabei muss es sich um eine Täuschung über wichtige Umstände handeln. Das betrifft Umstände, die den betroffenen Ehepartner bei korrekter Kenntnis der Sachlage davon abgehalten hätten, die Ehe einzugehen.

Wichtig: Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse allein reicht nicht aus, um die Ehe aufheben zu lassen.

Drohung

Eine Ehe wird zudem wegen Drohung aufgehoben, wenn ein Ehepartner durch Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde.

Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der bedrohte Ehepartner nach dem Ende der Drohung zu erkennen gegeben hat, dass die Ehe fortgesetzt werden soll.

Wiederverheiratung im Falle einer Todeserklärung

Wird eine neue Ehe geschlossen, weil der frühere Ehegatte für tot erklärt wurde, kann es zu Problemen kommen, wenn sich später herausstellt, dass dieser doch noch lebt.

In diesem Fall hat der Ehepartner des vermeintlich Verstorbenen das Recht, die Aufhebung der neuen Ehe zu verlangen, wenn er im Nachhinein erfährt, dass der für tot erklärte Ehegatte den Zeitpunkt der Todeserklärung überlebt hat.

Wussten hingegen beide Ehegatten, dass der angeblich Verstorbene noch lebt, dann ist die Ehe nichtig.

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„Andere Gründe können zur Nichtigkeit der Ehe führen oder zur Scheidung berechtigen.“

Geltendmachung der Aufhebung der Ehe

Die Aufhebung der Ehe ist mittels Klage bei Gericht geltend zu machen. Zur Klage berechtigt ist nur derjenige Ehegatte, dessen Willensbildung bei der Eheschließung mangelhaft war.

Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch das Urteil des Gerichts.

Wichtig: Die Aufhebungsklage ist mit einem Jahr befristet. Diese Frist läuft ab Kenntnis des Willensmangels. Für den Fall, dass ein Ehegatte durch Zwang an der Einbringung der Aufhebungsklage gehindert ist, ist diese Frist gehemmt.

Folgen der Aufhebung der Ehe

Die Aufhebung der Ehe führt zu einer Auflösung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils. Die Folgen der Aufhebung der Ehe sind daher dieselben wie die Folgen einer Scheidung.

Das Gericht ist bei einer Eheaufhebung von Amts wegen verpflichtet, im Urteil von Amts wegen einen Schuldausspruch zu treffen, wenn der verursachende Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung eine positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes hatte und ihm ein Verschulden sowie ein objektiv rechtswidrigen Verhaltens zurechenbar ist.

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„Als Alternative zur Aufhebung der Ehe ist daher auch eine einvernehmliche Scheidung denkbar, wenn beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden sind.“
Zuletzt geändert: 14.09.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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