Ehepakt
Ehepakt
Ehepakt
Ein Ehepakt ist gemäß § 1217 ABGB eine vertragliche Vereinbarung von Ehegatten als auch eingetragenen Partnern über ihre güterrechtlichen Beziehungen. Der gesetzliche Güterstand in Österreich ist die Gütertrennung. Durch einen Ehepakt können die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner diesen Ausgangspunkt ändern und ihre Vermögensordnung selbst gestalten. Das reicht von einer Gütergemeinschaft bis zu maßgeschneiderten Mischformen.
Rechtssicher gestalten statt dem Zufall überlassen
Ehegatten setzen Ehepakte in der Praxis gezielt ein, um Vermögen zu schützen, zu ordnen oder planbar zu übertragen. Das Gesetz nennt beispielhaft den Gütergemeinschaftsvertrag und den Erbvertrag als Ehepaktformen. Ein Typenzwang besteht nicht. Daher dürfen die Parteien von gesetzlichen Mustern abweichen und Mischformen wählen, solange zwingende Schutzvorschriften gewahrt bleiben.
Form und Wirksamkeit des Ehepakts
Ein Ehepakt ist eine Vereinbarung, die anlässlich der Eheschließung oder im Hinblick auf die Ehe über Vermögensfragen geschlossen wird. Ein Ehepakt wird in der Regel durch einen Rechtsanwalt errichtet und dann notwendigerweise in Form eines Notariatsaktes beurkundet.
Wird der Ehepakt zwischen einem Unternehmer und seinem Ehegatten geschlossen, sind die haftungsrechtlichen Besonderheiten des Unternehmensrechts zu berücksichtigen ( vgl §36 UGB).
Die Parteien können auch einen zunächst formungültigen Ehepakt durch beiderseitige Erfüllung heilen. Gleichwohl sichern Exekutionsordnung und Insolvenzordnung den Gläubigerschutz und verhindern missbräuchliche Gestaltungen.
Inhalt des Ehepakts
Ein Ehepakt kann das Gesamtvermögen oder nur einzelne Vermögenspositionen betreffen. Die Parteien können vereinbaren, dass bestimmte Gegenstände ausdrücklich ausgenommen bleiben. Man unterscheidet dabei:
- Gesamtgut als der von der Vereinbarung erfasste Vermögensbereich
- Vorbehaltsgut als im alleinigen Eigentum eines Ehegatten verbleibende Positionen, die nicht für Schulden des anderen haften
- Sondergut als höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechte wie sozialversicherungsrechtliche Ansprüche oder gesetzliche Unterhaltsansprüche
Ein Ehepakt liegt nicht bei jedem Vertrag zwischen Ehepartnern vor. Entscheidend ist, dass der Vertragsabschluss durch die Eheschließung veranlasst oder von ihr abhängig ist.
Mit anderen Worten:
Der Vertrag wird gerade deshalb geschlossen, weil die Ehe besteht oder bevorsteht.
Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Zielrichtung des Vertrags.
Wird mit der Vereinbarung insbesondere die wirtschaftliche Versorgung eines Ehegatten bezweckt, so ist das ein starkes Indiz dafür, dass es sich um einen Ehepakt handelt.
Damit grenzt sich der Ehepakt von anderen Verträgen zwischen Ehegatten ab, die keinen Bezug zur Ehe als solcher haben (z. B. gewöhnliche Kaufverträge oder Mietvereinbarungen).
Schlichte Tausch-, Schenkungs- oder Darlehensverträge stellen bloße Vermögensverschiebungen dar und gelten für sich allein nicht als Ehepakt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ein guter Ehepakt schafft keinen Vorteil für den Stärkeren, sondern Verlässlichkeit für beide. Klar geregelt, mit anwaltlicher Beratung erstellt und gläubigerschutzfest. Er schützt beide Ehegatten vor späteren Streitigkeiten.“
Typische vertragliche Gestaltungsformen
Gütergemeinschaft unter Lebenden
Die Ehegatten heben die Gütertrennung für den geregelten Bereich auf und bilden eine Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft kann allgemein sein, also das gesamte Vermögen umfassen, oder auf bestimmte Vermögensarten beschränkt werden, etwa auf Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Wertpapiere. Die Verwaltung, Nutzung und Lastentragung des gemeinsamen Vermögens können die Ehegatten nach Bedarf individuell festlegen.
Auch wenn ein Ehepakt eine Gütergemeinschaft begründet, können die Ehegatten bestimmte Vermögenswerte davon ausnehmen. Dazu zählen zum Beispiel persönliche Erbstücke, die im Eigentum eines Ehepartners bleiben sollen. Aber nur was im Ehepakt klar benannt ist, gilt tatsächlich als vom gemeinsamen Vermögen ausgeschlossen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht „Ich empfehle im Falle einer Gütergemeinschaft unter Lebenden klare Regelungen für besondere Situationen, wie etwa für den Fall einer Trennung, des Todes eines Ehepartners oder bei Meinungsverschiedenheiten, zu treffen. So bleibt die Vermögensordnung auch in schwierigen Lebensphasen nachvollziehbar und rechtssicher.“
Gütergemeinschaft auf den Todesfall
Der Ehepakt wird zwischen den Ehepartnern zu Lebzeiten geschlossen, entfaltet seine volle Wirkung aber erst im Todesfall eines Ehegatten.
Das bedeutet:
Solange beide Ehepartner leben, bleibt es bei der Gütertrennung, jeder verwaltet und besitzt sein eigenes Vermögen.
Erst mit dem Tod eines Ehegatten tritt die im Ehepakt vereinbarte Regelung in Kraft:
Die im Vertrag erfassten Vermögenswerte werden zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengeführt und anschließend nach der vereinbarten Quote aufgeteilt. Wurde keine besondere Aufteilung vereinbart, wurde also nichts Konkretes bestimmt, so erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben.
Auf diese Weise verbindet der Ehepakt Elemente des Ehe- und Erbrechts: Er regelt bereits zu Lebzeiten, was im Todesfall geschehen soll, und schafft dadurch Rechtssicherheit und Fairness für beide Seiten.
Steuer und Gebühren
Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden löst eine Rechtsgebühr nach dem Gebührengesetz aus. Wird der Ehepakt als Vergleich geschlossen, fällt eine andere Tarifposition an. Da die Einordnung vom genauen Vertragsinhalt abhängt, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung.
Schicksal des Ehepaktes bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit
Mit Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder der Nichtigerklärung endet der Ehepakt für die Zukunft. Grundsätzlich erhält jeder Ehegatte die eingebrachten Werte samt Zuwachs zurück.
Liegt eine Scheidung wegen alleinigen oder überwiegenden Verschuldens vor, kann der schuldlose oder minderschuldige Ehegatte jedoch wählen, ob er die vereinbarte Teilung vornimmt oder den Ehepakt als erloschen behandelt und auf die allgemeinen Regeln zurückgreift.
Wertänderungen, die aus Investitionen oder Arbeitsleistungen des anderen resultieren, sind ohne besondere Abrede angemessen zu teilen. Beruhen Wertsteigerungen allein auf der Sache selbst, orientiert sich die Aufteilung am Verhältnis der ursprünglich eingebrachten Werte.
Vorrangig gelten die nachehelichen Aufteilungsregeln des Ehegesetzes, der Ehepakt wirkt in diesem Bereich nur nachrangig.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Eine sorgfältige Planung entscheidet über Wirksamkeit und Beständigkeit eines Ehepaktes. Wir definieren den passenden Zuschnitt, formulieren klare Klauseln und schützen den Vermögenskern sowohl im Alltag als auch in Krisen.
Zudem stimmen wir Form und Abläufe mit dem Notariat ab, prüfen Haftungsfragen und sichern die nötige Publizität. So entsteht eine belastbare Ordnung, die Konflikte vermeidet und Ihre Ziele rechtlich sauber umsetzt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer Ziele, Vermögenskreis und Stichtage präzise definiert, verhandelt im Ernstfall nicht mehr über Grundsatzfragen, sondern setzt eine gerechte Ordnung rasch und rechtssicher um.“